Richterspruch

Internet-Kauf: Widerrufsbelehrung muss ohne weiteres erkennbar sein

Ein nicht näher beschriebener Link zu den Informationen reicht nicht aus
Von dpa / Björn Brodersen

Eine Widerrufsbelehrung bei Internet-Bestellungen muss für den Kunden "auf den ersten Blick" erkennbar sein. Nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt genügt es nicht, wenn der Käufer "mit mehr oder weniger Phantasie" in der Lage sei, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite zu erkennen (Az.: 6 U 129/06). Das berichtet die Zeitschrift NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR) unter Berufung auf die OLG-Entscheidung.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Internet-Versandhändlers gegen einen Konkurrenten statt. Der Kläger hatte sich gegen eine seiner Meinung nach unzureichende Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Konkurrenten gewandt. Dort war lediglich ein Link vorhanden, der zu einer vollständigen Widerrufsbelehrung führte. Es fehlte allerdings jeglicher Hinweis auf die Funktion dieses Links. Nach geltendem Recht können Internetkäufe innerhalb bestimmter Fristen widerrufen werden.

Auch dem OLG genügte die Gestaltung der Internetseite mit Blick auf die Widerrufsbelehrung nicht. Die Kennzeichnung des Links müsse so deutlich sein, dass für den Kunden ohne weiteres erkennbar sei, dass überhaupt ein Widerrufsrecht bestehe und dass auf diesem Wege eine entsprechende Widerrufsbelehrung abgerufen werden könne.