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Wo abgeschrieben?


28.02.2011 05:03 - Gestartet von marco5555
Mal von Rechtschreibfehlern abgesehen, wo habt ihr das 6-Wochen-Lastschriftrückgabemärchen ausgegraben?

Marco
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[1] Lastschriftrückgabe
Kai Petzke antwortet auf marco5555
28.02.2011 12:49
Benutzer marco5555 schrieb:
wo habt ihr das 6-Wochen-Lastschriftrückgabemärchen ausgegraben?

Es ist kein Gesetz, aber mittlerweile Usus bei allen Banken und durch zahlreiche BGH-Urteile gestützt. Beispielsweise hier ein Auszug aus den "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift" der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG:
http://www.deutsche-bank.de/pbc/download/ser-agb-bedingungen-lastschriften_pgk.pdf

---------- Zitat Beginn -----------
2.4 Nachträgliche Autorisierung der Zahlung durch
Genehmigung der Lastschriftbelastungsbuchung

Die Autorisierung der Zahlung durch den Kunden erfolgt
nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Last-
schriftbelastungsbuchung auf seinem Konto.
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Last-
schrift, für die er dem Zahlungsempfänger eine Einzugser-
mächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Ein-
wendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungs-
abschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor
Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsab-
schlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schrift-
lich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-
Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen
gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird
die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses beson-
ders hinweisen.
------------- Zitat Ende -----------

Fazit: Wenn der Kunde vor Ablauf der 6-Wochen-Frist, die frühestens mit dem Rechnungsabschluss beginnt, der auf die zu beanstandende Lastschrift folgt, einen Widerspruch absendet, dann gilt diese Lastschrift als "nicht genehmigt". Selbstverständlich müssen solche nicht genehmigten Lastschriften dann umgehend von der Bank wieder gutgebucht werden.

Meine Darstellung im Editorial ist insofern ungenau, als ich von einer pauschalen 6-Wochen-Frist spreche, obwohl diese im Einzelfall deutlich verlängert sein kann: Erfolgt der Rechnungsabschluss zum Beispiel alle drei Monate, dann kann einer Lastschrift, die zum Anfang eines 3-Monats-Rechnungszeitraums eingeht, während der vollen drei Monate des laufenden Rechnungszeitraums und auch noch während der folgenden 6-Wochen-Frist nach Rechnungsabschluss widersprochen werden.

Freilich geht es im Editorial auch nicht um die Banken, sondern um das Inkasso von Dienstleistungen, die per Service-Nummer angeboten werden. Meine Aussage, dass eine neu einzuführende, 2- bis 4-wöchige Karenzzeit, in der nur vorläufige Inkassierungen vorgenommen werden dürfen, für die Netzbetreiber weniger einschneidend wäre, als die aktuelle Praxis bei Lastschriften, ist in beiden Fällen richtig, egal, ob die Frist nun "6 Wochen" oder "6 + X Wochen" mit variablem X ist.


Kai