Frei Sprechen
23.10.2008 22:16

Anspruch auf Rechnung und EVN bei CONGSTAR prepaid?

Gesetzlicher Anspruch auf Rechnung und EVN?
teltarif.de Leser woverl schreibt:
Congstar verweigert Rechnung und EVN mit Verweis auf prepaid Tarif, wobei die relevanten AGB prepaid Bestimmungen diesbezüglich nichts aussagen. Ich bin der Meinung, dass jedermann für seine Zahlungen einen Anspruch auf eine Rechnung (bzw. die entsprechende Quittung) hat und dies auch vor Gericht oder vor der BundesNetzagentur durchsetzbar sein müsste. An die Experten im Forum und bei TELTARIF: 1. Darf Congstar die Erstellung einer Rechnung (meinethalben als PDF zum Download) generell verweigern? Ich glaube, dass man einen Rechnungsanspruch hat. ... obwohl ich bei "historischen" Parkuhren im Strassenverkehr auch keine Rechnung bekomme. 2. Welche Erfahrungen haben andere dbzgl. gemacht? Kündigt Congstar den Vertrag, wenn man mit Ihnen in den Konflikt geht ? 3. Warum wird hier nicht die Bundesnetzagentur von sich aus tätig oder die Verbraucherverbände)? Zumindest bzgl. des EVN müsste doch die BNetzA darauf pochen?

Ich glaube, ich werde mir einen neuen Provider suchen müssen. Das wirft dann die nächste Frage auf, ob ich die Nummer mitnehmen kann.

Es wäre schön, wenn ein "Rechtskundiger" eine abschließende Antwort geben würde. Ich möchte nicht die Vorteile von anderen Anbietern (z.B: Maxxim o.ä.) kennenlernen (wie in den anderen Beiträgen zu diesem Thema), sondern suche nur eine Antwort auf meine o.g. Fragen. .

Vielen Dank im Vorhinein

Woverl

Kommentare zum Thema (12)
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EVN und RUfnummernmitnahme
woverl antwortet
23.10.2008 23:40
Bzgl. EVN habe ich selbst bei der BNetzA recherchiert: da besteht kein Anspruch.

Offen ist nach wie vor meine Eingangsfrage, ob ich Anspruch auf eine Rechnung habe. Da sagt die BNetzA nchts dazu. Mal schauen ob hier einer etwas weiß.

Woverl

p.s.: Dagegen besteht Anspruch auf Rufnummernmitnahme bei Anbieterwechsel.
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Auskunft der Finanzbehörden diesbezüglich
f-aus-k antwortet
24.10.2008 00:01
Benutzer woverl schrieb:
Congstar verweigert Rechnung und EVN mit Verweis auf prepaid Tarif, wobei die relevanten AGB prepaid Bestimmungen diesbezüglich nichts aussagen. Ich bin der Meinung, dass jedermann für seine Zahlungen einen Anspruch auf eine Rechnung (bzw. die entsprechende Quittung) hat und dies auch vor Gericht oder vor der BundesNetzagentur durchsetzbar sein müsste. An die Experten im Forum und bei TELTARIF:
1. Darf Congstar die Erstellung einer Rechnung (meinethalben als PDF zum Download) generell verweigern? Ich glaube, dass man einen Rechnungsanspruch hat. ... obwohl ich bei "historischen" Parkuhren im Strassenverkehr auch keine Rechnung bekomme.
2. Welche Erfahrungen haben andere dbzgl. gemacht? Kündigt Congstar den Vertrag, wenn man mit Ihnen in den Konflikt geht ? 3. Warum wird hier nicht die Bundesnetzagentur von sich aus tätig oder die Verbraucherverbände)? Zumindest bzgl. des EVN müsste doch die BNetzA darauf pochen?


Ich glaube, ich werde mir einen neuen Provider suchen müssen. Das wirft dann die nächste Frage auf, ob ich die Nummer mitnehmen kann.


Es wäre schön, wenn ein "Rechtskundiger" eine abschließende Antwort geben würde. Ich möchte nicht die Vorteile von anderen Anbietern (z.B: Maxxim o.ä.) kennenlernen (wie in den anderen Beiträgen zu diesem Thema), sondern suche nur eine Antwort auf meine o.g. Fragen. .


Vielen Dank im Vorhinein


Woverl




Hallo Woverl!

Ich bin genau wie du über die Rechnungsproblematik von congstar empört.

