Glücksspiel

Dialerkosten: Wann muss man zahlen?

Mehr Urteile bedeuten nicht mehr Klarheit
Von Marie-Anne Winter

Immer wieder müssen sich die Gerichte in Deutschland mit Dialer-Kosten befassen. Und wie schon oft berichtet, geht es dabei um Einzelfälle, in denen die jeweiligen Richter höchst unterschiedliche Urteile treffen. So gab es wieder ein Urteil, bei dem das Amtsgericht Norderstedt die Klage eines Inkasso-Unternehmens gegen einen Nutzer zurückwies, der 0190-Kosten in der Höhe von 171,13 Euro nicht zahlen wollte. Die Verbindungen waren über den Anbieter Talkline zustande gekommen.

Das klagende Inkasso-Unternehmen beantragte, den Beklagten zur Zahlung des offenen Posten und der aufgelaufenen Mahn- und Inkasso-Kosten zu verurteilen. Das Gericht wies die Klage ab. Es befand, dass das Inkasso-Unternehmen konkret darlegen müsse, welche Diensthandlungen zu welchem Entgelt vom Beklagten in Anspruch genommen worden seien. Es habe aber lediglich unter Vorlage einer Einzelverbindungsübersicht vorgetragen, dass an einem bestimmten Tag Dienste der schweizer IBS AG und der dänischen Tele Team Work genutzt worden seien. Es wurde nicht zwischen Telefon- und Internetverbindungen differenziert und auch die Zielrufnummer sei nur gekürzt wiedergegeben worden. Damit komme die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht im geforderten Umfang nach. Auch wenn der Telefonkunde lediglich einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht habe, entbinde das die Klägerin nicht davon, die vollständigen Daten zu sichern und vorzulegen. Das könnte nur der Fall sein, wenn der Beklagte zuvor ausdrücklich auf die mit dem Speicherungsverzicht verbundenen Beweisnachteil hingewiesen worden wäre. (Az: 42 C 119/03)

Interessant ist, dass das Amtsgericht Limburg in einem anderen Fall anders entschieden hat. In diesem Fall klagten die Nutzer, dass ein Vertrag über die Nutzung von Mehrwertdiensten - für die sie 182,58 Euro zahlen sollten - nicht zustande gekommen sei. Das Gericht war der Ansicht, dass das beklagte Unternehmen zwar prinzipiell beweisen müsse, dass ein entsprechender Vertrag zustande gekommen sei. Wenn aber wie im vorliegenden Fall die Nutzer eine bewusste Nutzung dieser Dienste bestreite, käme dem Telekommunikationsunternehmen der so genannte Anscheinbeweis zugute.

Anscheinbeweis kann auch dem Anbieter zugute kommen

Danach spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der der Telefonrechnung zugrundeliegenden technischen Aufzeichnungen über die einzelnen Verbindungen. Dieser Anscheinsbeweis trete deshalb ein, weil die Beklagte eine Einzelverbindungsübersicht eingereicht hat, aus der sich ergäbt, dass bestimmte Verbindungen zustande gekommen sind, für die bestimmte Entgelte zu zahlen sind.

Die Kläger seien nicht in der Lage gewesen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, in dem sie nachvollziehbare Beweise für einen atypischer Geschehensablauf vorgelegt hätte. Zwar behaupteten die Kläger, sie hätten die Verbindung nicht bewusst veranlasst, sondern es hätte sich vielmehr ein so genannter "Dialer" unbemerkt auf dem Computer der Kläger installiert und so die Verbindung ins Internet aufgebaut. Beweisen konnten die Kläger das jedoch nicht. Sie hätten weder "Screen-Shots" von dem Dialer bzw. der Website, von der das Programm heruntergeladen worden sein soll, angefertigt, noch zu Beweiszwecken eine Kopie des Festplatteninhalts angefertigt. Sie hätten im Gegenteil den PC durch Weiterbenutzung verändert und so eine Überprüfung durch einen Sachverständigen unmöglich gemacht.

Und schließlich spräche auch die Tatsache, dass lediglich zwei Verbindungen an unterschiedliche Rufnummern und mit sehr unterschiedlicher Länge zu Stande kamen, gegen die Installation eines Dialers. Pech für die Nutzer, die neben der offenen Summe auch noch die Kosten des Rechtstreit bezahlten müssen. (Az. 4 C 1448/03 (15))

Diese beiden Beispiele zeigen, dass es weiterhin von sehr subtilen Unterscheidungen abhängt, on man nun auf den Dialer-Kosten sitzen bleibt oder nicht. Weitere Informationen zu Dialern und zur aktuellen Rechtlage finden Sie auch auf unseren Informationsseiten.