Benutzer Pat schrieb:
für eine negative Feststellungsklage wird Dir wohl das Feststellungsinteresse fehlen. Zumindest besteht das Risiko, dass der zuständige Amtsrichter es so sieht.
Ich denke nicht, daß - wenn sich jemand - hier tl, von intrum habe ich noch keine Post erhalten - einer Forderung rühmt und mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens droht - das Feststellungsinteresse dahingehend, daß die Forderung nicht besteht, fehlt.
Von daher halte ich es für viel sinnvoller, sämtliche Ansprüche zu verweigern.
Habe mich auch dafür entschieden.
Auch denke ich, dass dafür das Amtsgericht am Sitz von Intrum zuständig wäre.
Intrum ist noch nicht beim Spiel dabei.
Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung ist nur für Klagen aus (!) unerlaubter Handlung zuständig. Und das verfolgst Du bei einer negativen Feststellungsklage ja nicht.
Ja, das war ein Denkfehler von mir. Habe wohl eher blind nach Möglichkeiten gesucht, an meinem Wohnort klagen zu können.
Gruß assuana