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gerichtsstand-negative feststellungsklage?


11.08.2003 00:47 - Gestartet von assuana
hallo tl-mitgeschädigte,

habe schon jetzt nach dem 2. tl-schreiben (ankündigung, daß angelegenheit an intrum abgegeben wird und sperre) die nase voll. habe mir jetzt zwei alternativen ausgedacht, zwischen denen ich noch schwanke.

1. anwaltsschreiben - mitteilung, daß ich nicht zahlen werde und einschaltung eines inkassounternehmens sinnlos ist. ich gehe davon aus, daß dann - egal, wie die sache ausgeht - die inkassokosten nicht notwendige vorprozessuale kosten sind, die mir auferlegt werden können.

2. negative feststellungsklage - bin mir über die örtliche zuständigkeit nicht ganz im klaren. kann mir da jemand auf die sprünge helfen? würde es nur an meinem wohnort machen wollen.

vielen dank,

assuana
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[1] PatPat antwortet auf assuana
12.08.2003 20:22
Benutzer assuana schrieb:
2. negative feststellungsklage - bin mir über die örtliche zuständigkeit nicht ganz im klaren. kann mir da jemand auf die sprünge helfen? würde es nur an meinem wohnort machen wollen.

Hallo Assuana,

für eine negative Feststellungsklage wird Dir wohl das Feststellungsinteresse fehlen. Zumindest besteht das Risiko, dass der zuständige Amtsrichter es so sieht.

Von daher halte ich es für viel sinnvoller, sämtliche Ansprüche zu verweigern. Viele Amtsgerichte sind auf Intrum nicht gut zu sprechen. Teilweise haben sich sogar die Zivilrichter ganzer Landgerichtsbezirke auf eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich Inkassokosten "geeinigt". Mit einer endgültigen Zahlungsverweigerung würgst Du wahrscheinlich die Gefahr der weiteren Inkassokosten ab.


Auch denke ich, dass dafür das Amtsgericht am Sitz von Intrum zuständig wäre. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nur für Klagen aus (!) unerlaubter Handlung zuständig. Und das verfolgst Du bei einer negativen Feststellungsklage ja nicht.

Gruß,

Pat
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[1.1] comedian antwortet auf PatPat
12.08.2003 20:54
Benutzer PatPat schrieb:
Auch denke ich, dass dafür das Amtsgericht am Sitz von Intrum zuständig wäre.

Und vor diesem AG wurde mein Fall verhandelt. Die Inkassokosten waren nicht erstattungsfähig.

Gruß
Comedian
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[1.2] assuana antwortet auf PatPat
13.08.2003 00:17
Benutzer Pat schrieb:

für eine negative Feststellungsklage wird Dir wohl das Feststellungsinteresse fehlen. Zumindest besteht das Risiko, dass der zuständige Amtsrichter es so sieht.

Ich denke nicht, daß - wenn sich jemand - hier tl, von intrum habe ich noch keine Post erhalten - einer Forderung rühmt und mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens droht - das Feststellungsinteresse dahingehend, daß die Forderung nicht besteht, fehlt.

Von daher halte ich es für viel sinnvoller, sämtliche Ansprüche zu verweigern.

Habe mich auch dafür entschieden.

Auch denke ich, dass dafür das Amtsgericht am Sitz von Intrum zuständig wäre.

Intrum ist noch nicht beim Spiel dabei.

Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung ist nur für Klagen aus (!) unerlaubter Handlung zuständig. Und das verfolgst Du bei einer negativen Feststellungsklage ja nicht.

Ja, das war ein Denkfehler von mir. Habe wohl eher blind nach Möglichkeiten gesucht, an meinem Wohnort klagen zu können.


Gruß assuana
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[1.2.1] PatPat antwortet auf assuana
13.08.2003 13:57
Benutzer assuana schrieb:
Benutzer Pat schrieb:

für eine negative Feststellungsklage wird Dir wohl das Feststellungsinteresse fehlen. Zumindest besteht das Risiko, dass der zuständige Amtsrichter es so sieht.

