BGH: Zustimmung zu Cookies darf nicht voreingestellt sein
Cookies speichern beim Surfen Daten des Nutzers
Bild: picture alliance/Bernd Weißbrod/dpa
Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, braucht
in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) heute in einem Streit zwischen einem
Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband
der Verbraucherzentralen.
Voreinstellung ist nicht zulässig
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Ein voreingestellter Haken im Feld zur
Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen. Der Senat
habe das deutsche Telemediengesetz
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nach den Vorgaben der seit 2018
geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der
Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem
Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
(I ZR 7/16).
Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren. Wenn ein Nutzer im vorliegenden Fall das voreingestellte Häkchen nicht entfernte, stimmte er einer Auswertung seines Surfverhaltens und interessengerichteter Werbung zu.
"Endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies
Das Urteil des Bundesgerichtshofs sorge dafür, dass die Rechtsunsicherheit für Unternehmen erheblich reduziert werde, ist Lutz Martin Keppeler, IT-Rechtsexperte bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, überzeugt. "Denn endlich ist klar, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht." Gleichzeitig steige mit sofortiger Wirkung auch das Abmahn- und Haftungsrisiko bei Verstößen - etwa, wenn Unternehmen nicht sofort handeln und ihre Webseiten und Apps nicht anpassen.
Der Verband der Internetwirtschaft (eco) begrüßte die BGH-Entscheidung: "Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies", sagte Eco-Geschäftsführer Alexander Rabe.
Kritik vom Branchenverband Bitkom
Der Branchenverband Bitkom kritisierte dagegen das Urteil scharf. Es treffe die Webseitenbetreiber schwer und es nerve viele Internetnutzer, erklärte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.
Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürften jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. "Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen." Für Internetnutzer entstehe mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: "Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen." Dabei dienten Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern.
Seit zwei Jahren gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nutzer müssen bei gewerblichen Verkäufern im Netz diverse Informationen abklicken. Ob es auch einfacher geht, lesen Sie in einem Gastbeitrag von Prof. Torsten J. Gerpott.