Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->
Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?
Der Kaufpreis ist der tatsächlich bezahlte Betrag. Beispiel Sondertausch:
1. Ist es nicht vielmehr so dass Handies eutzutage mit Vertrag verkauft werden, damit die Mobilfunker Traffic in Ihr netz bekommen ???
2. Nach Gesetz muss man maximal 2 nachbesserungsversuche dulden. Abweichende Bestimmungen sind nichtig. Niemand muss wenn 2 nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind einen Dritten
dulden.
Nach drei Nachbesserungsversuchen hat man die Möglichkeit das Handy zurückzugeben und ein neues zu bekommen. Der damals bezahlte Betrag wird ausgezahlt und man sucht sich
ein neues subventioniertes Handy aus.
Bei Abschluss eines Vertrages räumt der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit ein, ein Handy vergünstigt zu erwerben. Ob der Kunde dieses Angebot nutzt oder nicht ist egal. Der Kaufpreis kam mit dem subventionierten Preis zustande.
Habe zwar keine §§ zur Hand aber ich denke es kommen zwei
Verträge zustande bei Abschluss eines Handyvertrages.
1. Dienstleistung (Zugang zum Mobilfunknetz mit Handynummer)
2. Kaufvertrag (Mobiltelefon)
Müsste der Anbieter das Handy jetzt zurücknehmen, weil er auf eine Veränderung der Software hätte hinweisen müssen, dann wird man nur den Preis bekommen den man bezahlt hat. Entweder der Kunde nimmt ein anderes Handy zum vergünstigen Preis ODER er lässt den Handyvertrag ohne Handy weiterlaufen ODER der Vertrag wird storniert.
Lange Rede kurzer Sinn.....!!!