Inverssuche

Urteil: Einwilligung bei Inverssuche erlaubt

M-Net darf Kunden vor Inverssuche schützen
Von ddp / Thorsten Neuhetzki

Bei der so genannten Inverssuche, der Rückwärts-Auskunft, bei der anhand von Telefonnummern Name und Adresse des Anrufers erfragt werden können, dürfen Telefondienstleister eine Einwilligung von ihren Kunden verlangen. In einem Präzedenzfall entschied das Landgericht München I heute, dass Telefonkunden einer Rückwärts- oder Inverssuche zustimmen dürfen, bevor die Daten an eine Telefonauskunft weitergegeben werden (Einwilligungsverfahren). Bisher galt die Regelung, dass die Kundendaten von einer Auskunft nur verwendet werden durften, wenn die Kunden auf die Inverssuche hingewiesen und ihnen Gelegenheit zum Widerspruch gegeben wurde. Ohne Widerspruch galt die Zustimmung als erteilt (Widerspruchsregelung).

Das Gericht entschied nun, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Widerspruchslösung "nicht zwingend als einziges Verfahren" vorschreibe, um den Datenschutzinteressen Rechnung zu tragen. Diese Variante sei "lediglich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Zulässigkeit der Inverssuche". Auch wenn der Gesetzgeber durch das TKG den Markt für Telefonauskünfte stärken wollte, sei das Einwilligungsverfahren mit einem "Mehr" an Datenschutz zulässig, entschieden die Richter.

Im konkreten Fall hatte die Telefonauskunft Telegate gegen den Telefondienstleister M-Net geklagt und sich dabei gegen die angewandte Einwilligungsregelung gewendet. In der mündlichen Verhandlung Anfang August hatten Telegate-Vertreter argumentiert, das Kerngeschäft von Telegate sei betroffen und ein großer finanzieller Schaden absehbar, wenn die Kunden zustimmen müssten und dadurch weniger Kundendaten weitergereicht würden. M-Net wehrte sich dagegen und unterstrich, die Einwilligung sei ein datenschutzrechtliches Angebot an die Kunden.

Erlaubt und geregelt wird die Inverssuche durch das am 26. Juli 2004 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz (TKG). Vor Inkrafttreten des Gesetzes war die Inverssuche aus datenschutzrechtlichen Gründen in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten lange verboten.