vor Gericht

Ungewollte Clubmitgliedschaften: Urteil gegen avanio

IbC-Provider muss klagendem Internetnutzer die Kosten erstatten
Von Björn Brodersen

Unerheblich sei auch, dass der Nutzer den Mitgliedsbeitrag erst zwei Monate nach Nutzung des anmeldepflichtigen IbC-Zugangs bemerkt hat. "Dass Telefonrechnungen von dem Rechnungsempfänger nicht bzw. nicht jeden Monat hinsichtlich jeder einzelnen Position auf Schlüssigkeit überprüft werden, ist nicht ungewöhnlich", so die Richterin. Der Kläger habe aber schlüssig dargelegt, dass er erst bei Durchsicht der Rechnung für Oktober festgestellt habe, dass ein Mitgliedsbeitrag in Rechnung gestellt und abgebucht wurde.

Weiter heißt es: "Es liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB vor. Der Kläger hat sich bei der Einwahl über den Inhalt des geschlossenen Vertrages, d. h. den Inhalt des Tarifes vanio.FLEXI, in einem Irrtum befunden. Er wollte eine einmalige Verbindung, hat jedoch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Mitgliedschaft mit monatlichen Beiträgen begründet." Als hinreichende Indizien für diesen Irrtum sah die Richterin das Anfechtungsschreiben des Nutzers, die "unstreitig vorangegangene Tarifumstellung" durch avanio - der Provider hatte zur Einführung der IbC-Zugänge zunächst auf die Clubbeiträge verzichtet - und die Einwahl über den Smartsurfer an. Dass der Internetnutzer sich der anfallenden Monatsbeiträge nicht bewusst war, konnte avanio nach Ansicht der Richterin nicht widerlegen.

Vertragsanfechtung erfolgte auf dem richtigen Weg

Laut Richterspruch sei auch die Anfechtungserklärung in der richtigen Form erfolgt. "Es bestand keine Verpflichtung, die Erklärung über die Internetseite der Beklagten abzugeben", heißt es in der Urteilsbegründung. "Die Beklagte hat den vom Kläger benutzten Übertragungsweg im Rechtsverkehr zur Verfügung gestellt und sie hat die Erklärung auch unstreitig erhalten." Die erste Erklärung des Internetnutzers, die an eine auf der Telefonrechnung angegebene E-Mail-Adresse des avanio-Vertragspartners callando geschickt wurde, sei an den richtigen Adressaten gerichtet gewesen, callando gelte in diesem Fall als Empfangsvertreter von avanio.

Nachdem callando den Internetnutzer an avanio verwiesen hatte, sei der Betroffene nicht verpflichtet gewesen, die E-Mail noch einmal - diesmal direkt an den Provider - zu senden. Die Rechtsposition von callando sei nicht auf die Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen beschränkt. Die angegebene E-Mail-Adresse sei auch Kontaktadresse für rechtsverbindliche Anfragen zum Vertragsinhalt.