Pressemitteilung 21.06.2022

Recht auf Breitband: So klappts mit dem schnellen Internet

Im neuen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz ist ein Recht auf schnelles Internet veran­kert. teltarif.de-Redak­teur Alex­ander Kuch erläu­tert, was Bürger in der Breit­band-Wüste für schnelles Internet tun müssen.

Die Bundes­regie­rung hat in das Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz ein Recht auf schnelles Internet hinein geschrieben - das gab es bislang nicht in Deutsch­land. Die erziel­bare maxi­male Down­load-Geschwin­dig­keit muss mindes­tens 10 MBit/s betragen. Gibts diese nicht, besteht ein Rechts­anspruch auf Versor­gung. Darauf macht das Online-Fach­portal teltarif.de aufmerksam.

"Schüt­zen­hilfe für das Recht auf schnelles Internet kam übri­gens von der EU, die bereits 2018 die Weichen stellte", konsta­tiert Fach­redak­teur Alex­ander Kuch von teltarif.de und fährt fort: "Zu der lang­jäh­rigen Verzö­gerung beim Recht auf Breit­band-Internet hat leider auch die Lobby-Arbeit der Breit­band-Verbände beigetragen, die sich über viele Jahre gegen die Einfüh­rung eines Breit­band-Univer­sal­dienstes gewehrt haben".

Nun gibt es dieses Recht aber: Im aktu­ellen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz (TKG) ist fest­gelegt, dass Endnutzer gegen­über Unter­nehmen, die von der Bundes­netz­agentur dazu verpflichtet wurden, einen Anspruch auf die Versor­gung mit einem Breit­band­anschluss haben - und zwar mit einem Mindest­tempo von 10 MBit/s dauer­haft. "Es geht also nicht, dass der Anbieter dann zu manchen Tages­zeiten weniger Geschwin­dig­keit liefert als 10 MBit/s, wie dies bei heutigen Inter­net­anschlüssen leider regional oft noch der Fall ist", erläu­tert Alex­ander Kuch.

Das offi­zielle Verfahren

"Der Weg dorthin ist aller­dings nicht ganz einfach", erklärt Kuch. Der Kunde muss sich zunächst bei seinem Anbieter beschweren. Kann oder will dieser Anbieter keine schnel­lere Leitung liefern, muss die Bundes­netz­agentur kontak­tiert werden. Diese schaut sich die Lage an und vergibt im Ideal­fall einen Auftrag, eine schnelle Leitung zu liefern, zum Beispiel durch Aufrüs­tung oder eine komplett neue Leitung. Meldet sich inner­halb gewisser Fristen kein Anbieter frei­willig, kann die Bundes­netz­agentur (BNetzA) einen oder mehre Anbieter dazu verpflichten, eine schnel­lere Leitung zu bauen und zur Verfü­gung zu stellen. "Die Fest­stel­lung, dass der Bürger unter­ver­sorgt ist, trifft die Bundes­netz­agentur", so Alex­ander Kuch.

Inner­halb von spätes­tens vier Monaten wird die BNetzA dann also eines oder mehrere Unter­nehmen verpflichten, ein Angebot für die Mindestver­sor­gung zu machen. Die verpflich­teten Anbieter müssen spätes­tens nach drei Monaten beginnen, die Voraus­set­zung für die Anbin­dung zu schaffen. In der Regel sollte der Anschluss dann inner­halb von weiteren drei Monaten zur Verfü­gung stehen.

"Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfü­gung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erheb­liche Baumaß­nahmen erfor­der­lich sind", führt Alex­ander Kuch aus und ergänzt: "Das gesetz­lich verbriefte Recht auf Versor­gung mit Tele­kom­muni­kati­ons­diensten legt aller­dings nicht fest, mit welcher Technik der Anschluss reali­siert werden soll. Es besteht also kein Anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Technik, wie zum Beispiel Glas­faser. Verpflichtet die Bundes­netz­agentur einen Anbieter zur Versor­gung, muss der Bürger nehmen, was er bekommt."

Der Link zum Artikel:

https://www.teltarif.de/internet/recht-auf-schnelles-internet-einfordern.html

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