Benutzer Monopoly schrieb:
Aber ja. Die Telekom hat mit dem Anschlussinhaber kontrahiert und sonst mit niemandem. Wenn der Anschlussinhaber Dritte seinen Anschluss benutzen lässt, werden die doch kein Vertragspartner.
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Vertragspartner der Telekom ist er. Die Telekom betreibt aber für die Zahlungsportalanbieter nur Inkasso. Nichts weiter.
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Ein Vertrag kommt mit der Telekom und dem Content Provider zustande. Alles, was ich für die Telekom gesagt habe, gilt ebenso für den Content Provider.
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Weder die Telekom noch die Content-Anbieter werden aber mit jemand anders als dem Anschlussinhaber kontrahieren wollen, weil sie keinerlei Information über Zahlungsfähigkeit etc. haben und der Dritte auch den AGB nicht zugestimmt hat.
Die Telekom kontrahiert bei einer Dialer Einwahl nicht. Kontrahiert wird mit Zahlungsportalanbieter und dem Contentprovider. Da die seriösen Dialer die AGBs zum kostenlosen Abrufen vor der Anwahl bereithalten, sind diese auch gegenüber Dritten einbezogen. Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Anschlussinhabers besitzt der Zahlungsportalbetreiber nicht (es sei denn es bestehen Außenstände aus früheren Anwahlen).
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Ist die Telekom mit dem Einzug über die DTAG Rechnung nicht erfolgreich, dann zieht der Zahlungsprotalanbieter die Forderung über seinen Factor ein.
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Genau. Gegen den Sohn kann er aber keine Ansprüche geltend machen.
Richtig. Das geht nur, wenn der Anschlussinhaber den Sohn als Vertragspartner benennt und der Sohn das zugibt.
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Diese Zahlungsportalanbieter meinen schon, dass sie selbst Inhaber ihrer Forderungen sind, und nicht die Telekom :o).
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Du hast mich missverstanden. Ich habe der Einfachheit halber immer 'Telekom' geschrieben, weil ich den Namen des Mehrwertanbieters nicht kenne. Dass dieser Vertragspartners des Anschlussinhabers ist, ist klar.
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Die generelle Erlaubnis zum Telefonieren bezieht sich nicht auf die Inanspruchnahme von teueren Mehrwertdiensten. Was wird denn Eltern denn noch alles zugemutet?
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Da wie gesagt die Eltern Vertragspartner sind (siehe oben), ist es egal, was sie ihrem Sohn erlaubt haben und was nicht. Wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen, müssen sie sich die geschlossenen Verträge zurechnen lassen, auch wenn sie es nicht erlaubt haben.
Du hast richtig erkannt:
Die Eltern müssen sich - wenn sie überhaupt eine Aufsichtspflicht verletzt haben - allenfalls vom Sohn GESCHLOSSENE VERTRÄGE zurechnen lassen. Die Gleichung EINWAHL=VERTRAG geht aber dann nicht auf, wenn der Minderjährige über die essentialia negotii völlig im Unklaren gelassen, dh Preis und Vertragsgegenstand nicht bezeichnet werden. Häufig ist zu beobachten, dass auf den Dialer irreführende Angaben gemacht werden (Bewerbung kostenloser Angebote in der Nähe des 'Ja Weiter' Buttons, zwischen der kostenlos - Werbung versteckte Preisangaben, nicht clickaktive AGBs oder ganz vage Angaben in der Nähe des 'Ja Weiter' Buttons wie 'Sind die Ländereinstellungen richtig? Verbinden mit Filesharing?' und darunter 'MP3 kostenlos downloaden').
Warum soll ein so werbender Anbieter, der ja die Benutzeroberfläche seines Dialers kennt, noch aus objektivierten Empfängerhorizont von einem Vertagsschluss ausgehen dürfen?
Natürlich existiert eine Obhutspflicht über den Telefonanschluss. Auf der anderen Seite wird aber übersehen, dass auch den Zahlungsportalbetreiber Obhuts- und Fürsorgepflichten treffen. Er muss auch im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür sorgen, dass den Eltern kein überraschender Schaden entsteht. Hierzu hat das LG Kiel ausgeführ:
"Jedoch ist es durch das inzwischen deutlich gestiegene Kosterisiko und die wachsende technische Komplexität der modernen Telekommunikation geboten, dass die Klägerin aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten und überlegenen Position zumindest dem Privatkunden einen gewissen Schutz bietet und dieser nicht alleine die Risiken tragen muss, Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin, der die Nebenpflicht des Schutzes ihrer Kunden bekannt ist, die den Einzelverbindungsnachweis und einige vollständige Rufnummern aufgrund des hohen Gebührenaufkommens gespeichert hatte, es dennoch unterließ, den Beklagten frühzeitig vor einem enormen Gebührenaufkommen über den üblichen Verhältnissen zu warnen."
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Allenfalls können die Eltern im Innenverhältnis ihren Sohn auf Schadensersatz verklagen. Darüber könnte man nachdenken.
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Bei einer weiterleitenden Auskunft kann sich der Call Center Agent nach dem Alter des Anrufers erkundigen.
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Na und? Darf ein Minderjähriger nicht die Auskunft anrufen?
Darum geht es nicht. Es geht darum, dass ein Minderjähriger zu einem teuren Mehrwertdienst vermittelt wurde.
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Außerdem wird jemand, der den Anruf eigentlich nicht tätigen darf, das mit Sicherheit nicht zugeben. Eine Alterskontrolle läuft deshalb ins Leere. Das ist so wie auf Pornoseiten, wo steht: 'Klicken Sie hier, wenn Sie 18 sind.'
Ich sehe den Merhwertdienstanbieter in der Pflicht dananach zu fragen. Er hat eine Pflicht, Schaden vom Vertragspartner abzuwenden. Lügt der Anrufer ihn auf Nachfrage an, dann kann Mehrwertdienstanbieter nix dafür. Frägt er aber nicht mal, dann hat er seinerseits seine Pflicht, Schaden vom Vertragspartner abzuwenden verletzt.
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Erzähl das mal den Zahlungsportalanbietern. Die sind nämlich der Meinung, dass sie selbst Vertragspartner der Kunden sind, und nur das Inkasso durch die DTAG stattfindet.
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Hab ich auch nicht anders behauptet. Vertragspartner ist aber ausschließlich der Anschlussinhaber.
So sehen es auch die Portalanbieter. Jedoch wenden sich viele Angebote gezielt an Jugendliche (zB Angebote betreffend P2P Tauschbörsen). Die Verbindungspreise variieren stark und gehen hoch bis 7,50 EUR pro Minute (=450 EUR für 60 min). Ich gebe Dir ein Beispiel:
http://www.kazaalite.de/
Gruß
Comedian