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Falsche (?) Laufzeit im Mobilfunkvertrag


21.03.2008 15:06 - Gestartet von Andreas38
Angenommen, ich habe einen Mobilfunkvertrag bei Mobilcom abgeschlossen. Normalerweise beträgt die Laufzeit ja 24 Monate. Nun sehe ich nach Abschluß des Vertrages, daß dort eine Mindestlaufzeit von 0 Monaten eingetragen wurde. Am Ende des Vertrages steht kleingedruckt, daß sich die Mindestlaufzeit des Vertrges aus dem Tarif ergibt, "siehe ihre Mobildaten". Dort steht 0 Monate. Wenn Mobilcom sich dort offensichtlich vertan hat, kann ich mich nun auf diese Mindestlaufzeit von 0 Monaten berufen und fristgerecht kündigen?
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[1] Hilfsprofi antwortet auf Andreas38
21.03.2008 18:31
Kannst Du, mal sehen was draus wird. Mobilcom wird gegensteuern.
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[2] Kannst du nicht!
Gustav Gnöttgen antwortet auf Andreas38
21.03.2008 19:46
Benutzer Andreas38 schrieb:
Wenn Mobilcom sich dort offensichtlich vertan hat, kann ich mich nun auf diese Mindestlaufzeit von 0 Monaten berufen und fristgerecht kündigen?

Nein, du hast ja einen Vertrag für 24 Monate unterschrieben. Das ist offensichtlich ein Fehler, aus dem du keine Rechte ableiten kannst. Die Antwort hast du eigentlich schon selbst gegeben "offensichtlich vertan".
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[2.1] Andreas38 antwortet auf Gustav Gnöttgen
03.06.2009 16:55

einmal geändert am 03.06.2009 17:01
Benutzer Gustav Gnöttgen schrieb:
Benutzer Andreas38 schrieb:
Wenn Mobilcom sich dort offensichtlich vertan hat, kann ich mich nun auf diese Mindestlaufzeit von 0 Monaten berufen und fristgerecht kündigen?

Nein, du hast ja einen Vertrag für 24 Monate unterschrieben. Das ist offensichtlich ein Fehler, aus dem du keine Rechte ableiten kannst. Die Antwort hast du eigentlich schon selbst gegeben "offensichtlich vertan".

So, heute wird die Geschichte zu den Akten gelegt. Nach meinem Widerspruch zum Mahnbescheid kam die Klage. Klageerwiderung geschrieben und siehe da: die Klage wurde zurückgezogen. Offensichtlich kann ich sehr gut Rechte aus den vertraglich festgehaltenen Bedingungen ableiten. Woraus auch sonst...
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[2.1.1] Gustav Gnöttgen antwortet auf Andreas38
03.06.2009 19:50
Benutzer Andreas38 schrieb:


So, heute wird die Geschichte zu den Akten gelegt. Nach meinem Widerspruch zum Mahnbescheid kam die Klage. Klageerwiderung geschrieben und siehe da: die Klage wurde zurückgezogen. Offensichtlich kann ich sehr gut Rechte aus den vertraglich festgehaltenen Bedingungen ableiten. Woraus auch sonst...

1. Freut mich für dich!
2. Da nun kein Gericht entscheiden muss, ist die Frage, wer von uns beiden im Recht ist, JURISTISCH (derzeit) nicht zu klären. Daher bleibe ich auch dabei, dass du keine Rechte ableiten kannst. Mobilcom wird sicherlich dir gegenüber keinerlei Begründung abgegeben haben, warum das Unternehmen die Klage nicht weiter verfolgt. Die Tatsache, dass die Klage zurückgezogen ist, ist natürlich kein Beleg, dass du auch im juristischen Sinne im Recht bist.
3. siehe Punkt 1 ;-)

Gruß!

Gustav

PS: Ich freue mich für dich. Zu den Akten legen...
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[3] Mobilfunkverträge ohne Mindestlaufzeit
Fanta antwortet auf Andreas38
21.03.2008 20:41

einmal geändert am 21.03.2008 20:43
Benutzer Andreas38 schrieb:
Angenommen, ich habe einen Mobilfunkvertrag bei Mobilcom abgeschlossen. Normalerweise beträgt die Laufzeit ja 24

Ist nun ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen worden oder nicht?

Im übrigen können selbstverständlich Mobilfunkverträge abgeschlossen werden, die keine Mindestlaufzeit vorsehen.

Congstar zum Beispiel bietet solche Verträge an:

http://www.congstar.de/Handy-Flats--708d.html;jsessionid=B2F8EDF2AAFEC3CA7B9FF6260113EC01.node4


Fanta
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[3.1] Falsche (?) Laufzeit im Mobilfunkvertrag
nosscirE ynoS antwortet auf Fanta
21.03.2008 21:46

einmal geändert am 21.03.2008 21:47
@Andreas38

Ich frage mich jetzt zwar warum du hier einen Link zu Congstar rein schreibst, warscheinlich um Geld zu verdiehen also lass den Quatsch.

Zum Thema, was im online Menü steht ist egal, es kommt darauf an was du unterschrieben hast. Wenn du einen 24 Monat Vertrag machst und im online Menü steht 48 Monate hast du ja auch nicht plötzlich einen 48 Monate Vertrag.
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[3.1.1] Fanta antwortet auf nosscirE ynoS
21.03.2008 22:44
Benutzer nosscirE ynoS schrieb:
@Andreas38

Ich frage mich jetzt zwar warum du hier einen Link zu Congstar rein schreibst, warscheinlich um Geld zu verdiehen also lass den Quatsch.

Zum Thema, was im online Menü steht ist egal, es kommt darauf an was du unterschrieben hast. Wenn du einen 24 Monat Vertrag machst und im online Menü steht 48 Monate hast du ja auch nicht plötzlich einen 48 Monate Vertrag.


