BNetzA: Werbe-Einwilligung muss dokumentiert werden
BNetzA will Telefonwerbung eindämmen - klappt es dieses Mal?
Bild: dpa
Seit Jahren kämpft der Gesetzgeber gegen unerlaubte Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers - doch selbst das bereits bestehende explizite Verbot schreckt die Unternehmen kaum ab. Die Bundesnetzagentur ergreift nun neue Maßnahmen.
Denn Werbung bleibt weiterhin erlaubt, wenn der Verbraucher seine Einwilligung dazu gegeben habt. Doch ob er diese tatsächlich erteilt hat, das müssen die Unternehmen in Zukunft wohl deutlich besser dokumentieren als bisher.
Das sind die neuen Regelungen
BNetzA will Telefonwerbung eindämmen - klappt es dieses Mal?
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Am 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern enthält das neue Gesetz branchenspezifische Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Das bedeutet: Ab jetzt müssen Unternehmen bei Telefonmarketing die vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung unverzüglich dokumentieren. Zugleich müssen sie den Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung für fünf Jahre aufbewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise darüber unverzüglich vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße gegen die Dokumentationspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden. Der neue Aufgabenbereich ergänzt also die bereits bestehenden Kompetenzen der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung.
Doch bei dem genannten Betrag handelt es sich wie gesagt nur um Verstöße gegen die Dokumentationspflicht. Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur zudem ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen. Ab dem 1. Dezember können hierfür sogar Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden.
Betroffene können zu Plänen Stellung nehmen
Wie so oft bei einem neuen Gesetz stellt sich die Frage: Auf wen bezieht es sich eigentlich und wer muss sich daran halten? Zahlreiche Firmen lagern ja beispielsweise die Hotline-Aktivitäten an ein externes Callcenter aus. Hierzu führt die BNetzA nun eine Marktkonsultation durch, um aktuelle Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis möglichst umfassend einbeziehen zu können. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, Auslegungshinweise zu den neuen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der für Telefonwerbung notwendigen Einwilligungen aus § 7a UWG zu veröffentlichen. Diese Hinweise sollen Marktteilnehmer dabei unterstützen, sich über die Anforderungen des neuen Rechtsrahmens sowie die künftige behördliche Verfahrensweise zu informieren. Firmen können also nicht behaupten, sie hätten von nichts gewusst.
Die Bundesnetzagentur definiert also zunächst, für wen die Rechtspflicht gilt. Darüber hinaus beschreibt sie unter anderem den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Callcenterdienstleistern. Abschließend behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie die Reichweite der Vorlagepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.
Die Konsultationsfassung der Auslegungshinweise ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abrufbar. Alle durch die gesetzliche Neuregelung berührten Marktkreise können hierzu bis zum 30. November Stellung nehmen.
Wenn jemand anruft, sich als das Bundeskriminalamt ausgibt und den "Personalausweis überprüfen" möchte, sollte man sofort auflegen. Das BKA erläutert, was die Betrüger erreichen wollen.