Ich habe diesbezüglich bereits Kontakt mit meiner zuständigen Finanzbehörde aufgenommen. Da sich congstar anscheinend ausschließlich an "private" Verbraucher richtet, haben wir wahrscheinlich tatsächlich ein Problem. Jedoch kann der Protest von vielen vielleicht doch etwas ändern. Bei blau.de habe ich z.B. die Möglichkeit automatisch per Kreditkarte aufladen zu lassen und bekomme selbstverständlich eine Online-Rechnung.


Hier ist die Antwort meines Finanzamtes:

"§14 Ausstellung von Rechnungen (Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz)

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. [...]

2. [...] ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Grundsätzlich ist congstar somit verpflichtet Ihnen eine Rechnung auszustellen, sofern Sie Unternehmer sind und das Handy bzw. die erworbene Leistung (Gesprächsguthaben) Ihrem Unternehmen zuordnen.
Die Durchsetzung dieses Anspruchs mag sich jedoch in der Praxis als schwierig gestalten und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung. Es wäre vielmehr der zivilrechtliche Weg zu beschreiten."

Ich bin wie gesagt genau wie du sehr verärgert darüber. Ich umgehe diese Situation derzeit, indem ich die Aufladung nur noch in einem Shop mit Kassenbeleg vornehme.


Ich hoffe ich habe dir hiermit ein wenig weitergeholfen.

Grüße
Frank
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Hinweis bringt mich ein Stück weiter ...
woverl antwortet auf f-aus-k
24.10.2008 00:27
Hallo Frank,

danke für die superschnelle Antwort. Du hast mir auf jeden Fall ein Stück weiter geholfen mit dem Hinweis auf den Kauf im Supermarkt bei NETTO, wo man ja auch einen Kassenzettel bekommt mit dem Rechnungsbetrag (und mit dem Freischaltcode). Das mache ich dann ab dem nächsten Aufladen!!

Aus der Einschränkung des Tarifs auf "Privatnutzung" und damit den Ausschluss von Nutzung für Selbständige kann man m.E aber nicht ableiten, dass man keinen Anspruch auf eine Rechnung hat. Auch als Privatperson habe ich m.E. Anspruch auf eine Rechnung - ohne Angabe von Gründen. Das Finanzamt denkt zwar gleich an Unternehmer, aber selbst wenn ich das Handy für "Bewerbungen" oder "Anrufe bei meinem Bankberater" oder "Telefonate mit dem Steuerberater" u.a benütze (alles keine Tätigkeiten der Selbstständigkeit), dann kann ich mithilfe des Rechnungsnachweises gewisse Ausgaben nachweisen. Es geht Congstar schlichtweg nichts an, wofür ich eine Rechung brauche.
Und wenn es nur ist, weil ich sie in mein Haushaltsbuch einkleben möchte. Mal schauen, ob es noch Leute gibt, die eine Meinung oder Erfahrungen dazu haben.

Ciao
Woverl
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neffetS antwortet
24.10.2008 08:29
Hier findest Du weitere Infos

Quelle: Bundesnetzagentur
Verbraucherschutzbroschüre
II. Überhöhte Telekommunikationsentgelte:
Wie Sie sich schützen können
Punkt 5 (2. Absatz)

Zitat:
Dies gilt nicht für Angebote, bei denen eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Dies ist beispielsweise bei der Inanspruchnahme von Produkten auf Vorauszahlungsbasis (Prepaid-Karten oder Calling-Cards) der Fall. Hier besteht kein Anspruch auf einen EVN (siehe aber Ihre Rechte als Prepaid-Kunde bei der Beanstandung der Rechnung III.1).
Zitatende

Link:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/1021c4810dd9f1a31c112a4735c7cce9,0/Verbraucherservice_Telekommunikation/Verbraucherbroschuere_3vp.html

weiter zur Beanstandung

Zitat
Sie können Ihre Rechnung innerhalb von acht Wochen gegenüber Ihrem Anbieter in der Regel schriftlich beanstanden. Er ist dann verpflichtet, Ihr Verbindungsaufkommen innerhalb von weiteren acht Wochen aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen. Die technische Prüfung entfällt, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
Zitatende

auch dazu der Link:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/1021c4810dd9f1a31c112a4735c7cce9,0/Verbraucherbroschuere/Informationsbox5_3vw.html

nefftS
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Wie soll ich eine Rechnung beanstanden, die ich gar nicht bekomme?
woverl antwortet auf neffetS
24.10.2008 13:16
Vielen Dank für die Links, die ich noch im Detail nachlesen werde.

Das Thema "EVN" habe ich selbst schon abgehakt (siehe mein zweites Posting)und mich damit abgefunden.