Der Ursprungsposter schreibt:

"Normalerweise beträgt die Laufzeit ja 24 Monate."
Zitat Ende.

Am Beispiel von Congstar habe ich belegt, dass dies nicht zwangsläufig der Fall sein muss.

Der Link führt direkt zur Congstar-Seite mit den entsprechenden Informationen.
Ich habe keinerlei finanziellen Vorteil, wenn jemand diesem Link folgt.
Insofern betrachte ich die diesbezügliche Bemerkung einfach nur als herabwürdigend/schäbig.

Was die juristischen Fragen angeht würde ich mich keinesfalls im Forum von irgendjemandem beraten lassen, zumal niemand hier für die Folgen einer Falschauskunft zu Schadenersatz herangezogen werden kann.

Fanta

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[3.1.1.1] Baghee antwortet auf Fanta
22.03.2008 00:46
Ja, es gibt schon ein paar Schlauberger hier. Gut für sie, das man sie nicht haftbar machen kann.

Ich liefere dir gleich zwei Argumentationen, eine juristische und eine "moralische". Beide kommen zum gleichen Ergebnis, das ich hier gleich vorweg nehme: Ja, Du kannst den Vertrag "fristgerecht" kündigen nach Ablauf einer MVLZ von 0 Monaten.

Fangen wir mal mit der "moralischen" Argumentation an:

Manchmal hilft es, sich einen Sachverhalt von der anderen Seite zu betrachten. Mal angenommen, der Fehler wäre anders herum passiert: Du hättest einen Vertrag mit einer MVLZ von NULL Monaten abschliessen wollen. Der Verkäufer hätte dir (mündlich) bestätigt, dass der vor dir gewünschte Vertrag eine MVLZ von NULL Monaten hat. Im Internet und / oder im Schaufenster des Shops hängen auch die Plakate, die diese MVLZ ausweisen.

Du lässt Dir diesen Vertrag ausfertigen, unterschreibst den Vertrag, kommst nach Hause und nach Ablauf aller Widerrufs-Fristen fällt dir auf, dass im Vertrag auf einmal eine MVLZ von 24 Monaten ausgewiesen wurde.

Du rennst also mit deiner Oma, deinem besten Kumpel und deinem Hund, die alle beim Vertragsabschluss dabei waren, in den Shop und behauptest, Du hättest aber einen Vertrag mit NULL Monaten MVLZ abgeschlossen.

Die Preisfrage: wird der Verkäufer dich aus dem von dir unterschriebenen, rechtsgültigen Vertrag lassen, nur weil Du so schöne blaue Augen hast?

Ich glaube nicht. Warum solltest DU es also anders machen?




Die juristische Argumentation:

Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme. Plakate, Internet-Annoncen oder Verkaufsverhandlungen mit dem netten Verkäufer sind nicht Vertragsbestandteil - es sei denn, sie werden ausdrücklich als Vertragsbestandteil zugesichert. Und vor Gericht ist man später in der dummen Situation, diese Zusage beweisen zu müssen - was Du (hoffentlich) in Form eines Ausdrucks oder sogar des "echten" Vertrages kannst.

Vollkommen unabhängig von allen Vorgesprächen gilt das, was anschliessend als (beweisbarer) Vertrag zustande gekommen ist. Und wenn Du eine MVLZ von NULL zweifelsfrei beweisen kannst, hast Du da schon mal verdammt gute Karten.



Jetzt wird hier mit einem "Irrtum" argumentiert. Ja, die Vertragspartner (in dem Fall wohl eher Mobilcom) können den Vertrag wegen "Irrtums" anfechten. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums führt zwar zu einer Rückabwicklung des Vertrages, löst aber Schadenersatz-Verpflichtungen des Anfechtenden aus. Das heisst, der Anfechtende muss dem anderen Vertragspartner den Schaden, der dem aus der Anfechtung entsteht, ersetzen. Ist also bei einem anderen Anbieter so ein Vertrag mit einer MVLZ von NULL nur OHNE gesponsertes Handy zu bekommen, dann müsste der Anfechtende dem Vertragspartner den "Verlust" des Handies ersetzen.

Deshalb kommt so eine Anfechtung wegen Irrtums nicht wirklich oft vor. ;)


Einen Haken sehe ich allerdings trotzdem an der Sache: möglicherweise gibt es in dem Vertrag Kündigungsfristen - die sind natürlich unabhängig von der MVLZ einzuhalten.

Wenn beispielsweise eine automatische Verlängerung um 12 Monate vereinbart wurde, wenn nicht - sagen wir: drei Monate vor Ablauf der MVLZ gekündigt würde, würde der Vertrag also wahrscheinlich mindestens 12 Monate laufen müssen, da Du wohl kaum drei Monate vor Vertragsabschluss gekündigt haben kannst ...



Das A und O in deiner (glücklichen) Situation ist die Beweisbarkeit. Dokumentiere die MVLZ von NULL fein sauber und ordentlich in gerichtsfester Form, und Du bist fein raus.


Das Kündigungsschreiben sollte dann etwa lauten "... kündige ich zum nächstmöglichen Termin, meiner Meinung nach zum Ablauf des XY.ZA.200B."

So hast Du auf jeden Fall zum frühestmöglichen Termin gekündigt. Mobilcom wird das natürlich erst einmal verweigern - und dann kommt es auf dein Rückgrat an, ob Du es bis zum Erfolg durchziehst oder ob Du dich durchziehen lässt. ;)


Die Unternehmen haben kein Mitleid mit ihren Kunden, wenn dem Kunden mal ein solcher Fehler passiert - warum sollte der Kunde also Mitleid mit ihnen haben?