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SoKü Talkline D1


12.02.2001 07:24 - Gestartet von vectra
Wie ist das nun eigentlich mit der Preiserhöhungsrücknahme von TD1, ist somit auch das SoKü bei Talkline hinfällig gewesen, oder sehe ich das falsch? Wäre toll wenn mir hier einer weiter helfen könnte.
Tschö
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[1] rix antwortet auf vectra
12.02.2001 12:11
hast du vorm 29.01. sokü ausgesprochen??? dann bist du draussen....wie es weitergeht...wg. rest zahlung der ausstehende GG bis regulärem vertragsende..siehe hier im forum

gruss


hier nochn text, siehe vor allem den letzten absatz:

Wie wäre es damit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der von Ihnen vorgenommenen Preiserhöhung für SMS in Fremdnetze mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige meinen Mobilfunk-Vertrag

Mobilfunk-Rufnummer: ***
Talkline Kunden-Nummer: ***

hiermit zum 1. März 2001.

Bezüglich der Sonderkündigung beziehe ich mich dabei auf die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, in der es heißt:
„§ 28 Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen
...(3) Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung zu informieren. Werden Verträge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen....“
sowie
㤠1 Anwendungsbereich
...(2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam....“.

(Die in Ihren AGB Punkt 5.7 enthaltene ‚7%-Klausel‘ halte ich für unwirksam, da sie das Sonderkündigungsrecht zuungunsten des Kunden einschränkt.)

Bitte senden Sie mir eine Kündigungsbestätigung zu.


Mit freundlichen Grüßen...
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[1.1] nela antwortet auf rix
12.02.2001 13:23
Lieber Kollege "Rix",

Sie kennen sich in der Materie noch nicht so lange aus ?

Natürlich gilt eine kundenseitig ausgesprochene Sonderkündigung alsbald, nicht binnen 4 Tagen.

Bei der Definition von "alsbald" sagt die Rechtsprechung, daß in gleichartig gelagerten Fällen 10-14 Tage Bearbeitungszeit beim Vertragspartner tolerabel seien.

In -diesem- Fall ist eine Änderung der Situation eingetreten, weshalb die Gründe (für den Vertragspartner, die Sonderkündigung zu akzeptieren) nichtig wurden.



Benutzer rix schrieb:

hast du vorm 29.01. sokü ausgesprochen??? dann bist du draussen....wie es weitergeht...wg. rest zahlung der ausstehende GG bis regulärem vertragsende..siehe hier im forum

gruss


hier nochn text, siehe vor allem den letzten absatz:

Wie wäre es damit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der von Ihnen vorgenommenen Preiserhöhung für SMS in Fremdnetze mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch Gebrauch und kündige meinen Mobilfunk-Vertrag

Mobilfunk-Rufnummer: ***
Talkline Kunden-Nummer: ***

hiermit zum 1. März 2001.

Bezüglich der Sonderkündigung beziehe ich mich dabei auf die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, in der es heißt: „§ 28 Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen ...(3) Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung zu informieren. Werden Verträge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen....“
sowie
„§ 1 Anwendungsbereich ...(2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam....“.

(Die in Ihren AGB Punkt 5.7 enthaltene ‚7%-Klausel‘ halte ich für unwirksam, da sie das Sonderkündigungsrecht zuungunsten des Kunden einschränkt.)

Bitte senden Sie mir eine Kündigungsbestätigung zu.


Mit freundlichen Grüßen...
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[1.1.1] keksi antwortet auf nela
12.02.2001 13:56
Benutzer nela schrieb:

Natürlich gilt eine kundenseitig ausgesprochene Sonderkündigung alsbald, nicht binnen 4 Tagen.
Sehr interessant!!!
Seit wann gilt eine Kündigung denn nicht mehr mit Zugang?
Wo soll das denn geregelt sein? Vertrag, AGB, Gesetz?

verwundert
Keksi
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[1.1.1.1] nela antwortet auf keksi
12.02.2001 16:33
Benutzer keksi schrieb:

Benutzer nela schrieb:

Natürlich gilt eine kundenseitig ausgesprochene Sonderkündigung alsbald, nicht binnen 4 Tagen.
Sehr interessant!!!
Seit wann gilt eine Kündigung denn nicht mehr mit Zugang? Wo soll das denn geregelt sein? Vertrag, AGB, Gesetz?

Das Unternehmen, hier T-Mobil, muß Gelegenheit haben, auf eine Kündigung zu reagieren. Sei es durch Annahme oder Ablehnung.

Eine Frist ist, sofern dies nicht in den AGBs festgehalten ist, nicht vorgesehen.

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[1.1.1.1.1] keksi antwortet auf nela
12.02.2001 17:07
Benutzer nela schrieb:

Seit wann gilt eine Kündigung denn nicht mehr mit Zugang?
Wo soll das denn geregelt sein? Vertrag, AGB, Gesetz?