Das Thema "Rechung" ist nach wie vor offen, denn: was nützt mir das Recht, eine Rechnung zu beanstanden, wenn ich diese erst gar nicht zu sehen bekomme. Verstehe ich das falsch?

Es kann ja sein, dass man wie bei "Parkuhren", "Zigarettenautomaten" etc. gar keine Rechnung bekommt, da aber bei Congstar das Geld abgebucht wird, ist mein Parkuhrenvergleich nicht ganz zutreffend.

Ich habe auch eine Anfrage an die BNetzA gestellt, aber das wird sicherlich dauern.

Woverl
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neffetS antwortet auf woverl
24.10.2008 13:42
hast völlig Recht, Du meintest eine Schriftliche Rechnungslegung und erst zweitrangig die EVÜ. Da ist was drann - gute Frage.
Ich hab mal bei Alditalk in den AGB´s geblättert. da steht nur folgender Hinweis.

Quelle AGB Alditalk:
5.7 Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben.

Ob denn diese Reklamation einer Rechnungs/EVÜ anforderung gleich kommt ? .....Vielleicht melden sich ja noch andere "Rechtsspezialisten" zum Thema

Gruß neffetS
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Habe auch schon über wechsel nachgedacht
borito antwortet auf neffetS
24.10.2008 23:26
Hallo,

ja das Problem EVN bei congstar habe ich genau wie ihr. Habe eine Prepaid-Karte für meine Tochter gekauft, weil Sie oft mit dem Zug fährt ist die Funkverbindung halt im D-Netz besser und natürlich der Preis!
Aber es nervt mich sehr, dass ich die Kosten im Grunde genommen gar nicht richtig unter KOntrolle habe, denn ich weiss nicht wofür das Guthaben verbruacht wird.
Beispielsweise waren plötzlich 7,- Euro einfach weg von der Karte, als meine Tochter im Urlaub war. Ich vermute natürlich, dass hier die Roaminggebühren mit Verspätung abgezogen wurden, aber ohne EVN kann ich das natürlich nicht nachvollziehen und musste es einfach so hinnehmen.

Bin jetzt doch am überlegen meiner Tochter die alte Simyo-Karte wieder zu geben, denn da hat man eine monatliche Rechnung mit EVN, so wie bei jedem Postpaid-Tarif. Dafür sind mir die 3 Cent (basic-Tarif) mehr absolut wert.
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Rechnung und EVN bei Prepaid
spaghettimonster antwortet
25.10.2008 00:56
Einen gesetzlichen Rechnungsanspruch gibt es nicht. Es gibt allenfalls einen vertraglichen, was sich Congstars AGB aber nicht entnehmen lässt.

Es gibt zwar eine Quittierpflicht (§ 368 BGB), die Congstar in den AGB auch nicht ausgeschlossen zu haben scheint. Diese soll nach einer BGH-Entscheidung auch Schriftform erfordern, so dass die SMS-Bestätigung nach Aufladung nicht genügen würde. Nach dieser Auffassung würde allerdings jeder Supermarkt rechtswidrig handeln, der seine Kassenbons nicht unterschreibt.

Was § 14 II UStG angeht, gilt das, wie der Wortlaut schon sagt, nur für Unternehmer und juristische Personen. In den AGB akzeptiert Congstar aber nur Verbraucher als Kunden.

Anders bei der Pflicht zum Einzelverbindungsnachweis. Die Ausnahme von Prepaidangeboten davon wird mit § 45e I 2 TKG begründet. Danach gilt die Verpflichtung nicht, "soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird." Früher sagte man, Prepaidanbietern würden durch EVNs zu hohe Kosten auferlegt, die Prepaidtelefonie unerschwinglich machen könnten. Allerdings gibt es heute Online-EVNs. Und dass bei Prepaidanbietern "grundsätzlich" nicht wenigstens Online-EVNs angeboten werden, stimmt jedenfalls heute nicht mehr, wie verschiedene Anbieter wie Simyo, Blau, Fonic oder Bildmobil beweisen. Könnte man ein Gericht davon überzeugen, wäre eine Klage zu gewinnen. Soweit ich informiert bin, hat das noch keiner versucht. Einfacher dürfte es aber sein, den Anbieter zu wechseln und den Kündigungsgrund mitzuteilen.

Davon unberührt bleibt natürlich die Verpflichtung, im Beanstandungsfall die Verbindungen aufzuschlüsseln. Die gilt, auch nach Auffassung der Bundesnetzagentur, in gleicher Weise für Prepaidanbieter.