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Streit um Rechnung: Telekom muss Einzelverbindungen beweisen

Beklagte muss hohe Telefonrechnung nicht zahlen
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Die Deutsche Telekom muss die Korrektheit einer Telefonrechnung mit einem Einzelverbindungsnachweis belegen, wenn der Kunde dies verlangt. Das geht aus einem heute bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht wies die Zahlungsklage der Deutschen Telekom gegen eine Kundin zurück (Az.: 31 C 79/05-83).

Die Kundin hatte eine Monatsrechnung über rund 1 720 Euro Telefonkosten erhalten, die im wesentlichen auf mehr als 4 000 Verbindungen zu einem Telefon-Gewinnspiel gestützt wurde. Die verärgerte Frau widersprach jedoch umgehend der Rechnung, weil sie an keinem dieser Gewinnspiele teilgenommen hatte. Statt jedoch ein Verzeichnis der einzelnen Telefonate zu erstellen, berief sich das Unternehmen lediglich auf eine Überprüfung, bei der "kein technischer Fehler" festgestellt worden sei. Deshalb müsse die Kundin die Telefonate tatsächlich geführt haben.

Laut Urteil ist das Unternehmen bei einem Streit um die Telefonrechnung jedoch verpflichtet, innerhalb von 80 Tagen nach dem Versand der Rechnung einen vollständigen Nachweis über die einzelnen Verbindungen auszudrucken. Auch der Hinweis der Deutschen Telekom, wonach die Gebühren "automatisch" von einem Computer erfasst und berechnet würden, ließ das Gericht nicht als Beweis für die Richtigkeit der Rechnung gelten. Es sei bekannt, dass auch Computer nicht fehlerfrei arbeiteten.