Hi Leute,
kennt sich jemand in diesem Punkt richtig gut aus ? Ist es nun gültig oder nicht ?
Vielen Dank im voraus.
L.#
Benutzer temitrion schrieb:
Hier die neuen Erkenntnisse wie versprochen. Leider kann mir die Regulierungsbehoerde nicht weiterhelfen, da sie eigentlich eigentlich nicht fuer Rechtsberatung, sondern nur als Wegweiser für Anfragen der Endverbraucher zustaendig ist. Inhalt des Schreibens war somit, dass ich mich an eine Rechtsberatung wenden solle...
Fuer interessierte die ganze mail ...
Verbraucherservice der Regulierungsbehörde
...
Erlauben Sie mir eingangs einige allgemeine Erläuterungen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post.
Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom vom 25. Juli 1996 die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Zweck des Gesetzes ist es, durch Regulierung den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen. Die Regulierungsbehörde überwacht überwacht danach die Einhaltung des TKG und der gemäß diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen.
Beim Verbraucherservice der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post( Reg TP )geht es in erster Linie darum, dass sich der Endverbraucher
über seine Rechte auf dem Gebiet des
Telekommunikations-Kundenschutzes
(Rechtsgrundlage ist hier die
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
(TKV)) informieren kann. Gleichfalls soll der
Verbraucherservice auch als Wegweiser für Anfragen der Endverbraucher zur Verfügung stehen.
Eine Rechtsberatung ist nicht vorgesehen. .
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können Leistungsbeschreibungen und Entgelte ändern.
Nach § 28 Abs. 2 TKV können Verträge durch Veröffentlichung der Änderungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei den Geschäftsstellen des entsprechenden Unternehmens geändert werden.
Bei Änderungen zuungunsten des Kunden kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis gemäß § 28 Abs. 2 TKV für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Laut Begründung zu § 28 TKV ist in
diesem Fall nur eine individuelle, schriftliche Information des Kunden als geeignet anzusehen. Vor dieser Information wird die Änderung gemäß § 28 Abs.
3 Satz 4 TKV nicht wirksam.
Die Entscheidung über die konkrete Form dieses Hinweises obliegt den
zuständigen Gerichten.
Eine Veröffentlichung der Änderungen der Tarife des Anbieters Talkline in
meinem Amtsblatt liegt bisher nicht vor.
Lassen Sie mich darauf hinweisen, dass Änderungen von Tarifen nicht nur nach den Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 TKV, sondern auch nach § 2
2 AGB - Gesetz
erfolgen können.
Da mir Ihre Vertragssituation im Einzelnen nicht bekannt ist und Ihre konkreten Vertragsunterlagen nicht vorliegen, ist eine Bewertung Ihrer speziellen Vertragsangelegenheit nicht gegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen insoweit weiterhelfen. Sollten Sie weitergehende vertragsrechtliche Anfragen haben, bitte ich Sie Sie sich an eine
Rechtsberatung zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bärbel Bergmann
verbraucherservice@regtp.de
Fon 030 22480 571
Fax 030 22480 517
13.02.01