Ich denke nicht, daß - wenn sich jemand - hier tl, von intrum habe ich noch keine Post erhalten - einer Forderung rühmt und mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens droht - das Feststellungsinteresse dahingehend, daß die Forderung nicht besteht, fehlt.

In der Regel wird dies nur bei Dauerschuldverhältnissen angenommen, aber nicht bei einer Einzelforderung,
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[2] ferrari antwortet auf assuana
12.08.2003 21:30
Inkassofirma muß Anspruch nachweisen!

http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/27072003/27072003.html
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[2.1] mcfree antwortet auf ferrari
13.08.2003 10:10
Benutzer ferrari schrieb:
Inkassofirma muß Anspruch nachweisen!

http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/27072003/27072003.html


Moin, das Urteil des Frankfurter Amtsgerichts kenne ich. Aber ein anderes Amtsgericht (z.B. Torgau) könnte wieder anders entscheiden. Es ist in dieser Frage ja noch nicht grundsätzlich entschieden worden. Auch wenn sich dort der Fall anders dargestellt hat. Mal abgesehen davon, daß auch vom Kläger schlecht argumentiert wurde.....

gruß mc free
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[] assuana antwortet auf
11.08.2003 22:55
Benutzer Monopoly schrieb:

Zuständig ist das Gericht, wo der Beklagte seinen Sitz hat, also das AG Elmshorn (Talkline) oder das AG Darmstadt (Intrum).

Ich dachte hier an den besonderen Gerichtsstand für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Muß jedoch erstmal nachschauen, wo hier die unerlaubte Handlung begangen wurde - Datenveränderung wohl an meinem Computer, also zuständig wäre mein Wohnort. Betrug - die Täuschungshandlung - könnte man auch vertreten, daß die an meinem Wohnort vorgenommen wurde. Allerdings lade ich mir da wahrscheinlich unnötige Beweislast auf.

Wenn du nicht hinfahren willst, kannst du ein schriftliches Verfahren beantragen.

Das ist nicht ganz richtig. Ich kann zwar ein schriftliches Vorverfahren beantragen. Aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes muß jedoch, sofern kein Versäumnisurteil bzw. Anerkenntnisurteil erlassen wird, auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung stattfinden. Daher möchte ich aus Kostengründen weder nach Elmshorn noch nach Darmstadt.

Habe mich jetzt erst mal für das Anwaltsschreiben entschieden. Es ist natürlich richtig, daß man hier keinen Anwalt braucht, bin jedoch Rechtsreferendarin - da geht das schon. Vielleicht anwortet TL dann individueller und läßt die Standardschreiben im Schrank, jedoch glaub ich nicht dran.

Werde berichten,

liebe Grüße - assuana
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[1] assuana antwortet auf assuana
12.08.2003 00:25
PS. an monopoly

natürlich gibt es auch das schriftliche verfahren - allerdings müßte dann neben anderen voraussetzungen auch tl zustimmen. die gefahr,daß dies nicht geschieht, ist zu groß.

gruß assuana
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[2] comedian antwortet auf assuana
12.08.2003 00:30
Benutzer assuana schrieb:
Wenn du nicht hinfahren willst, kannst du ein schriftliches Verfahren beantragen.

Das ist nicht ganz richtig. Ich kann zwar ein schriftliches Vorverfahren beantragen. Aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes muß jedoch, sofern kein Versäumnisurteil bzw.
Anerkenntnisurteil erlassen wird, auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung stattfinden. Daher möchte ich aus Kostengründen weder nach Elmshorn noch nach Darmstadt.

Monopoly meinte sicher, dass du ein Verfahren nach § 495a ZPO (billiges Ermessen) anregen kannst. Allerdings ist das Gericht an diese Anregung nicht gebunden.

