Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer e01621 schrieb:
Die Aufschlüsselung nach Rufnummer, Zeit, Dauer und dadurch ausgelöster Einzelgebühren gehört zum schlüssigen Klagevortrag.
Erfüllt Talkline diese Voraussetzungen im Gerichtsverfahren nicht, so bedarg es keines Gegenbeweises.
Vorsicht! Wird keine Einwendung erhoben, so ist Talkline laut TDSV verpflichtet, die Daten nach einer gewissen Zeit zu löschen. Werden die Daten zulässigerweise gelöscht, kann und muss Talkline diese auch nicht vor Gericht vorlegen.
Der Meinung bin ich auch. Alles andere wäre Blödsinn. In meinem Beitrag bin ich gedanklich von Einwendungen ausgegangen.
Das Gegenteil ist der Fall: Würden die Daten ohne rechtliche Grundlage weiter aufbewahrt, würde Talkline ordnungswidrig handeln und sich u.U. in Schwierigkeiten bringen. Allerdings könnte Talkline darin, dass der Kunde seine Rechnung nicht bezahlt, eine Einwendung sehen und daher die Daten speichern.
Auf den Standpunkt kann man sich stellen. Dann wird man aber Schwierigkeiten mit den Inkassogebühren bekommen (Schadensminimierung).
Wie Talkline ohne Verbindungsdaten erfolgreich klagen will (ZPO), ist mir auch nicht so ganz klar; mir ist ein Urteil bekannt, in dem ein Anbieter, der sich in derselben Situation befand, gescheitert ist. Trotzdem bleibt es bei dem Gesagten.
Nach einem Urteil des LG Bielefeld und des AG Bad Schwalbach trifft der Einwendungsausschluß nur die technisch richtige Erfassung der Anzahl der vertelefonierten Einheiten. Nachträgliche Einwände gegen die Preisgestaltung dürften unberührt bleiben.
Wahrscheinlich auch aus diesem Grund betreiben zahlreiche Anbieter eine verbotene Vorratsdatenspeicherung aller Nutzer (z.B. T-Online). Im Streitfall können sie dann sagen: Wir haben in der nicht bezahlten Rechnung eine Einwendung gesehen und deshalb ganz gezielt Ihre Daten gespeichert.
Auf diesen Standpunkt kann man sich stellen, solange die Rechnung unbezahlt ist.
I.ü wird das Amtsgericht idR versuchen, im rein schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO vorzugehen.
Meine ich auch.
Ein Gegenbeweis beträfe den geringeren Umfang der Telefonieeinheiten und wäre meiner Ansicht nach nur zu führen,
wenn keine Zweifel an der Richtigkeit der technischen Aufzeichnungen bestehen oder der Kunde keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat.
Im Prinzip liegt die Beweislast bei Talkline; trotzdem ist es natürlich immer schön, wenn man dem anderen Steine in den Weg werfen kann, indem man nachweist, dass sein Vortrag nicht stimmen kann. Auf Dauer wirkt sich das negativ auf die Glaubwürdigkeit des Gegners aus. Außerdem verschiebt der Richter manchmal etwas willkürlich die Beweislast, und dann schadet es ja auch nichts, ein bisschen was in der Hand zu haben.
Hat was für sich. Manche Richter spielen bekanntlich 'kleiner BGH', nur weil der Berufungssumme nicht erreicht ist ('über uns der blaue Himmel'). Ich hab mal versucht, gg solche Willkür anzugehen. Keine Chance!
Ron's enemy