Urteil

Auch alte Telefongebühren müssen bezahlt werden

"Monatliche Abrechnung" schützt nicht vor Nachzahlungen
Von dpa /

Auch wenn ein Telekommunikationsunternehmen eine "monatliche Abrechnung" der Gebühren vorsieht, muss ein Kunde ältere Leistungen noch bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg hervor (Az.: 33 C 0094/01), über das die in Kriftel erscheinende Zeitschrift "Verbraucher und Recht" (Ausgabe 9/2002) berichtet. In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmen, obwohl es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine monatliche Abrechnung vorsah, einer Kundin bis zu zehn Monate zuvor versandte SMS-Nachrichten in Rechnung gestellt.

Den Einwand der Frau, sie müsse wegen der monatlichen Abrechnung Leistungen nicht bezahlen, die schon mehrere Monate zurückliegen, ließ das Gericht nicht gelten. "Monatliche Abrechnung" bedeute, dass der regelmäßige Abrechnungszeitraum eben einen Monat betrage, im Gegensatz zu einer Woche oder einem Quartal. Das Unternehmen habe sich, soweit machbar, auch daran gehalten. Über die Nachforderungen, für die dem Unternehmen zufolge technische Schwierigkeiten verantwortlich waren, seien alle Kunden zuvor informiert worden.