negative Feststellungsklage

Gegenschlag der Webhoster

RapidShare klagt gegen die GEMA
Von Janko Weßlowsky

Die Webhoster holen zum Gegenschlag aus: Nachdem die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA gegen die Webhosting-Dienste rapidshare.de [Link entfernt] und rapidshare.com [Link entfernt] wegen rechtswidriger Nutzung von Musik-Dateien eine einstweilige Verfügung erwirken konnte, klagt die RapidShare AG nun ihrerseits gegen die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).

Das Unternehmen will beim Landgericht Düsseldorf eine negative Feststellungsklage einreichen, um Rechtssicherheit für den Betrieb der eigenen Webhosting-Dienste zu schaffen. Im kommenden Verfahren soll geklärt werden, wie weit die Pflichten eines Webhosters reichen, um den Missbrauch seines Angebots sowie Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer zu verhindern. Kernpunkt ist dabei vor allem eine Frage: Ist der Hoster nur verpflichtet, Dateien zu löschen, über deren illegale Speicherung er informiert wurde? Oder ist er darüber hinausgehend gezwungen, den Zugang zu allen Dateien zu sperren, die das geschützte Werk enthalten?

Wer muss aktiv werden: Webhoster oder GEMA?

Die Unterscheidung ist wesentlich, müsste RapidShare im zweiten Fall doch sämtliche online gestellten Dateien eigenhändig prüfen, um solcherlei Rechteverletzungen zu verhindern. Andernfalls wäre es an der GEMA, entdeckte Rechteverletzungen jeweils an den Hoster weiterzumelden, damit dieser aktiv werden kann. Diese Frage war bei der einstweiligen Verfügung gegen RapidShare im Januar dieses Jahres vom Kölner Landgericht nicht behandelt worden. Im März hatte das Landgericht zudem den Widerspruch von RapidShare gegen die Verfügung zurückgewiesen. In einem gesonderten Verfahren soll nun geklärt werden, ob das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt hat und somit mit Ordnungsmitteln belegt werden kann.

Für RapidShare ist die unklare Rechtslage "gravierend", wie Bobby Chang, der Geschäftsführer des Unternehmens, erklärt: "Zum einen sind viele Einzelheiten im Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen ungeklärt. Zum anderen können bestimmte technische Infrastrukturen nur bereitgestellt werden, wenn die Haftung beschränkt wird, so wie es das Telemediengesetz - im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts - fordert."