Urteil

BGH: Zustimmung zu Cookies darf nicht voreingestellt sein

Cookies spei­chern Daten des Surfers auf dessen Fest­platte. Wer Cookies setzen will, braucht die aktive Zustim­mung des Nutzers, entschied heute der BGH.
Von dpa /

Cookies speichern beim Surfen Daten des Nutzers Cookies speichern beim Surfen Daten des Nutzers
Bild: picture alliance/Bernd Weißbrod/dpa
Wer auf Inter­net­seiten Cookies setzen will, braucht in jedem Fall die aktive Zustim­mung des Nutzers. Das entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH) heute in einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinn­spielen, Planet49, und dem Bundes­ver­band der Verbrau­cher­zen­tralen.

Vorein­stel­lung ist nicht zulässig

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Ein vorein­ge­stellter Haken im Feld zur Cookie-Einwil­li­gung benach­tei­lige den Nutzer unan­ge­messen. Der Senat habe das deut­sche Tele­me­di­en­ge­setz [Link entfernt] nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung ausge­legt, sagte der Vorsit­zende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Euro­päi­schen Gerichtshof Fragen zur Vorab­ent­schei­dung vorge­legt. (I ZR 7/16).

Cookies spei­chern beim Surfen im Internet Daten auf der Fest­platte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstel­lungen wieder­erkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrau­chern indi­vi­du­elle Werbung zu präsen­tieren. Wenn ein Nutzer im vorlie­genden Fall das vorein­ge­stellte Häkchen nicht entfernte, stimmte er einer Auswer­tung seines Surf­ver­hal­tens und inter­es­sen­ge­rich­teter Werbung zu.

"Endlich Klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Umgang mit Cookies

Das Urteil des Bundes­ge­richts­hofs sorge dafür, dass die Rechts­un­si­cher­heit für Unter­nehmen erheb­lich redu­ziert werde, ist Lutz Martin Keppeler, IT-Rechts­ex­perte bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, über­zeugt. "Denn endlich ist klar, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht." Gleich­zeitig steige mit sofor­tiger Wirkung auch das Abmahn- und Haftungs­ri­siko bei Verstößen - etwa, wenn Unter­nehmen nicht sofort handeln und ihre Webseiten und Apps nicht anpassen.

Der Verband der Inter­net­wirt­schaft (eco) begrüßte die BGH-Entschei­dung: "Das Urteil gibt Unter­nehmen und Nutzern endlich Klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Umgang mit Cookies", sagte Eco-Geschäfts­führer Alex­ander Rabe.

Kritik vom Bran­chen­ver­band Bitkom

Der Bran­chen­ver­band Bitkom kriti­sierte dagegen das Urteil scharf. Es treffe die Websei­ten­be­treiber schwer und es nerve viele Inter­net­nutzer, erklärte Bitkom-Haupt­ge­schäfts­führer Bern­hard Rohleder.

Alle Cookies, die als nicht unbe­dingt erfor­der­li­chen gelten, dürften jetzt nur noch mit aktiver Einwil­li­gung gesetzt werden. "Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsi­cher­heit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen." Für Inter­net­nutzer entstehe mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfort­ver­lust: "Sie müssen häufiger Banner wegkli­cken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen." Dabei dienten Cookies den Websei­ten­be­trei­benden und Usern glei­cher­maßen, etwa bei Waren­körben in Online-Shops oder um das Websei­ten­er­lebnis für Nutzer zu verbes­sern.

Seit zwei Jahren gilt die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Nutzer müssen bei gewerb­li­chen Verkäu­fern im Netz diverse Infor­ma­tionen abkli­cken. Ob es auch einfa­cher geht, lesen Sie in einem Gast­bei­trag von Prof. Torsten J. Gerpott.

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