Umsatzeinbußen

Urteil: Schadensersatz für Strato-Kunden

Hosting-Vertrag entspricht dem Mietrecht
Von Marie-Anne Winter

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat mit Urteil vom 11. Januar einem Kunden des Internet-Hosters Strato teilweise Schadensersatz zugesprochen. Das berichtet die Interessengemeinschaft der Internetuser IG4 [Link entfernt] . Der Strato-Kunde hatte auf Schadensersatz geklagt, weil sein Online-Shop für einige Tage wegen hoher Serverlast vom Netz genommen wurde.

Der Kläger hatte Anfang 2000 bei Strato ein Premium-NT-Paket bestellt, um einen Online-Shop einzurichten, über den er Konzertkarten verkaufte. Sein Angebot sprach sich herum, eine große Fernsehzeitschrift berichtete über das Internet-Angebot, das Weihnachtsgeschäft für die als "Last-Minute-Geschenke" gut geeigneten Tickets lief an. Dann nahm Stratos Technologiepartner kpnQwest am 14. Dezember 2000 den Online-Shop ohne Vorwarnung aus dem Netz, weil die Server überlastet waren. Der Kläger rief bei Strato an und erhielt die Information, dass sein Shop binnen weniger Stunden wieder verfügbar sei. Allerdings war sein Shop erst fast eine Woche später, am 20. Dezember wieder verfügbar.

Für den Kunden bedeutet das einen erheblichen Umsatzausfall, so IG4 weiter. Der geschädigte Kunde schaltete einen Anwalt ein, der gegenüber Strato einen Erlösausfall in Höhe von 19 200 Mark (rund 9 796 Euro) geltend machte. Strato wies die Forderung mit dem Hinweis auf die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zurück, in denen es heißt, dass Inhalte gesperrt werden können, sofern das Regelbetriebsverhalten der Server belastet werde. Den Schaden ermittelte der Kläger anhand eigener, belegbarer Umsatzstatistiken aus den Monaten vor und nach dem Vorfall.

Das Gericht vertrat allerdings die Ansicht, dass ein Hosting-Vertrag dem Mietrecht gleichzusetzen sei. Daher sei ein Schadensersatzanspruch dann gegeben, wenn eine vermietete Sache einen Mangel zu Beginn der Mietzeit oder in der Folgezeit aufweise und der Vermieter dieses zu vertreten habe. Strato hätte, nachdem der Kunde über den Mangel infomiert hatte, diesen Mangel umgehend beseitigen müssen. Dies hätte gegebenenfalls auch durch Erweiterung der Serverkapazitäten geschehen können, da vertraglich keine Beschränkung des Zugriffsumfangs vereinbart war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil Strato es nun innerhalb eines Monats anfechten kann. Der Shop des Klägers befindet sich nach Angaben der IG4 bereits seit Ende 2000 bei einem anderen Hoster.