Urteil

BGH erleichtert Verarbeitung von Popsongs zu Klingeltönen

Keine Genehmigung des Komponisten notwendig, GEMA-Lizenz genügt
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Musikindustrie die Verarbeitung von Popsongs zu Handyklingeltönen deutlich erleichtert. Nach einem heute gefällten Urteil ist dafür keine besondere Genehmigung des Komponisten erforderlich - es genügt eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft GEMA. Dem Karlsruher Gericht zufolge gilt dies aber nur für neuere Berechtigungsverträge zwischen Künstlern und GEMA, und zwar in den Fassungen vom Jahr 2002 an. In älteren Verträgen war die Berechtigung, die Stücke zu Klingeltönen zu verarbeiten, laut BGH noch nicht enthalten.

In dem Fall ging es um eine Klage des Komponisten Frank Kretschmer, der sich gegen die Klingeltonversion seines - von Jeanette Biedermann gesungenen - Stücks "Rock My Life" zur Wehr setzt. Kretschmer und sein Musikverlag waren der Meinung, mit seinem GEMA-Vertrag habe er der Verwertungsgesellschaft nicht das Recht übertragen, für seinen Song Lizenzen zur Herstellung von Klingeltönen zu erteilen.

Der BGH gab Kretschmer recht - allerdings nur, weil er noch einen alten GEMA-Vertrag in der Fassung von 1996 oder davor abgeschlossen hatte. Die 2002, 2005 und 2007 beschlossenen Neufassungen der Berechtigungsverträge erlauben der GEMA, Lizenzen für Klingeltöne zu vergeben, und zwar ohne zusätzliche Erlaubnis des Komponisten.