Rechtssprechung

Inverssuche: M-net setzt sich erneut gegen telegate durch

Telefongesellschaft muss Datensätze nicht pauschal zur Abfrage freigeben
Von Thorsten Neuhetzki

Der bayerische Vollanschlussanbieter M-net muss keine Kundendaten zur Inverssuche herausgeben, wenn der Kunde dieses nicht explizit wünscht. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden und damit die Berufung des Auskunftsdienstleisters telegate zu einem vorherigen Urteil abgewiesen. telegate hatte von M-net gefordert, alle Kundendaten zur Inverssuche freizugeben, sofern der Kunde nicht widerspricht. M-net hatte aber, wie einige andere Vollanschlussanbieter auch, den umgekehrten Weg gewählt. Die Daten wurden nur dann zur Rückwärtssuche freigegeben, wenn der Kunde dieses explizit gewünscht hat.

Durch die Inverssuche ist es möglich, eine im Telefonbuch eingetragene Rufnummer rückwärts abzufragen, also den Namen und die Adresse zur Rufnummer zu bekommen. "Wir sind sehr glücklich, dass das OLG München unsere Rechtsmeinung bestätigt hat und unseren Kunden den über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehenden Datenschutz und Privatsphäre ermöglicht hat", sagt Jörn Schoof, M-net-Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung. Das OLG München hat in der Sache die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.