Benutzer handytim schrieb:
Benutzer hscd schrieb:
Das gilt auch dann, wenn der betreffende online verwaltete Vertrag z.B. als CombiCard eigentlich von einer anderen Person
genutzt wird.
AGB Punkt 12 schließt eine solche Nutzung aus.
Sie untersagt sie vielleicht. Aber nur die "ständige Alleinnutzung". Ständig UND allein.
Aber selbst wenn die Nutzung nicht 100% den AGB entsprechen sollte heißt das ja nicht, dass dem Mitnutzer keine Datenschutzrechte zustehen.
Davon abgesehen: Die Klausel
"12.1 Dem Kunden ist es nicht gestattet, den überlassenen T-Mobile Anschluss Dritten ohne Zustimmung von T-Mobile zur ständigen Alleinbenutzung ... zu überlassen."
wird m.E. spätestens dann vom Richter lächelnd beiseite gewischt, wenn er die T-Mobile-Informationen zur CombiCard liest wie
"Sie haben bereits einen bestehenden T-Mobile Laufzeitvertrag, besitzen ein oder mehrere nicht genutzte Handys und möchten diese Ihrem Partner oder den Kindern zur Verfügung stellen? Dann ist die CombiCard Relax genau das Richtige für Sie."
Fragt T-Mobile also beim Abschluß einer CombiCard gleich nach, wer der mögliche ständige Alleinnutzer ist und genehmigt das dann ausdrücklich nach 12.1. oder auch nicht? Natürlich nicht.
Aber ich bin dennoch gespannt, was der Datenschutzbeauftragte dazu sagt.
Das bin ich auch! :-)
Den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Konzerns Deutsche Telekom kann man sich allerdings gleich sparen...