Verordnung

BNetzA legt verbindliche Standards für EVN fest

Anbieter haben nun bis zu einem Jahr Zeit zur Umsetzung
Von Thorsten Neuhetzki

Die Bundesnetzagentur hat jetzt erstmals im Rahmen einer Verfügung verbindliche Mindeststandards für den Einzelverbindungsnachweis festgelegt. Dies war nach der Änderung des Telekommunikationsgesetzes möglich geworden. Der Verbraucher hat einen Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er diese zuvor bei seinem Anbieter beauftragt hat. Erstmals gilt dieser Anspruch auch für Datendienste, wie Internetverbindungen aber auch SMS. Festgelegt wurden zum einen die notwendigen Angaben und zum anderen die Form des Standardnachweises, die im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate umzusetzen sind.

Zwingende Angabe ist neben dem Datum und der Rufnummer des Nutzers auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Wie bisher gilt: Wünscht der Kunde die komplette Rufnummer, muss diese ausgewiesen werden. Hat er die Kürzung der Nummer beauftragt, ist die Zielnummer um drei Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen.

Bei Internetverbindungen, die nicht nach Zeit sondern nach Volumen abgerechnet werden, besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht - und zwar mindestens auf Tagesbasis. Bei Kontingenten ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt. Allerdings: Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, müssen die Verbindungen nicht ausgewiesen werden. Somit hat der Nutzer keine Möglichkeit zu prüfen, wie viel Freivolumen oder Freiminuten er noch gehabt hätte Bei Flatrates muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist. Bei Schmalbandverbindungen über Internet by Call muss der Anbieter künftig ebenfalls die Zielrufnummer angeben.

Beim Call by Call muss zur Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im Einzelverbindungsnachweis angegeben werden. Diese Regelung ist in zwölf Monaten umzusetzen.

Für die Form der Angaben wurden verschiedene Festlegungen getroffen

Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich kostenlos in Papierform zu erbringen. Schließt der Teilnehmer den Vertrag über das Internet ab oder werden regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein "an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt" verlangen kann. Im Falle der elektronischen Bereitstellung des EVN muss der Nutzer per SMS oder E-Mail benachrichtigt werden. Wird dem Kunden der Anschluss gesperrt, so kann er den Einzelverbindungsnachweis kostenlos in Papierform verlangen.

"Die neuen Regelungen schaffen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Verbraucher und aktuellen Entwicklungen auf dem Festnetz- und Mobilfunkmarkt. Sie sichern langjährig bewährte Standards und sind entwicklungsoffen für neue, innovative Produkte", meint Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.