Pressemitteilung 30.10.2013

Urteil gegen die Flatrate-Drosselung der Deutschen Telekom

Kunden sollten sich nicht zu früh freuen

Berlin/Göttingen - Die Deutsche Telekom darf, wenn das heute verkündete Urteil rechtskräftig wird, die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen mit Flatrate im Namen nicht einschränken. Eine entsprechende Vertragsklausel erklärte das Kölner Landgericht heute für unzulässig. "Die Kunden der Telekom sollten sich jedoch nicht zu früh freuen. Denn die Drosselung an sich wird mit dem Urteil nicht untersagt, sondern nur die Aushöhlung des Begriffs Flatrate", erläutert Alexander Kuch vom Onlinemagazin www.teltarif.de. Mit dem Begriff Flatrate verbinde der Kunde bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen, begründete die Zivilkammer des Gerichts ihre Entscheidung.

Die klagende Verbraucherzentrale NRW bemängelte insbesondere, dass die Telekom-Tarife als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit beworben werden. Die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür stelle daher eine "unangemessene Benachteiligung" dar. "Das aktuelle Urteil verbietet lediglich, dass ein Tarif mit dem Begriff "Flatrate" gedrosselt wird. Sollte sich die Telekom dazu entscheiden, die Tarife anders zu benennen, dürfte sie diese auch wieder drosseln", sagt Tarifexperte Kuch.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Telekom kündigte jedoch schon eine genaue Prüfung und eine voraussichtliche Berufung an. "Sollte das Urteil rechtskräftig werden, ist davon auszugehen, dass auch gegen andere Anbieter gerichtlich vorgegangen wird, die derartige Klauseln in ihren AGB stehen haben", so Kuch abschließend.

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