Pressemitteilung 27.12.2022

Ungeliebte Geschenke: Retoure, Widerruf oder Privatverkauf

Sie haben etwas gekauft oder geschenkt bekommen, was Sie gar nicht haben wollen? Dann können Sie die Ware unter Umständen umtau­schen, den Kauf wider­rufen oder selbst verkaufen.

Nicht immer möchte man das, was man gekauft oder zu Weih­nachten geschenkt bekommen hat, auch behalten. Die uner­wünschte Ware in der Schub­lade vergam­meln zu lassen, ist jedoch auch nicht das Gelbe vom Ei. "Umtausch, Retoure, Rück­gabe oder Widerruf oder auch der Verkauf über Ankauf­por­tale bezeichnen Vorgänge, wie Sie sich von unter Umständen voreilig gekauften Waren oder unlieb­samen Geschenken wieder trennen können", sagt Alex­ander Emunds, Redak­teur beim Online-Tele­kom­muni­kati­ons­portal teltarif.de. Dabei gibt es aber auch einiges zu beachten.

Umtausch beim Händler vor Ort

Ob der Umtausch beim Händler in Ihrer Nähe funk­tio­niert, hängt von dessen Kulanz ab. Vor dem Kauf ist es jedoch möglich, dass Sie sich ein Rück­gabe­recht schrift­lich zusi­chern lassen. Sollte die gekaufte Ware jedoch Mängel aufweisen, haben Sie als Käufer klare Rechte. Bei Neukäufen gelten diese bis zu zwei Jahre. Aber auch der Verkäufer hat Rechte. Sie müssen ihm die Gele­gen­heit geben, zu repa­rieren oder einen Ersatz ohne Mängel zu liefern.

Alter­native: Geschenk­gut­scheine

Geschenk­gut­scheine haben meist eine Halt­bar­keit von drei Jahren. Ein Händler ist in der Regel nicht verpflichtet, den Geld­betrag des Gutscheins auszu­zahlen. Können Sie mit dem Gutschein nichts anfangen, ist dieser in der Regel an eine andere Person über­tragbar.

Widerruf von Inter­net­käufen

In der Regel kann ein im Internet geschlos­sener Vertrag inner­halb von 14 Tagen schrift­lich wider­rufen werden. Die Frist für bestellte Waren gilt ab dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben. Ein Widerruf kann auch vor dem Erhalt der Ware möglich sein, weil sich beispiels­weise die Liefe­rung der Online-Bestel­lung verzö­gert oder der Händler Sie darüber recht­zeitig infor­miert.

Wider­rufs­recht kann verfallen

"Ein Wider­rufs­recht kann bei der Öffnung versie­gelter Waren verfallen, beispiels­weise bei Hygie­near­tikeln und Daten­trä­gern wie CDs, DVDs oder Computer-Spielen", sagt Emunds. Zudem gilt das bei Bahn­tickets und Pauschal­reisen sowie Tickets für Veran­stal­tungen, die auf einen bestimmten Termin fallen. Weiterhin sind schnell verderb­liche Lebens­mittel sowie auf den Käufer zuge­schnit­tene Waren ausge­schlossen.

Nach dem Widerruf Ware zurück­schi­cken

Wurde der Widerruf der Ware erklärt, muss sie inner­halb von 14 Tagen an den Händler zurück­geschickt werden. Nachdem der Verkäufer die Wider­rufs­erklä­rung erhalten hat, muss er das gezahlte Geld inner­halb von 14 Tagen an den Käufer zurück­zahlen.

Privat­ver­käufe im Internet

Gebrauchte Artikel können auch auf Online-Markt­plätzen zum Kauf ange­boten werden. Die Stif­tung Waren­test rät dazu, die "Sach­mangelhaftung" ausschließen, wenn Verkäufer nicht für Mängel haften wollen. Dazu bedarf es korrekter Formu­lie­rungen in der Anzeige.

Verkäufe über Ankauf­por­tale

Ankauf­por­tale wie reBuy, wirkau­fens oder BackMarket kaufen gebrauchte Elek­tronik wie Smart­phones an. "Gene­rell ist es empfeh­lens­wert, vor dem Verkauf die Preise anderer Rück­kauf­por­tale zu verglei­chen. Die Ange­bote können mitunter sehr unter­schied­lich ausfallen", sagt Emunds abschlie­ßend.

Der Link zum Artikel: https://www.teltarif.de/retoure-umtausch-privatver­kauf

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