Verstöße

Urheberrecht: BGH zur Haftung von Internet-Plattformen

Der BGH ändert mit mehreren heute verkün­deten Urteilen seine bishe­rige Recht­spre­chung, wonach Internet-Platt­formen nicht hafteten, wenn Nutzer mit hoch­gela­denen Inhalten gegen Urhe­ber­recht verstoßen.
Von dpa /

BGH: Internet-Plattformen können bei Urheberrechtsverstößen haften BGH: Internet-Plattformen können bei Urheberrechtsverstößen haften
Logo: Youtube, Grafik: teltarif.de
Internet-Platt­formen wie YouTube können wegen Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen unter bestimmten Umständen künftig auch in Deutsch­land auf Scha­dens­ersatz verklagt werden.

Der Bundes­gerichtshof (BGH) in Karls­ruhe änderte mit mehreren heute verkün­deten Urteilen seine bishe­rige Recht­spre­chung, wonach die Anbieter nicht als Täter hafteten, wenn Nutzer und Nutze­rinnen mit hoch­gela­denen Inhalten gegen Urhe­ber­recht verstoßen. Der BGH passte seine Entschei­dungen nun dem EU-Recht an (Az. I ZR 135/18 u.a.).

Beru­fungs­gerichte müssen neu entscheiden

BGH: Internet-Plattformen können bei Urheberrechtsverstößen haften BGH: Internet-Plattformen können bei Urheberrechtsverstößen haften
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In einem Fall klagt der Produ­zent Frank Peterson gegen YouTube, weil Nutzer dort immer wieder uner­laubt Videos mit Musik der Sängerin Sarah Brightman einge­stellt hatten. In den anderen Fällen klagen Verlage, Musik- und Film­unter­nehmen und die Verwer­tungs­gesell­schaft Gema gegen den Dienst Uploaded der Schweizer Cyando AG.

Alle Verfahren müssen neu verhan­delt werden, wie der BGH entschied. Die Beru­fungs­gerichte haben dann einer­seits zu prüfen, ob die Platt­formen von sich aus genug gegen Verstöße gegen das Urhe­ber­recht tun, nach entspre­chenden Hinweisen unver­züg­lich reagieren oder ein Geschäfts­modell betreiben, dass Nutzer zu derar­tigen Vergehen animiert. Ferner müssen sie entscheiden, ob die Voraus­set­zungen einer öffent­lichen Wieder­gabe auch nach einer erst seit August 2021 geltenden Rechts­lage für das Teilen von Online-Inhalten gegeben sind.

Werbenach­richten im Post­ein­gang: Zur Finan­zie­rung von Gratis-Ange­boten nach­voll­ziehbar, der Anbieter darf aber nicht alles. Und der Nutzer muss vorher zuge­stimmt haben - nun liegt das BGH-Urteil vor.

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