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Inkassoforderung


23.12.2011 17:45 - Gestartet von klasse
Das Inkassounternehmen erhob bei mir eine Forderung von 41,22€!!
Ärgerlich sind folgende Praktiken:
Die Inkassofirma beantwortete meine Schreiben nicht schriftlich, sondern meldete sich telefonisch (AB) und wollte meinen Rückruf zwecks Einigung über die Höhe des zu zahlenden Betrages. Auf meine Bitte, den Einigungsvorschlag schriftlich an mich zu senden, wurde nicht beantwortet, stattdessen kam ein Brief vom Rechtsanwalt.
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[1] peter.pan antwortet auf klasse
10.01.2012 10:36
Benutzer klasse schrieb:
Das Inkassounternehmen erhob bei mir eine Forderung von 41,22€!!
Ärgerlich sind folgende Praktiken:
Die Inkassofirma beantwortete meine Schreiben nicht schriftlich, sondern meldete sich telefonisch (AB) und wollte meinen Rückruf zwecks Einigung über die Höhe des zu zahlenden Betrages. Auf meine Bitte, den Einigungsvorschlag schriftlich an mich zu senden, wurde nicht beantwortet, stattdessen kam ein Brief vom Rechtsanwalt.

Auch das gehört zum Geschäftsmodell. Die "Rechtsanwaltsbriefe" werden vermutlich auch direkt von DTMI gedruckt.

Sie sollten auf alle Fälle ganz schnell die Hauptforderung (tatsächliche Gesprächskosten) an 010091 (und nur an die - nicht an DTMI) überweisen.
GANZ WICHTIG ist der (richtige) Verwendungszweck auf der Überweisung:

Forderungs aus Telekomrechnung XXXXXX Y,YY EUR
Verrechnung nach § 367 BGB ausgeschlossen

Damit - und nur mit diesem Text - befriedigt man die BERECHTIGTE Forderung aus der Nutzung. Sind die damit nicht einverstanden, müssen die das Geld zurück überweisen.
Tun die das nicht, könnten die nur noch Mahngebühren einklagen, was schwer fallen dürfte.
Inkassokosten sind i.d.R. überhaupt nicht erstattungsfähig.

Ist der Verwendungszweck nicht klar bestimmt (und eine andere Verwendung durch den Hinweis auf § 367 BGB nicht ausgeschlossen), rechnen die jede Zahlung (zu Recht) zuerst auf sontige Kosten wie Mahngebühren etc. an und die Hauptforderung als solche bleibt bestehen. Und die ist jederzeit mit Erfolg einklagbar - weil ja unbestritten.