Urteil

BGH: Eltern haften vorerst nicht für R-Gespräche ihrer Kinder

Landgericht muss nun prüfen, ob der Preis "wucherisch überhöht" ist
Von ddp / Thorsten Neuhetzki

Eltern haften vorerst nicht für Kosten so genannter R-Gespräche ihrer Kinder. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe entschieden (AZ: III ZR  152/05). Der Anschlussinhaber müsse derzeit nicht durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang verhindern. R-Gespräche werden anders als gewöhnliche Telefonate erst durch das Drücken einer Tastenkombination angenommen. Dabei trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten.

Der BGH betonte, dass die gegenwärtig möglichen Sperr-Maßnahmen "unzumutbar" seien - etwa eine Vollsperre des Anschlusses für Dritte, eine Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, eine Tastensperre der Ziffern 1 und 2, eine Warteschleife oder die Ausschaltung des Tonwahlverfahrens. Dies könne sich aber ändern, wenn der Anschlussinhaber sich durch Aufnahme in eine bei der Bundesnetzagentur geführte Sperrliste vor diesem Dienst schützen könne. Das sehe ein Gesetzentwurf vor.

Im vorliegenden Fall klagte die 01058 Telecom, die R-Gespräche vermittelt. Das Unternehmen verlangte von einer in Würzburg lebenden Frau die Zahlung von 593,06 Euro für R-Gespräche, die von deren Anschluss aus geführt wurden. Die Beklagte behauptete jedoch, ihre seinerzeit 16-jährige Tochter habe die R-Gespräche entgegengenommen, die deren Freund per Handy initiiert habe. In der Vorinstanz - dem Landgericht Würzburg - war die Mutter unterlegen. Sie müsse sich das Verhalten ihrer Tochter zurechnen lassen, betonte das Landgericht.

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses muss neu klären, ob tatsächlich die Tochter telefoniert hat oder doch die Mutter. Falls die Tochter die R-Gespräche geführt habe, hafte die Mutter nicht. Das Landgericht müsse möglicherweise auch prüfen, ob der von der Firma verlangte Preis "wucherisch überhöht" sei. Er lag in dem hier maßgebenden Zeitraum vom Juni 2003 bei 2,9 Cent pro Sekunde - einem Minutenpreis von 1,74 Euro.