Urteil

Kein Anspruch auf billigere Telefon-Hausanschlüsse

EuGH stärkt Bundesnetzagentur
Von AFP / Thorsten Neuhetzki

Die Telekom-Wettbewerber haben vermutlich keinen Anspruch auf weitere Preisnachlässe für den Zugang zu den Telefon-Hausanschlüssen. Mit einem heute verkündeten Urteil bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Ergebnis die Methode, mit der die Bundesnetzagentur in Bonn deren zulässige Preise errechnet. Danach dürfen insbesondere auch Zinsen und Abschreibungen in die kalkulierten Preise eingerechnet werden. (Az: C-55/06)

Die Telefon-Hausanschlüsse in Deutschland gehören fast vollständig der Deutschen Telekom. Wechselt ein Telefonkunde zu einem Wettbewerber, muss dieser für die Nutzung der sogenannten letzten Meile (TAL) die Telekom bezahlen. Die Preise werden von der Bundesnetzagentur genehmigt. Vor dem Verwaltungsgericht Köln klagte der Telekom-Konkurrent Arcor gegen die Preisgenehmigung von 2001.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben waren Abschreibungen in Höhe der theoretischen Kosten in die Preise eingerechnet worden, die entstehen würden, falls die Hausanschlüsse heutzutage neu gelegt werden müssten. Tatsächlich wurden die meisten Anschlüsse aber schon vor Jahren gelegt. Nach Angaben der Bundesnetzagentur sind die konkret angefochtenen Preise inzwischen zwar überholt, die Einrechnung der sogenannten Wiederbeschaffungskosten bleibe aber im Grundsatz gleich. Arcor machte geltend, die so berechneten Preise seien überhöht, wenn ein Ortsnetz bereits weitgehend abgeschrieben ist.

Der EuGH bestätigte der Bundesnetzagentur nun ihre "weit reichende Befugnis" bei der Berechnung der Preise. Dabei dürfe sie auch betriebswirtschaftliche Rechenmodelle verwenden, wenn eine Berechnung anhand konkreter Belege nicht möglich sei. Anhand dieser Vorgaben muss nun das Verwaltungsgericht Köln über den Streit entscheiden.