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Es genügt nicht, das Recht auf seiner Seite zu haben , ...


16.05.2008 17:08 - Gestartet von dorfner
... man muß auch mit der Justiz rechnen

(dt. Kabarettist)

"indem er auf die IP-Adresse seines Nachbarn zugegriffen hat"
Hm, wie kann man denn auf IP-Adressen zugreifen?
Und der Nachbar hatte wohl im Bauch ne Netzwerkkarte, wenn er eine IP-Adresse hatte? Oder meint das, dem nachbarn GEHÖRE eine IP-Adresse? Hat er sie im IP-shop gekauft ??

Unglaublich, welche Haare vor Gericht gespalten werden!

Es ging im nächsten Satz darum, daß der Mitnutzer eine IP vom Router zugewiesen bekommen hat und "diese abgehört hat". Also DHCP.

Und wenn man nun den DHCP-Client im Laptop abschaltet und sich eine passende Adresse errät, ist es plötzlich OK ?
viele Grüße
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[1] Max Baumann antwortet auf dorfner
16.05.2008 18:11
Klasse Urteil kann ich nur sagen.
Wäre das gleiche als würde ich meine Wohnung offen stehen lassen, und mich dann beschweren das Diese ausgeräumt wurde.
Das Gericht sollte lieber den Betreiber des Wlan Netzes belangen, Stichwort Störerhaftung.
Er läd mit seinem ungesicherten Netz Dritte regelrecht ein.
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[1.1] Ed antwortet auf Max Baumann
16.05.2008 20:36
Benutzer Max Baumann schrieb:
Klasse Urteil kann ich nur sagen. Wäre das gleiche als würde ich meine Wohnung offen stehen lassen, und mich dann beschweren das Diese ausgeräumt wurde.

Nur weil du deine Tür offen lässt darf ich dir die Wohnung nicht leer räumen.
Die Versicherung stellt natürlich die Frage wie leicht du es dem Dieb gemacht hast.

Das Gericht sollte lieber den Betreiber des Wlan Netzes belangen, Stichwort Störerhaftung.

Soetwas gibt es ja beim Auto, wenn du das nicht ordentlich sicherst gibt es auch ein Knöllchen (allerdings nur ein recht kleines).

Also hätte man beide bestrafen müssen, de "Dieb" und den "Einlader".

Grüße

Ed
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[1.1.1] bholmer antwortet auf Ed
17.05.2008 09:54
Benutzer Ed schrieb:
Benutzer Max Baumann schrieb:
Klasse Urteil kann ich nur sagen. Wäre das gleiche als würde ich meine Wohnung offen stehen lassen, und mich dann beschweren das Diese ausgeräumt wurde.

Nur weil du deine Tür offen lässt darf ich dir die Wohnung nicht leer räumen.
Die Versicherung stellt natürlich die Frage wie leicht du es dem Dieb gemacht hast.


Ob ich meine Haustür oder Terassentür offen lasse oder wie lange interessiert vielleicht die Versicherung.
Der Richter entscheidet nur ob es sich um einen einfachen Diebstahl oder einen Einbruch handelt. Eine Straftat ist es allemal.
Jeder der ein Haus oder Garten hat, lässt die eine oder andere Wertsache ungesichert draußen stehen. Sei es den Gartenschlauch oder den Rasenmäher.


Das Gericht sollte lieber den Betreiber des Wlan Netzes belangen, Stichwort Störerhaftung.

Das ist ja wohl Unsinn. Siehe oben.
Gibt es, so weit ich mich erinnere, nur bei der Bundeswehr.
"Verleitung zum Kameradendiebstahl" hieß das, wenn man den Spind nicht abschloss. (Wenn ich mich recht erinnere, ist aber schon 30 Jahre her...)

Dann müsste man auch die Supermärkte bestrafen, die mit ihren Süssigkeitsregalen an den Kassen die Kinder förmlich daztu zwingen zu stehlen.



Soetwas gibt es ja beim Auto, wenn du das nicht ordentlich sicherst gibt es auch ein Knöllchen (allerdings nur ein recht kleines).

Da geht es aber eher darum, dass jemand Unbefugtes (z.B. Kinder) das Auto in Betrieb setzt und damit zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit führt.


Also hätte man beide bestrafen müssen, de "Dieb" und den "Einlader".

Grüße

Ed

Trotzdem sollte man natürlich sein WLAN-Netz sichern.

Bert



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[1.1.1.1] Max Baumann antwortet auf bholmer
17.05.2008 15:03
Benutzer bholmer schrieb:
Das ist ja wohl Unsinn. Siehe oben. Gibt es, so weit ich mich erinnere, nur bei der Bundeswehr. "Verleitung zum Kameradendiebstahl" hieß das, wenn man den Spind nicht abschloss. (Wenn ich mich recht erinnere, ist aber schon 30 Jahre her...)

@ bholmer,

das ist bei weiten kein Unsinn.
Hättest Du bei google unter Wlan und Störerhaftung geschaut, wären Dir einige Urteile dazu aufgefallen, z.B. das hier:
http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/news/18/113/
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[1.1.1.1.1] ezc antwortet auf Max Baumann
17.05.2008 20:14

@ bholmer,

das ist bei weiten kein Unsinn.
Hättest Du bei google unter Wlan und Störerhaftung geschaut, wären Dir einige Urteile dazu aufgefallen, z.B. das hier: http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/news/18/113/

Da geht es aber um was anderes: Dass der Internetanschluss benutzt wird, um illegale Dinge zu treiben. Es werden unbeteiligte Personen (nicht der Betreiber des WLAN-Zugangs) geschädigt. Dann gilt das mit der Störerhaftung. Der zitierte Fall ist damit nicht vergleichbar.
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[2] vincentgdg antwortet auf dorfner
22.05.2008 10:28
Benutzer dorfner schrieb:
Es ging im nächsten Satz darum, daß der Mitnutzer eine IP vom Router zugewiesen bekommen hat und "diese abgehört hat". Also DHCP.

Und wenn man nun den DHCP-Client im Laptop abschaltet und sich eine passende Adresse errät, ist es plötzlich OK ?

Moment mal. Wenn DHCP aktiviert ist bei dem Router, dann ist doch davon auszugehen, dass sich fremde PC anmelden SOLLEN. Andernfalls ist es doch sinnlos, denn dem hauseigenen PC kann man doch eine feste IP-Adresse geben. Nur fremde PC kennen die Konfiguration des Routers nicht und sind auf DHCP angewiesen.

Ein WLAN mit DHCP und ohne Verschlüsselung ist also offensichtlich dazu ausgelegt, dass ortsfremde PC sich dort anmelden können. Einen anderen Grund kann es nicht geben.
Denn ansonsten wäre eine Verschlüsselung benutzt worden oder zumindest die MAC-Adressen der hausintern verwendeten Netzwerkkarten eingetragen und als einzige zugelassen worden.

Der Anwalt hatte wohl keine Ahnung, wie er richtig argumentiert. :-)

Dass hier ein WLAN mit einem Funksprechverkehr der altbekannten Art und einem "Abhören" dieses Verkehrs durch einen Menschen verglichen wird, ist wirklich total an den Haaren herbeigezogen.

Viel mehr greift hier wohl das Gesetz, dass ein "Einbruch" in ein Netzwerk nur strafbar ist, wenn dazu Sicherheitsvorkehrungen überwunden werden müssen. Den genauen Paragrafen weiß ich jetzt net.

Grüße
Thomas