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LG Köln: Forenbetreiber haften nicht für die Inhalte ihrer Nutzer

Hintergrund zu unserer Pressemeldung vom 11.04.2003

In der jüngsten Vergangenheit hatten die Gerichte wiederholt über Beleidigungen und andere Personenrechtsverletzungen zu urteilen, die in Online-Foren und Gästebüchern im Internet passiert waren. Problematisch ist in diesem Zusammenhang oft, dass der eigentliche Autor der Beiträge nicht ermittelt werden kann, so dass die von den Rechtsverletzungen betroffenen Personen versuchen, den Betreiber des Forums bzw. Gästebuch in Anspruch zu nehmen.

Trotz des Paragraphen § 8 Abs. 2 Satz 1 des Teledienstegesetzes, der den Diensteanbieter nicht dazu verpflichtet, die bei ihm gespeicherten und abrufbaren Inhalte zu überwachen, hatten in der Vergangenheit mehrere Gerichte eine Verantwortung des Diensteanbieters bejaht. Beispielsweise verlangte das LG Trier [Link entfernt] , dass der Betreiber eines Gästebuchs auf seiner Homepage dieses mindestens einmal wöchentlich auf unzulässige Beiträge hin durchsucht. Unterbleibt dieses, kann der Betreiber dem Urteil zufolge auch für ihm unbekannte widerrechtliche Inhalte belangt werden (Aktenzeichen 4 O 106/00).

Ähnlich urteilte auch das LG Düsseldorf bei Beleidigungen gegen einen bekannten Münchner Rechtsanwalt (Aktenzeichen 2 a O 312/01).

Auch das LG Köln urteilte in einem anderen Verfahren, in dem eine Tennisspielerin gegen einen Internet-Provider wegen der Veröffentlichung von gefälschten Nacktbildern klagte, dass der Diensteanbieter haftbar sei. Allerdings wurde dem Provider vom Gericht vorgehalten, dass er sich die Beiträge der Nutzer "zu eigen gemacht habe", beispielsweise, indem er sich in den AGB die Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten in einem Prominenten-Forum übertragen ließ (Aktenzeichen des Urteils: 28 O 346/01, später bestätigt durch das OLG Köln).

Das neue Urteil des LG Köln (siehe dazu auch unsere Pressemitteilung), in dem eine Haftung von teltarif.de für ihr nicht bekannte Forenbeiträge abgelehnt wurde, ist definitiv ein Lichtblick für alle Betreiber von stark frequentierten Foren. Denn ein präventives Scannen, wie es das LG Trier und das LG Düsseldorf für Gästebücher fordern, wäre dort nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Klar ist jedoch auch, dass die Betreiber solcher Foren für rechtswidrige Inhalte haften, von denen sie Kenntnis erlangt haben, wenn sie diese nicht unverzüglich entfernen.

Die beiden Urteile des LG Köln geben dem Homepagebetreiber klare Vorgaben: Auf keinen Fall darf sich der Homepagebetreiber die Beiträge, die seine Leser eingestellt haben, "zu eigen machen", sei es, indem er per AGB die Nutzungsrechte an den Beiträgen fordert, sei es, dass er die Beiträge so auf der Homepage darstellt, dass sie wie seine eigenen aussehen, sei es, dass er zu stark in die Erstellung der Beiträge durch die Benutzer eingreift, indem er enge Vorgaben über Gestaltung oder Inhalte macht.

Hingegen muss der Betreiber eingreifen, wenn er von rechtswidrigen Forumsbeiträgen Kenntnis erhält, und den Zugang zu diesen sperren, oder die Beiträge löschen. Dabei ist es für den Betreiber oft sehr schwierig zu entscheiden, ob ein Beitrag rechtlich zulässige "harte Kritik" oder unzulässige "Schmähkritik" enthält. Ohne ausführliches Studium von juristischer Literatur ist es kaum möglich, die exakte Grenzlinie zwischen diesen beiden Kritikformen auszumachen. Um nicht ein hohes Kostenrisiko einzugehen, wird der Betreiber im Zweifelsfall dazu tendieren, bei Beschwerden auch solche Beiträge zu löschen, die möglicherweise rechtsverletzend sind. Kommt der Betreiber den Löschungsaufforderungen aber zu generös nach, handelt er sich möglicherweise Ärger mit den Benutzern ein.

Verweigert der Betreiber die Löschung von Beiträgen, weil diese offensichtlich nicht rechtswidrig sind, findet er sich schnell vor Gericht wieder. Selbst dann, wenn er am Ende obsiegt, bleibt hoher Aufwand (Kommunikation mit dem Rechtsanwalt, Dokumentation, Gebührenvorschuss für den eigenen Anwalt) beim Betreiber hängen.