Zwangs-Modem: Vodafone & Deutsche Glasfaser abgemahnt
Eigentlich ist die Sache klar: Seit August 2016 gilt in Deutschland die freie Routerwahl. Jeder Internet-Kunde kann seinen Router frei wählen und ist nicht mehr dazu gezwungen, einen vom Provider oder Netzbetreiber vorgeschriebenen Router zu nehmen. Im Bereich der DSL- und VDSL-Anschlüsse ist das auch seit Jahren gelebte Praxis.
In unserem großen teltarif.de-Ratgeber zur Routerfreiheit gehen wir allerdings darauf ein, dass es auch Bereiche gibt, in denen diese gesetzlich festgesetzte freie Routerwahl eine Illusion ist - beispielsweise bei Glasfaseranschlüssen. Das hat jetzt juristische Konsequenzen.
Beispiel für einen Glasfaser-Netzabschlusspunkt mit angeschlossenem Router
Bild: Deutsche Glasfaser
In unserem Ratgeber haben wir bereits ausführlich erläutert, dass die Glasfaser-Netzbetreiber ihre Glasfaser-Anschlüsse in der Regel kostensparend als Gigabit Passive Optical Network (GPON) realisieren und daher argumentieren, dass sie als Netzabschlusspunkt ein Glasfaser-Modem installieren müssen, weil freie Router der Kunden alle anderen Anschlüsse stören könnten.
Abmahnung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz pocht nun aber vermehrt auch bei Glasfaseranschlüssen auf die Einhaltung der gesetzlich verbrieften Routerfreiheit. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale verstoßen insbesondere Vodafone und die Deutsche Glasfaser gegen die Endgerätefreiheit. Sie wurden daher nun abgemahnt.
Laut Gesetz endet die Zuständigkeit des Telekommunikationsanbieters am sogenannten „passiven Netzabschlusspunkt‘“. Die Verbraucherschützer argumentieren: Dies sei beim VDSL-Anschluss die Telefonbuchse, beim Kabelanschluss die Kabeldose und beim Glasfaseranschluss die Glasfaseranschlussdose. "Moderne Glasfaserrouter haben dieses Glasfasermodem bereits integriert", so Michael Gundall, Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Allerdings machen es Anbieter Verbraucher:innen oft sehr schwer oder sogar unmöglich, solche Geräte zu nutzen."
Vorherige Gespräch verliefen erfolglos
Die Verbraucherschützer stören sich insbesondere auch an der Kommunikation der Netzbetreiber gegenüber den Kunden: Sie würden Verbrauchern bei der Bestellung nämlich suggerieren, das Glasfasermodem des Anbieters müsse verpflichtend genutzt werden.
"Um diesen Missstand zu beheben, suchte die Verbraucherzentrale zunächst das Gespräch mit den Anbietern und Anbieterverbänden", so Jennifer Häußer, Referentin Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "Allerdings zeigten sich die Anbieter uneinsichtig. Daher hat die Verbraucherzentrale nun zwei große Akteure auf dem Markt abgemahnt."
Die Juristen erwähnen explizit einen weiteren Vorteil von Kombigeräten: Es ist nur ein Gerät notwendig statt zwei, was weniger Energie verbraucht. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten Kunden schon beim Vertragsabschluss darüber aufgeklärt werden, dass sie neben einem eigenen Router auch ein eigenes Glasfasermodem oder ein Kombigerät, also einen Router mit integriertem Glasfasermodem, verwenden können.
Von Miet-Routern, die die Provider beim Abschluss von Glasfaserverträgen mit anbieten, rät die Verbraucherzentrale übrigens eher ab. "Rechnet man die Mietkosten von zwei bis drei Jahren zusammen, übersteigt der Mietpreis schnell den Kaufpreis des Routers", so Gundall.
Router gibt es für zahlreiche Anschluss-Techniken und auch für jeden Geldbeutel. Doch für mehr Funktionen muss der Interessent auch etwas tiefer in die Tasche greifen. Wir zeigen, worauf man beim Router-Kauf achten muss.