Arbeitsrecht

Kündigungsgrund: Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Unerlaubte Privatnutzung kann ärgerliche Folgen haben
Von dpa / Marie-Anne Winter

Eigentlich ist ein Computer mit Internetanschluss auch für die meisten privaten Haushalte erschwinglich. Dennoch surft so mancher auch am Arbeitsplatz ohne Auftrag vom Chef ausdauernd durch das World Wide Web. Dabei wird häufig übersehen, dass sowohl der Internetzugang als auch das E-Mail-System Eigentum des Unternehmens sind. Die unbefugte Nutzung dieser Technik kann deshalb gravierende arbeitsrechtliche Folgen haben: von der Abmahnung über die ordentliche bis hin zur fristlosen Kündigung.

In vielen Arbeitsverträgen findet sich zur Frage der Internet- und E-Mail-Nutzung zwar keine ausdrückliche Regelung. Doch daraus folgt zunächst, dass Mitarbeiter Internet und E-Mail-System nicht für private Zwecke nutzen dürfen. Tun sie dies doch, und duldet der Arbeitgeber dies über einen längeren Zeitraum, so kann darin eine "stillschweigende" Erlaubnis des Arbeitgebers liegen. Jedenfalls darf nach Meinung des Arbeitsgerichts Wesel (Nordrhein-Westfalen) der Arbeitgeber den Angestellten in diesem Fall nur abmahnen, wenn dieser das Internet besonders intensiv nutzt (Az.: 5 Ca 4021/00).

Aber auch, wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung ausdrücklich verboten hat, so rechtfertigt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Az.: 5 Ca 4459/00) und des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen (Az.: 5 Sa 987/01) die verbotswidrige Nutzung nicht zwangsläufig die Kündigung. Vielmehr sei auch in diesen Fällen die vorherige Abmahnung geboten.

Mit gravierenden arbeitsrechtlichen Folgen muss der Mitarbeiter dagegen rechnen, wenn er sich pornografisches Bildmaterial an seinem Arbeitsplatz herunterlädt und speichert. Den Arbeitsgerichten Hannover (Az.: 3 Sa 726/01) und Düsseldorf (Az.: vier Ca 3437/01) zufolge rechtfertigt dies stets die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht Frankfurt hält zumindest eine ordentliche Kündigung für gerechtfertigt (Az.: 2 Ca 5340/01).

Ebenso sahen mehrere Arbeitsgerichte einen Kündigungsgrund, wenn der Mitarbeiter mit Hilfe des E-Mail-Kommunikationssystems den Arbeitgeber verunglimpft hat. So haben sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden (Az.: 3 Ca 33/01) als auch das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 330/98) in diesen Fällen die fristlose Kündigung als angemessene Reaktion des Arbeitgebers bewertet.

Dagegen befand ein anderer Senat des LAG Schleswig-Holstein, die Kündigung eines Arbeitnehmers, der von zu Hause aus E-Mails mit Gewerkschaftswerbung an die Arbeitsplätze von Kollegen verschickt hatte, sei nicht gerechtfertigt. Das Gericht wertete dies nicht als eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Az.: 6 Sa 562/99). Als großzügig erwies sich auch das Arbeitsgericht Hildesheim, als es die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses aufhob. Das Gericht meinte, nur weil der Auszubildende auf dem Dienstcomputer ein PC - Spiel installiert habe, liege kein wichtiger Kündigungsgrund vor (Az.: 3 Ca 261/01).

Der Arbeitgeber darf zur Kontrolle, ob das Internet oder E-Mail-System verbotswidrig genutzt wird, grundsätzlich die Verbindungsdaten aufzeichnen. Eine inhaltliche Kontrolle muss der Mitarbeiter dagegen nach Meinung von Rechtsexperten nicht hinnehmen. Denn dies würde mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kollidieren.