Urheberrecht

Filesharing-Abmahnung: Gericht deckelt Kosten bei gut 150 Euro

Amtsgericht Hamburg nimmt mögliche gesetzliche Regelung vorweg
Von Marc Kessler

Filesharing Privates Filesharing: Abmahn­kosten gedeckelt
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Das Amts­gericht Ham­burg hat in einem kürzlich verhandelten Verfahren wegen privaten Filesharings die Abmahn­kosten auf einen Betrag von gut 150 Euro gedeckelt. In dem Be­schluss (Az.: 31a C 109/13, Entschei­dung vom 24. Juli 2013) hatten die Richter den Streitwert auf eine Höhe von 1 000 Euro beschränkt, was die Rechts­anwalts­kosten für die Abmah­nung auf einen Höchst­wert von 155,30 Euro limitiert. Die Entscheidung war von der Verbraucher­zentrale Hamburg erwirkt worden.

Damit nimmt das Hamburger Amtsgericht eine Entscheidung des Gesetz­gebers vorweg, nach der Verbraucher künftig besser vor dem Abkassieren mit Abmahnungen wegen Verletzung des Urheber­rechts geschützt werden sollen. Das Gesetz "gegen unseriöse Praktiken" war Ende Juni vom Bundestag beschlossen worden, ist derzeit aber noch nicht in Kraft, weil es noch den Bundesrat passieren muss.

Gericht: Streitwert von maximal 1 000 Euro ist für Privatpersonen angemessen

Filesharing Privates Filesharing: Abmahn­kosten gedeckelt
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Die Richter in ihrer Begründung: "Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungs­handlung erfordern vorliegend keine höheren Gegen­stands­wert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat." Man teile die im beschlossenen Gesetz geäußerte Auffassung des Gesetzgebers, "wonach für Verletzungs­handlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegen­stands­wert deutlich geringer - nämlich mit EUR 1 000 - anzusetzen ist".

Bislang legten die beispiels­weise von der Musik­industrie beauftragten Anwälte häufig einen Streitwert von mehreren Tausend Euro pro Musiktitel zu Grunde - was die Abmahnkosten massiv in die Höhe trieb. Mit dem neuen Gesetz will die Bundes­regierung diese Massen­abmahnungen gegen Privat­personen eindämmen - für die erste Abmahnung sollen damit maximal 155,30 Euro anfallen können.

VZ: Entscheidung gegen "unverschämte Auswüchse der Abmahnindustrie"

Die Hamburger Verbraucher­zentrale begrüßt die Entscheidung des Gerichts: "Der Beschluss gebietet den unverschämten Auswüchsen der Abmahn­industrie wenigstens in Bezug auf die direkten Anwalts­kosten hoffentlich bald Einhalt", schreiben die Verbraucher­schützer. "Immerhin wurden in der Vergangen­heit selbst Minderjährigen und arglosen Internet­nutzern Forderungen von bis zu 3 000 Euro zugeschickt."

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