1. 'Sofort' hatte ich bereits erklärt, heißt: alsbald:
Das Unternehmen muß Gelegenheit haben, darauf zu
reagieren.
+++++stimmt: i.d.r. 2 wochen, im erledigugssinne
+++++aber offensichtlich ungerechtfertigte kü sind
unverzüglich zurckzuweisen und dann innerhalb 2-3
tagen max. (da ja der sachverhalt klar auf er hand liegt
und kein klärungsbedarf besteht und darauf beziehen
sich sie provider/betreiber schliesslich: klar
ungerechtfertigt) ausserdem geht die herrschende
rechtsprechung davon aus, dass post sofort gelesen
wird. der arbeitsablauf ist dabei nicht erheblich. klare
sache, klarer fall, sofortige reaktion.
die "klassische" 2wochenfrist bezieht sich auf einen
maximal zumutbaren zeitrahmen der ERLEDIGUNG
eines vorgangs, nicht der WIRKUNG eines Rechts des
Kunden.
ausserdem erfolgt die post durch d1 bzw. die provider
wie TL zu zeit noch per einfachem brief, dessen zugang
die absender nicht beweisen können. ausserdem sind
die antworten der provider insgesamt eher
kundenorientiert formuliert als juristisch dicht: es fehlen
gerade bei TL haltbare und jur. fundierte ausagen. also
vergeben die provider/d1 erklärungs-chancen zur def.
sicherung ihrer vertragsansprüche. es finden sich
allenfalls vernebelte ausführungen, die einer
güterabwägung folgen und die meisten kunden wieder
freiwillig binden sollen, weil knallharte briefe die
kampfinstinkte der kunden wecken könnten und das ist
nicht gewollt. i.d.r. gilt, je freundlicher der brief, desto
unvollkommener die argumentation. vielmehr wird auf
nebenschauplätze wie geänderte tarifnahmen (+ "extra)
hingewiesen und um den sachverhalt herumformuliert.
diese nebenschauplätze verführen zu
nebendiskussionen, die dann den hauptsachverhalt
schon durch zeitablauf zugunsten des kunden klären.
geduld ist also angesagt und immer schön dem
nebendiskussionsast des providers folgen, weil die
hauptsache dabei so schön .. fest wird und dann ist es
zu spät.
2. Außerdem ist die Sonderkündigung 'D1' hinfällig,
nebenbei bemerkt.
+++++nicht die vor 29.01.
und bei denen nach dem 29.01. steht die
abkündigunginfo offizieller art in der (nächsten?)
rechnungsbeilage noch aus. es scheint, das bis dahin
das zeitfenster für sokürechte des kunden offen bleibt,
wobei ich auf soküs nach dem 29.01. darauf auch nicht
spekulieren würde.
immerhin steht die preisinfo der jan.rechnung! die
abkündigung fehlt noch. in zumutbarer weise ist kein
kunde von der rücknahme informiert. im gegenteil: die
monatsfrist für die sokü wird noch immer nicht
gehemmt, da das sokürecht noch nicht informiert wurde.
aus der preisino der jan.rechnung ergibt sich aber in
verbindung mit den agb 10.2 und den tkv ein sokürecht
ohne fristhemmung.
d1 ist erst mit den feb.rechnungsbeilagen, wenn die
preisrücknahme info werden wird (würde!) aus dem
schneider.
bis dahin kann jeder seine rechte aus der rechnungsinfo
jan. wahrnehmen, im grunde bis er zumutbar erkennbar
an der feb.rechnung das gegenteil lesen kann; und nur
dort: kein kunde muss foren (o.ä.) lesen und alle dort
bekannten sachverhalte (oder behauptungen,
gerüchte...) gegen sich gelten lassen. es sei denn, sein
vertragspartner informiert ihn.
es kommt noch nichtmal darauf an, ob der kunde einen
neuen vertrag gemacht hat oder jemals in die e-netze
telefoniert.
ein neuer vertrag könnte aber zu einem aufrechenbaren
gegenanspruch gegen d1 führen, im falle dass die d1ser
rest-GG einklagen. dann steht es pari und ein
festgestellter anspruch auf gg steht dem schaden des
kunden entgegen.
alle vor dem 29.01. sind deshalb zu 99% auf der
sicheren seite, zumal (politik) die d1ser die sache wohl
geräuschlos und ohne richter (es besteht die gefahr eine
präzedenzfalles zum nachteil der anbieter) erledigen
wird. die drohung mit der inanspruchnahme wg. "der
während der vertragsllaufzeit entstandenen kosten.."
wird wohl nicht wahr gemacht (ist natürlich spekulation
aber eine zumutbar korrekte spekulation, die es lohnt zu
verfolgen und die soküs durchzukämpfen)
ausserdem sind die agb von Talkline 5.7 mit der 7%
klausel unwirksam, vgl. TKV §28 satz 1. und 2.
3. Darf ich nach der juristischen Qualifikation von 'rix'
fragen ?
+++++she. forum
Benutzer nela schrieb:
Benutzer rix schrieb:
lassen wir die erbsenzählerei und eitelkeiten. wir wissen wissen dass dass die sokü sofort gilt, egal ob oder wann d1 antwortet.
hält d1 die sokü für ungerechtfertigt, müssen sie unverzüglich unverzüglich oder alsbald, jedenfalls innerhalb von spätestens spätestens 2 wochen die kü zurückweisen. es wird dann im einzelfall der richter entscheiden, wie lange d1 sich zeit
nehmen durfte.
soll d1 doch erstmal den zugang einfacher post beweisen.
"Sofort" hatte ich bereits erklärt, heißt: alsbald:
Das Unternehmen muß Gelegenheit haben, darauf zu reagieren.
Außerdem ist die Sonderkündigung "D1" hinfällig, nebenbei bemerkt.
Darf ich nach der juristischen Qualifikation von "rix" fragen ?