Gruß
Comedian
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[] mcfree antwortet auf
12.08.2003 10:20

Zuständig ist das Gericht, wo der Beklagte seinen Sitz hat, also das AG Elmshorn (Talkline) oder das AG Darmstadt (Intrum). Wenn du nicht hinfahren willst, kannst du ein schriftliches Verfahren beantragen.

Monopoly

Hallo,

Intrum hat bei mir schon nach dem ihrem ersten Schreiben aufgegeben und mir einen Mahnbescheid übers Amtsgericht Hünfeld zukommen lassen. In den letzten Zeilen steht allerdings folgendes: "Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht ........ (mein Wohnort!) Wollen die das nicht mehr vor dem Amtsgericht in Darmstadt verhandeln, weil sie dort schon einmal böse baden gegangen sind? Können sie die Verhnadlung vor "irgendeinem Amtsgericht" beantragen??? Außerdem steht in dem Mahnbescheid, daß die Forderung erst zu einem Zeitpunkt nach! dem ersten INTRUM-Schreiben an mich von Talkline an INTRUM abgetreten sei. Da eröffnen sich ja ganz neue Möglichkeiten für mich bei einem evtl. anstehenden Prozess, oder wie seht ihr das?

gruß leo

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[] comedian antwortet auf
12.08.2003 14:28
Benutzer Monopoly schrieb:
Außerdem steht in dem Mahnbescheid, daß die Forderung erst zu einem Zeitpunkt nach! dem ersten INTRUM-Schreiben an mich von Talkline an INTRUM abgetreten sei.

Dann war Intrums erste Mahnung unwirksam. Außerdem war das AG Hünfeld für den Mahnbescheid nicht zuständig, wenn du willst, kannst du das dort rügen. Ansonsten wüsste ich aber nicht, was dir das bringt.

Das stand bei mir auch so im Mahnbescheid. Im Gerichtsverfahren hat die Intrum mir dann eine Generalabtretung aller von Talkline der Intrum 'zum Inkasso übergebenen Forderungen' vorgelegt.

Gruß
Comedian
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[] mcfree antwortet auf
12.08.2003 16:47


Außerdem steht in dem Mahnbescheid, daß die Forderung erst zu einem Zeitpunkt nach! dem ersten INTRUM-Schreiben an mich von Talkline an INTRUM abgetreten sei.

Dann war Intrums erste Mahnung unwirksam. Außerdem war das AG Hünfeld für den Mahnbescheid nicht zuständig, wenn du willst, kannst du das dort rügen. Ansonsten wüsste ich aber nicht, was dir das bringt.

Monopoly


Mahlzeit,

Das sollte mir folgendes bringen: Alle bis zum Mahnbescheid laut intrum angefallenen Forderungen (Mahnkosten, Kontoführungskosten, Auskünfte, Inkassokosten) wären hinfällig, weil nicht rechtmässig! Bliebe nur die Hauptforderung + Mahnkosten vom ehemaligen Gläubiger Talkline Oder liege ich da falsch?

gruß mc free
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[1] westok antwortet auf mcfree
12.08.2003 17:13
Hallo mcfree,
bei Forderungskauf reduziert sich die Forderung auf die Grundforderung,
deshalb immer nach Abtretungsurkunden (Aktivlegimitation in Orginalausführung) und nach Auftraggeber fragen, wenn keine Angaben gemacht werden.
Ich habe schon mehrere Male den Link über eine Diplomarbeit über Inkassodienste gesetzt. er passt immer noch!

http://193.23.168.59/Diplomarbeiten/FB6/Diplom/i_t3_4-7.htm

Da wird das genau behandelt. Auch ist die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, gegen die Intrum und Axmann grundsätzlich verstoßen bestens beschrieben.
westok
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[1.1] spunk_ antwortet auf westok
12.08.2003 20:20
Benutzer westok schrieb:

Ich habe schon mehrere Male den Link über eine Diplomarbeit über Inkassodienste gesetzt. er passt immer noch! http://193.23.168.59/Diplomarbeiten/FB6/Diplom/i_t3_4-7.htm


wow sehr gute info.

vielen dank