Rechtslage

Widerrufsrecht beim Online-Shopping (aktualisiert)

EU will zudem Verbraucherschutz in Onlinehandel ändern
Von Janko Weßlowsky mit Material von dpa

Unabhängig vom Widerrufsrecht können Verbraucher mangelhafte Waren beanstanden. Das muss nach dem BGB aber nicht immer die Lieferung einer neuen Ware bedeuten, die Verkäufer haben auch die Möglichkeit, ein beschädigtes Produkt zu reparieren. Privatleute untereinander können die Gewährleistungsrechte ganz ausschließen. Bei einem Kauf von einem Unternehmer sind diese Regeln aber Pflicht, sagt Jahn. Wer eine mangelhafte Sache bekommen hat, müsse diese innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Bei Gebrauchtwaren könne die Frist auf ein Jahr verkürzt werden.

Auch bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte kann sich das Internet als problematisch erweisen. Ein Problem sei die Anonymität, sagt Matthias Gärtner, Sprecher des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Bonn. Er rät den Menschen, sich vor Vertragsschluss ein Bild über den Geschäftspartner zu machen. Zum Beispiel könne man in Online-Foren nachschauen, ob ein Händler als vertrauenswürdig gilt oder ob Beschwerden gegen ihn vorliegen. Das BSI empfiehlt zudem, auf der Internetseite des Anbieters nach Adresse und Telefonnummer zu suchen.

Weitere Ratschläge - insbesondere zu den technischen Grundlagen von Onlinegeschäften - sind auf der Seite www.bsi-fuer-buerger.de zu finden. Darunter ist ein besonders wichtiger Tipp: Bestellungen sollten abgespeichert und am besten auch ausgedruckt werden. Denn nur so können Verbraucher im Streitfall Rechtsverstöße beweisen.

EU will Verbraucherschutz in Onlinehandel ändern

Für Verwirrung und einen Sturm der Entrüstung in der Wirtschaft sorgen indes Pläne der EU, den Verbraucherschutz im Online-Handel zu ändern. Künftig soll nach dem Willen von Brüssel jeweils das nationale Recht des Kunden gelten - und zwar bei allen Verträgen, die per Telefon, Telefax oder Internet geschlossen werden. Hunderttausende Firmen in Europa wären von der Neuregelung betroffen.

Wie das Handelsblatt berichtet, kommen die Vorschläge der EU-Kommission und des EU-Justizministerrats im April in den Rechtsausschuss und könnten noch in diesem Sommer verabschiedet werden. Besonders betroffen wären Branchen wie der Tourismus und der Internethandel, bei denen naturgemäß Kunden aus vielen verschiedenen Ländern auftreten. Wenn jeder nun sein eigenes Recht mitbringt, fürchten Wirtschaftsvertreter um immense Einbußen - denn niemand könne die Vielzahl an Bestimmungen der verschiedenen Länder kennen, sind doch schon jene im eigenen Land oftmals nur schwer zu überblicken.

Firmen befürchten daher, dass Ihnen künftig nur ein Ausweg bleiben könnte: Ganze Länder nicht mehr mit ihren Waren zu beliefern. Der grenzüberschreitende Onlinehandel sei immens gefährdet, so DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben. Das Bundesjustizministerium jedoch unterstützt dem Handelsblatt zufolge die Änderungen: "Würde man immer das Recht am Sitz des Unternehmens anwenden, hätte dies zur Folge, dass sich der Verbraucher auf eine Vielzahl von Rechtsordnungen einstellen müsste." Die Wirtschaft freilich fürchtet das Gegenteil: Eine Bank könne sich wohl kaum auf 27 Vertragssysteme alleine innerhalb der EU einrichten, um jeweils Kunden in allen Mitgliedsstaaten betreuen zu können.