Recht auf Breitband: So klappts mit dem schnellen Internet
Die Bundesregierung hat in das Telekommunikationsgesetz ein Recht auf schnelles Internet hinein geschrieben - das gab es bislang nicht in Deutschland. Die erzielbare maximale Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 MBit/s betragen. Gibts diese nicht, besteht ein Rechtsanspruch auf Versorgung. Darauf macht das Online-Fachportal teltarif.de aufmerksam.
"Schützenhilfe für das Recht auf schnelles Internet kam übrigens von der EU, die bereits 2018 die Weichen stellte", konstatiert Fachredakteur Alexander Kuch von teltarif.de und fährt fort: "Zu der langjährigen Verzögerung beim Recht auf Breitband-Internet hat leider auch die Lobby-Arbeit der Breitband-Verbände beigetragen, die sich über viele Jahre gegen die Einführung eines Breitband-Universaldienstes gewehrt haben".
Nun gibt es dieses Recht aber: Im aktuellen Telekommunikationsgesetz (TKG) ist festgelegt, dass Endnutzer gegenüber Unternehmen, die von der Bundesnetzagentur dazu verpflichtet wurden, einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Breitbandanschluss haben - und zwar mit einem Mindesttempo von 10 MBit/s dauerhaft. "Es geht also nicht, dass der Anbieter dann zu manchen Tageszeiten weniger Geschwindigkeit liefert als 10 MBit/s, wie dies bei heutigen Internetanschlüssen leider regional oft noch der Fall ist", erläutert Alexander Kuch.
Das offizielle Verfahren
"Der Weg dorthin ist allerdings nicht ganz einfach", erklärt Kuch. Der Kunde muss sich zunächst bei seinem Anbieter beschweren. Kann oder will dieser Anbieter keine schnellere Leitung liefern, muss die Bundesnetzagentur kontaktiert werden. Diese schaut sich die Lage an und vergibt im Idealfall einen Auftrag, eine schnelle Leitung zu liefern, zum Beispiel durch Aufrüstung oder eine komplett neue Leitung. Meldet sich innerhalb gewisser Fristen kein Anbieter freiwillig, kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen oder mehre Anbieter dazu verpflichten, eine schnellere Leitung zu bauen und zur Verfügung zu stellen. "Die Feststellung, dass der Bürger unterversorgt ist, trifft die Bundesnetzagentur", so Alexander Kuch.
Innerhalb von spätestens vier Monaten wird die BNetzA dann also eines oder mehrere Unternehmen verpflichten, ein Angebot für die Mindestversorgung zu machen. Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte der Anschluss dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
"Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind", führt Alexander Kuch aus und ergänzt: "Das gesetzlich verbriefte Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt allerdings nicht fest, mit welcher Technik der Anschluss realisiert werden soll. Es besteht also kein Anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Technik, wie zum Beispiel Glasfaser. Verpflichtet die Bundesnetzagentur einen Anbieter zur Versorgung, muss der Bürger nehmen, was er bekommt."
Der Link zum Artikel:
https://www.teltarif.de/internet/recht-auf-schnelles-internet-einfordern.html
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