Das Unternehmen, hier T-Mobil, muß Gelegenheit haben, auf eine eine Kündigung zu reagieren. Sei es durch Annahme oder Ablehnung.
Ach. Sagt wer? Seit wann muß eine Kündigung angenommen werden?
Ich kann meine Frage von oben nur wiederholen: Wo soll das stehen?

keksi
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[1.1.1.1.1.1] SoKü Talkline D1
rix antwortet auf keksi
12.02.2001 20:31
keksi hat recht,

die (so)kü ist eine einseitge, zugangsbedürftige willenserklärung. eine annahme zeigt nur einigkeit; die fehlende annahme entkräftigt nicht die willenserklärung.

kü ist kü, die sokü steht sicher, she. hier im forum!

die frage wird sein, wird TL weich ??? - oder muss der richter entscheiden. auf masse und zeit und öffentlichkeit setzen

gruss rix
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[1.1.1.1.2] rix antwortet auf nela
12.02.2001 20:38
ich kann allen d1-soküs nur raten, die kü.-ablehnung nicht erhalten zu haben..... und warten und in drei wochen hier wieder reinzuguckenl
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[1.1.2] rix antwortet auf nela
12.02.2001 14:23
lassen wir die erbsenzählerei und eitelkeiten. wir wissen dass die sokü sofort gilt, egal ob oder wann d1 antwortet. hält d1 die sokü für ungerechtfertigt, müssen sie unverzüglich oder alsbald, jedenfalls innerhalb von spätestens 2 wochen die kü zurückweisen. es wird dann im einzelfall der richter entscheiden, wie lange d1 sich zeit nehmen durfte.

soll d1 doch erstmal den zugang einfacher post beweisen.

gruss
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[1.1.2.1] nela antwortet auf rix
12.02.2001 16:31
Benutzer rix schrieb:

lassen wir die erbsenzählerei und eitelkeiten. wir wissen dass dass die sokü sofort gilt, egal ob oder wann d1 antwortet. hält d1 die sokü für ungerechtfertigt, müssen sie unverzüglich unverzüglich oder alsbald, jedenfalls innerhalb von spätestens spätestens 2 wochen die kü zurückweisen. es wird dann im einzelfall der richter entscheiden, wie lange d1 sich zeit nehmen durfte.

soll d1 doch erstmal den zugang einfacher post beweisen.

"Sofort" hatte ich bereits erklärt, heißt: alsbald:

Das Unternehmen muß Gelegenheit haben, darauf zu reagieren.

Außerdem ist die Sonderkündigung "D1" hinfällig, nebenbei bemerkt.

Darf ich nach der juristischen Qualifikation von "rix" fragen ?

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[1.1.2.1.1] rix antwortet auf nela
13.02.2001 12:55
1. 'Sofort' hatte ich bereits erklärt, heißt: alsbald:

Das Unternehmen muß Gelegenheit haben, darauf zu
reagieren.
+++++stimmt: i.d.r. 2 wochen, im erledigugssinne

+++++aber offensichtlich ungerechtfertigte kü sind
unverzüglich zurckzuweisen und dann innerhalb 2-3
tagen max. (da ja der sachverhalt klar auf er hand liegt
und kein klärungsbedarf besteht und darauf beziehen
sich sie provider/betreiber schliesslich: klar
ungerechtfertigt) ausserdem geht die herrschende
rechtsprechung davon aus, dass post sofort gelesen
wird. der arbeitsablauf ist dabei nicht erheblich. klare
sache, klarer fall, sofortige reaktion.

die "klassische" 2wochenfrist bezieht sich auf einen
maximal zumutbaren zeitrahmen der ERLEDIGUNG
eines vorgangs, nicht der WIRKUNG eines Rechts des
Kunden.

ausserdem erfolgt die post durch d1 bzw. die provider
wie TL zu zeit noch per einfachem brief, dessen zugang
die absender nicht beweisen können. ausserdem sind
die antworten der provider insgesamt eher
kundenorientiert formuliert als juristisch dicht: es fehlen
gerade bei TL haltbare und jur. fundierte ausagen. also
vergeben die provider/d1 erklärungs-chancen zur def.
sicherung ihrer vertragsansprüche. es finden sich
allenfalls vernebelte ausführungen, die einer
güterabwägung folgen und die meisten kunden wieder
freiwillig binden sollen, weil knallharte briefe die
kampfinstinkte der kunden wecken könnten und das ist
nicht gewollt. i.d.r. gilt, je freundlicher der brief, desto
unvollkommener die argumentation. vielmehr wird auf
nebenschauplätze wie geänderte tarifnahmen (+ "extra)
hingewiesen und um den sachverhalt herumformuliert.
diese nebenschauplätze verführen zu
nebendiskussionen, die dann den hauptsachverhalt
schon durch zeitablauf zugunsten des kunden klären.
geduld ist also angesagt und immer schön dem
nebendiskussionsast des providers folgen, weil die
hauptsache dabei so schön .. fest wird und dann ist es
zu spät.

