Urteil

Bundesgerichtshof stärkt Rückgaberecht beim Online-Shopping

eBay-Händler dürfen bei Widerruf innerhalb 1 Monats nicht zwangsläufig Wertersatz fordern
Von Verena Huth mit Material von AFP und dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat erneut die Verbraucherrechte für Widerrufe von Internet-Einkäufen gestärkt. Online-Anbieter auf Plattformen wie eBay geraten auf diese Weise in Zugzwang.

Solange eine Belehrung über einen etwaigen Wertersatz nur online erfolgt sei, muss der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit sachgemäß behandelt hat, erklärte ein BGH-Sprecher. Mit dem heutigen Urteil wurde so der Mausklick beim Vertragsabschluss für unzureichend erklärt, um bei einer späteren Rückgabe die Kosten für einen verschlechterten Qualitätszustand der Ware auf den Kunden abzuwälzen. Für einen Wertersatz von Seiten des Konsumenten sei eine Belehrung in Textform unabdingbar - und diese werde bei eBay aus technischen Gründen nicht realisiert. Insofern galt der Kunde dort bisher allein durch seinen Tastendruck als belehrt.

Eine Klage der Verbraucherzentralen gegen ein Unternehmen, das über eBay Kinder- und Babybekleidung verkauft, lieferte den Auslöser für die Entscheidung. Internethändler seien nun dazu aufgefordert, ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen, so der Gerichtssprecher. Diese müssten "eindeutig, klar und transparent" sein.

Maike Fuest, Sprecherin von eBay in Deutschland, machte deutlich, dass das Urteil zwar nicht eBay grundsätzlich beträfe, als Betreiber eines Online-Marktplatzes, der Käufer und Verkäufer zusammenbringt, es in Bezug auf die aktuelle Diskussion um Umtauschrechte im Internet-Handel aber das Anliegen von eBay sei, dass die Bedürfnisse von Händlern und Verbrauchern gleichermaßen berücksichtigt werden. Man halte das Widerrufsrecht bei Internet-Käufen für einen wichtigen Schutz für die Verbraucher, der ihren Erfahrungen nach auch hohe Akzeptanz unter den Verkäufern findet, gleichzeitig müsse es jedoch auch effiziente Schutzmöglichkeiten vor einem Missbrauch des Widerrufsrechts geben. "Das Recht zum An- und Ausprobieren sollte aus unserer Sicht im Internet-Handel genau so weit reichen wie im stationären Handel - aber auch nicht weiter. Anderenfalls sollten Händler die Möglichkeit haben, Käufer zu einem Wertersatz zu verpflichten. Dies ist auch heute schon im Online-Handel möglich.", so Maike Fuest. Der deutsche Gesetzgeber habe zudem auf die Besonderheiten beim Vertragsschluss auf eBay reagiert. Ab 11. Juni 2010 wird eine Belehrung, die unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgt, mit einer Belehrung vor Vertragsschluss gleichgestellt.