Pressemitteilung 01.02.2022

Netzausfall: Betroffene erhalten Geld als Entschädigung

Einem Netz­aus­fall bei Handy oder Fest­netz-Internet ist man zwar zunächst hilflos ausge­lie­fert - Verbrau­cher können aber vorbeugen. Und wenn der Ausfall zu lange dauert, gibts jetzt Geld als Entschä­digung.

Netz-Störung bei der Telekom, Kabel-Ausfall bei Voda­fone: Wer im Home­office arbeitet, war zu Beginn dieser Woche mögli­cher­weise schon über mehrere Stunden von Telefon und Internet abge­schnitten. Das ist nicht nur ärger­lich, sondern in vielen Fällen ein echtes Problem, beispiels­weise dann, wenn man beruf­lich erreichbar sein muss. "Verbrau­cher, die plötz­lich ohne Fest­netz, Internet oder Handy-Netz dastehen, wünschen sich vor allem Infor­mationen zu den Ursa­chen, zur Planung, wann die Störung voraus­sicht­lich behoben sein wird, und ob sie für den Ausfall entschä­digt werden," klärt Alex­ander Kuch vom Tele­kom­muni­kations-Portal teltarif.de auf.

Die Rechts­lage hat sich aller­dings für Handy- und Internet-Kunden seit Dezember spürbar verbes­sert, weiß der Experte: "Seit Einfüh­rung der neuen TKG-Rege­lungen zum 1. Dezember 2021 müssen Kunden nicht mehr bangen, ob sie von ihrem Provider für den Ausfall entschä­digt werden. Der Gesetz­geber schreibt jetzt knall­hart Entschädigungs­zah­lungen des Provi­ders an seine Kunden bei einem Ausfall vor", so Alex­ander Kuch.

Ab dem dritten Ausfalltag gibts Geld

Der Kunde kann jetzt von einem Provider verlangen, dass dieser eine Störung unver­züg­lich und unent­gelt­lich besei­tigt. Wenn der Anbieter die Störung nicht inner­halb eines Kalen­der­tages nach Eingang der Störungs­mel­dung besei­tigen kann, ist er verpflichtet, den Verbrau­cher spätes­tens inner­halb des Folge­tages darüber zu infor­mieren, welche Maßnahmen er einge­leitet hat und wann die Störung voraus­sicht­lich behoben sein wird.

Wird die Störung aller­dings nicht inner­halb von zwei Kalen­der­tagen besei­tigt, kann der Verbrau­cher ab dem dritten Tag für jeden Tag des voll­stän­digen Ausfalls eine Entschä­digung verlangen. "Die Höhe der Entschä­digung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent der monat­lichen Grund­gebühr, und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der Grund­gebühr - je nachdem, welcher Betrag höher ist", fasst Kuch die neuen Rege­lungen zusammen. Auch wenn zur Schal­tung eines neuen Inter­net­anschlusses der Tech­niker nicht wie verein­bart erscheint, muss der Provider eine Entschä­digung bezahlen.

Sich für einen Netz­aus­fall rüsten

Ist man zwar dem eigent­lichen Ausfall, der meist unvor­her­gesehen passiert, hilflos ausge­lie­fert, muss das nicht bedeuten, dass man nicht erreichbar ist: "Um für einen Netz­aus­fall gewappnet zu sein, ist es ratsam, sich schon im Vorfeld ein paar Gedanken über alter­native Möglich­keiten für Tele­fonie und den Internet-Zugang zu machen", rät Alex­ander Kuch und fährt fort: "Es ist natür­lich keine Alter­native, bei einem Handy-Netz­aus­fall eine Prepaid­karte im selben Netz vorrätig zu haben, das man ohnehin bereits nutzt. Die Prepaid­karte in der Schub­lade oder der Alter­nativ-Vertrag mit nied­riger Grund­gebühr sollte unbe­dingt in einem anderen Netz als dem übli­cher­weise genutzten sein".

Bei Prepaid­karten für den Notfall ist aller­dings Vorsicht geboten: "Werden Prepaid­karten über einen Zeit­raum von sechs oder zwölf Monaten weder genutzt noch aufge­laden, ist es üblich, dass die Provider die Prepaid­karte kündigen und abschalten. Rein recht­lich ist das bei Prepaid­karten sogar mit der Frist von nur einem Tag ohne Angabe von Gründen möglich. Bei einer SIM in der Schub­lade sollten Sie also am besten drei bis vier Mal jähr­lich über­prüfen, ob diese noch funk­tio­niert", so Kuch abschlie­ßend.

Der Link zum Artikel:

https://www.teltarif.de/verbrau­cher/netz­aus­fall/

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