2. Außerdem ist die Sonderkündigung 'D1' hinfällig,
nebenbei bemerkt.
+++++nicht die vor 29.01.
und bei denen nach dem 29.01. steht die
abkündigunginfo offizieller art in der (nächsten?)
rechnungsbeilage noch aus. es scheint, das bis dahin
das zeitfenster für sokürechte des kunden offen bleibt,
wobei ich auf soküs nach dem 29.01. darauf auch nicht
spekulieren würde.

immerhin steht die preisinfo der jan.rechnung! die
abkündigung fehlt noch. in zumutbarer weise ist kein
kunde von der rücknahme informiert. im gegenteil: die
monatsfrist für die sokü wird noch immer nicht
gehemmt, da das sokürecht noch nicht informiert wurde.
aus der preisino der jan.rechnung ergibt sich aber in
verbindung mit den agb 10.2 und den tkv ein sokürecht
ohne fristhemmung.

d1 ist erst mit den feb.rechnungsbeilagen, wenn die
preisrücknahme info werden wird (würde!) aus dem
schneider.

bis dahin kann jeder seine rechte aus der rechnungsinfo
jan. wahrnehmen, im grunde bis er zumutbar erkennbar
an der feb.rechnung das gegenteil lesen kann; und nur
dort: kein kunde muss foren (o.ä.) lesen und alle dort
bekannten sachverhalte (oder behauptungen,
gerüchte...) gegen sich gelten lassen. es sei denn, sein
vertragspartner informiert ihn.

es kommt noch nichtmal darauf an, ob der kunde einen
neuen vertrag gemacht hat oder jemals in die e-netze
telefoniert.

ein neuer vertrag könnte aber zu einem aufrechenbaren
gegenanspruch gegen d1 führen, im falle dass die d1ser
rest-GG einklagen. dann steht es pari und ein
festgestellter anspruch auf gg steht dem schaden des
kunden entgegen.

alle vor dem 29.01. sind deshalb zu 99% auf der
sicheren seite, zumal (politik) die d1ser die sache wohl
geräuschlos und ohne richter (es besteht die gefahr eine
präzedenzfalles zum nachteil der anbieter) erledigen
wird. die drohung mit der inanspruchnahme wg. "der
während der vertragsllaufzeit entstandenen kosten.."
wird wohl nicht wahr gemacht (ist natürlich spekulation
aber eine zumutbar korrekte spekulation, die es lohnt zu
verfolgen und die soküs durchzukämpfen)

ausserdem sind die agb von Talkline 5.7 mit der 7%
klausel unwirksam, vgl. TKV §28 satz 1. und 2.

3. Darf ich nach der juristischen Qualifikation von 'rix'
fragen ?
+++++she. forum




Benutzer nela schrieb:

Benutzer rix schrieb:

lassen wir die erbsenzählerei und eitelkeiten. wir wissen wissen dass dass die sokü sofort gilt, egal ob oder wann d1 antwortet.
hält d1 die sokü für ungerechtfertigt, müssen sie unverzüglich unverzüglich oder alsbald, jedenfalls innerhalb von spätestens spätestens 2 wochen die kü zurückweisen. es wird dann im einzelfall der richter entscheiden, wie lange d1 sich zeit
nehmen durfte.

soll d1 doch erstmal den zugang einfacher post beweisen.

"Sofort" hatte ich bereits erklärt, heißt: alsbald:

Das Unternehmen muß Gelegenheit haben, darauf zu reagieren.

Außerdem ist die Sonderkündigung "D1" hinfällig, nebenbei bemerkt.

Darf ich nach der juristischen Qualifikation von "rix" fragen ?

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[1.1.3] RE: nicht möglich SoKü Talkline D1
vectra antwortet auf nela
12.02.2001 18:30
Diese SoKü ist nichtig, aus dem Grund, weil D1 gar keine SMS erhöht hat, und jeder Talkline D1 Kunde bekommt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein die Mittteilung von Talkline, das dies Preiserhöhung (Telefonate) von D1 zurückgezogen wurde.
MFG vectra
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[1.1.3.1] rix antwortet auf vectra
12.02.2001 20:35
egal, es gab ein zeitfenster während der ankündigung der erhöhung. bis zur zurücknahme der erhöhung konnten die kunden kündigen, da sie aufgrund der ankündigung handeln können! es bedarf nicht der einräumung eines kürechts.

übrigens sind die ersten (unb erechtigten) ablehungen raus..mit einfachen briefen, die man ja nicht erhalten haben muss.

übrigens muss der kunde garnicht rechtskundig sein und den genauen tarifanlass (eplus-gespräche (D1) oder sms (EPlus))
für seine kü benennen.


also. nur die ruhe. die d1 soküs stehen