Verfehlungen

RegTP: Entschädigungssystem für Telekom-Konkurrenten

Wenn die Telekom bestellte Anschlüsse nicht fristgerecht bereitstellt, wird eine Vertragsstrafe fällig
Von Marie-Anne Winter

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat gestern in einem Beschlusskammerverfahren genaue wettbewerbsgerechte Vertragsbedingungen für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) und für Kollokationsbereitstellungen der Deutschen Telekom verbindlich festgelegt. Die im Verlauf des Missbrauchsverfahrens festgestellten Wettbewerbsverstöße sollen in Zukunft durch ein Maßnahmenpaket unterbunden werden:

  • Einführung eines neuen Entschädigungssystems, damit die vertraglich zugesicherten Bereitstellungfristen eingehalten werden. Für Terminverfehlungen sind feste Vertragsstrafen vorgesehen. Sie betragen je Kalendertag der Fristüberschreitung 20 Euro für die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung und 250 Euro für die Bereitstellung von Kollokationsräumen. Die Telekom kann sich von der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie an der verspäteten Bereitstellung kein Verschulden trifft.
  • Das vorgesehene Planungssystem für TAL-Bestellungen wurde geändert: Wettbewerber, die in einem Monat mehr als 100 TAL pro Region planen oder bestellen, werden zu einer "sorgfältigen Planung" verpflichtet. Werden die Planzahlen - außerhalb bestimmter Toleranzgrenzen - nicht in feste Bestellungen umgewandelt, müssen für die Unterschreitungen von den Wettbewerbern Abstandszahlungen von 10 Euro pro nicht bestellter TAL geleistet werden. Wettbewerber mit weniger als 100 angemeldeten TAL je Monat trifft keine Pflicht zur absoluten Einhaltung der Planungsabsprachen.
  • Die Bearbeitung von Kollokationsbestellungen darf nicht von der Einhaltung von Planungsabsprachen abhängig gemacht werden.
  • Weiterhin hat die Beschlusskammer Regelungen zu weiteren Punkten der Vertragsgestaltung getroffen. Dazu gehören auch Fragen der Sicherheitsleistung, der Kündigung, der Begehung von Kollokationsräumen sowie Informationsmöglichkeiten der Wettbewerber. die Telekom kann beispielsweise Sicherheitsleistungen von den Bestellern verlangen, allerdings muss sie – wie im Bürgerlichen Recht geregelt – dafür entstehende Kosten bis zu zwei Prozent des abzusichernden Betrages selbst übernehmen.
Matthias Kurth, Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sagt dazu: "Die besondere Bedeutung der jetzt getroffenen Entscheidung besteht darin, dass sie den wettbewerblich noch immer sehr sensiblen Teilmarkt der "letzten Meile" nachhaltig fördern wird. Die in diesem Bereich erstmals definierten Vertragsstrafen sollen dazu führen, dass sich die Deutsche Telekom enger an die vertraglichen Lieferbedingungen hält. Nur auf der Basis verlässlicher Vorleistungen können die Wettbewerber ihre eigenen Ortsnetzplanungen erfolgreich durchführen."

Der Geschäftsführer des Bundesverbandes der regionalen und kommunalen Telefongesellschaften (BREKO), Rainer Lüddemann zeigt sich damit zufrieden: "Auch wenn wir höhere Strafen bei Terminüberschreitungen gefordert hatten, ist es das richtige Signal für mehr Termintreue beim Marktführer." Allerdings ist er nicht einverstanden mit dem Passus, der die Wettbewerber ihrerseits verpflichte, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn die geplante Zahl der TAL-Bestellungen unterschritten werde. "Wir helfen selbstverständlich mit, Planungsabsprachen zu treffen. Dies steht allerdings nicht auf einer Stufe mit der Bereitstellung der Leitungen seitens der Telekom und darf daher auch nicht mit ähnlichen Strafen belegt werden", kritisiert Lüddemann. Planungsabsprachen seien als vertragliche Nebenleistungen einzustufen.