Themenspezial: Verbraucher & Service E-Mail

BGH-Urteil zu Werbung im Mail-Postfach

Werbe­nach­richten im Post­ein­gang: Zur Finan­zie­rung von Gratis-Ange­boten nach­voll­ziehbar, der Anbieter darf aber nicht alles. Und der Nutzer muss vorher zuge­stimmt haben - nun liegt das Urteil vor.
Von dpa /

Urteil zur Werbung in Mailpostfächern der Telekom Urteil zur Werbung in Mailpostfächern der Telekom
Bild: Deutsche Telekom
Nutzer und Nutze­rinnen kosten­loser Mail-Post­fächer müssen ausdrück­lich darauf hinge­wiesen werden, wenn Werbe­nach­richten auto­mati­siert in der Liste der empfan­genen E-Mails ange­zeigt werden.

Dass sie sich nur allge­mein damit einver­standen erklären, Werbe­ein­blen­dungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, reicht nach einer heute veröf­fent­lichten Entschei­dung des Bundes­gerichts­hofs (BGH) in Karls­ruhe nicht aus. Vor einer Einwil­ligungs­erklä­rung müssten Nutzer klar und präzise über die genauen Moda­litäten der Verbrei­tung einer solchen Werbung infor­miert werden (Az. I ZR 25/19).

Werbe­ein­blen­dungen bei T-Online

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Im konkreten Fall hatte der mittel­frän­kische Strom­anbieter Städ­tisches Werk Lauf an der Pegnitz Werbe­ein­blen­dungen des Konkur­renten Eprimo aus Neu-Isen­burg bei Frank­furt/Main in kosten­losen Mail­fächern von T-Online bean­standet. Diese Werbe­maß­nahme verstoße gegen die Vorschriften über unlau­teren Wett­bewerb. Das Land­gericht Nürn­berg-Fürth verur­teilte Eprimo, derar­tige Werbung zu unter­lassen. Das Ober­lan­des­gericht Nürn­berg wies die Klage aber ab.

Der BGH legte dem Gerichtshof der Euro­päi­schen Union Fragen zur Ausle­gung der EU-Daten­schutz­richt­linie für elek­tro­nische Kommu­nika­tion und der Richt­linie über unlau­tere Geschäfts­prak­tiken vor. Die Luxem­burger Instanz entschied im November, dass als E-Mails getarnte, uner­betene Werbe­nach­richten im Post­fach gegen EU-Recht verstoßen können. Durch die Verwechs­lungs­gefahr mit rich­tigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf Werbe­seiten weiter­geleitet werden. Zulässig sei soge­nannte Inbox-Werbung, die fast wie eine regu­läre E-Mail im Post­ein­gang aussieht, nur, wenn die User vorab ausdrück­lich zuge­stimmt haben, solche Nach­richten zu erhalten.

Auf die Revi­sion des Städ­tischen Werks Lauf an der Pegnitz hin hob der BGH das Urteil des Ober­lan­des­gerichts auf. Das Land­gericht habe Eprimo mit Recht zur Unter­las­sung und Ersatz der Abmahn­kosten verur­teilt. Die BGH-Entschei­dung ist auf den 13. Januar 2022 datiert.

Wird sich an der Praxis der Inbox-Werbung in den kommenden Jahren durch das Urteil über­haupt etwas ändern? Lesen Sie unser Edito­rial dazu.

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