Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer RaoVantika schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer handytim schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Alle Änderungen in AGB müssten in Fett o.ä. gekennzeichnet werden.
Zudem sollte es verpflichtend sein, dem Kunden automatisch seine neuen AGBs zuschicken zu müssen. Außerdem müsste man das "Akzeptieren" umdrehen, so dass man stillschweigend nichts mehr akzeptiert, ein Schweigen hieße dann "nicht akzeptiert".
Das ist schon lange so. Schau mal in den § 308 BGB rein
oder
befrage einen Anwalt.
(aus dem Kopf zitiert)
peso
Ciao
Tim
Aus dem Kopf zitiert reicht eben manchmal nicht aus. Der von Dir zitierte § 308 BGB sagt in seiner Nr. 5 a), dass eine fingierte Erklärung dann zulässig ist, wenn dem Vertragpartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist.
Im Klartext: Wenn Dein Mobilfunkbetreiber seine AGBs ändert,
dann muss er Dir sagen wir mal 4 Wochen (jedenfalls angemessen viel)Zeit zum widersprechen geben. Widersprichst Du dann nicht,
gelten die neuen AGBs auch für Dich. Widersprichst Du, gelten die neuen AGBs für Dich nicht. Allerdings helfen sich die Mobilfunkbetreiber mitunter dadurch aus der Patsche, dass sie den Kunden ggf. ein Sonderkündigungsrecht einräumen (Als E-Plus
seine SMS-Preise vor 1000 Jahren mal angehoben hat, war das mal
der Fall).
Stimmt. Es sollte aber eine Verpflichtung über die deutliche Kennzeichnung der Änderungen eingeführt werden.
Da hast Du natürlich Recht. Mehr Transparenz bei Änderungen an AGBs, die ohnehin schon in den meisten Fällen in einem für den Laien schwer verständlichen Deutsch geschrieben sind, schadet sicher nie.
Bisher war es so, daß in allen Fällen des Widerspruches die Verträge zu den alten AGB weitergeführt wurden. Das man einem Kunden freiwillig ein Kündigungsrecht eingeräumt hat, ist mir wirklich nicht erinnerlich. In Deinem zitierten Fall waren es auch nicht die AGB.
Stimmt, waren nicht die AGBs, die seinerzeit geändert wurden, sondern die SMS-Preise. Allerdings sind die jeweiligen Preislisten genau wie die AGBs Vertragsbestandteil, Änderungen an dem Einen oder Anderen sind also gleichzeitig Vertragsänderungen. Weil der Kunde den Vertrag aber sowohl auf Basis der Preislisten als auch der AGBs abschließt, können diese nicht ohne Zustimmung des Kunden geändert werden. Insoweit sind die Fälle (SMS-Preise verändern sich <-> AGBs verändern sich) schon miteinander vergleichbar
Rao
peso