Benutzer Monopoly schrieb:
Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, daß diese > > Verbindungen von einem Dialer verursacht worden sind und nicht auf ein bewußtes und gewolltes Anwählen der Verbindung zurückzuführen sind.
Da braucht Talkline beim nächsten Mal nur zu widersprechen ("unwidersprochen"), und schon kann der Fall ganz anders ausgehen.
Widersprechen nützt aber nichts, da Talkline den Vertragsschluß beweisen muß, aus dem sie einen Zahlungsanspruch herleiten will.
Wer dagegen die Erstattung gezahlter Beträge verlangt, der wäre seinerseits in der vollen Nachweispflicht dafür, daß die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch vorliegen. Der bloßen Behauptung "ein Rückzahlungsanspruch besteht" könnte Talkline widersprechen; dann müßte minutiös Beweis geführt werden, daß ein Vertrag doch nicht zustandegekommen sein kann. Zweifel gehen dabei zugunsten des Beklagten, Talkline...
( Hier hatte der Dialer-Geschädigte die Talkline-Forderungen in der Telekom-Rechnung angefochten, und auf die sich anschließenden Mahnungen von Talkline hin selbst negative Feststellungsklage erhoben. D.h. auf Feststellung geklagt, daß Talkline kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages x aus dem behaupteten "Dialer"-Vertragsverhältnis Nr. xxxxx zusteht).
f.