Thread
Menü

Was ist Preis beim vertragshandy ?


11.03.2005 18:53 - Gestartet von Patrick007
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?
Menü
[1] mats001 antwortet auf Patrick007
11.03.2005 21:20
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?

Der Kaufpreis ist der tatsächlich bezahlte Betrag.
Beispiel Sondertausch:
Nach drei Nachbesserungsversuchen hat man die Möglichkeit das Handy zurückzugeben und ein neues zu bekommen.
Der damals bezahlte Betrag wird ausgezahlt und man sucht sich ein neues subventioniertes Handy aus.
Bei Abschluss eines Vertrages räumt der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit ein, ein Handy vergünstigt zu erwerben. Ob der Kunde dieses Angebot nutzt oder nicht ist egal. Der Kaufpreis kam mit dem subventionierten Preis zustande.
Menü
[1.1] Patrick007 antwortet auf mats001
11.03.2005 21:23
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?

Der Kaufpreis ist der tatsächlich bezahlte Betrag.
Beispiel Sondertausch:
Nach drei Nachbesserungsversuchen hat man die Möglichkeit das Handy zurückzugeben und ein neues zu bekommen. Der damals bezahlte Betrag wird ausgezahlt und man sucht sich ein neues subventioniertes Handy aus.
Bei Abschluss eines Vertrages räumt der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit ein, ein Handy vergünstigt zu erwerben. Ob der Kunde dieses Angebot nutzt oder nicht ist egal. Der Kaufpreis kam mit dem subventionierten Preis zustande.

Hast du Rechtsprechung die das belegt?
Kann sein, dass das die Mobilfunkfirmen so gerne hätten, ich bezweifle allerdings dass dei RSPR auch so urteilen würde.
Menü
[1.2] Patrick007 antwortet auf mats001
11.03.2005 21:29
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?

Der Kaufpreis ist der tatsächlich bezahlte Betrag. Beispiel Sondertausch:

1. Ist es nicht vielmehr so dass Handies eutzutage mit Vertrag verkauft werden, damit die Mobilfunker Traffic in Ihr netz bekommen ???
2. Nach Gesetz muss man maximal 2 nachbesserungsversuche dulden. Abweichende Bestimmungen sind nichtig. Niemand muss wenn 2 nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind einen Dritten dulden.

Nach drei Nachbesserungsversuchen hat man die Möglichkeit das Handy zurückzugeben und ein neues zu bekommen. Der damals bezahlte Betrag wird ausgezahlt und man sucht sich ein neues subventioniertes Handy aus.
Bei Abschluss eines Vertrages räumt der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit ein, ein Handy vergünstigt zu erwerben. Ob der Kunde dieses Angebot nutzt oder nicht ist egal. Der Kaufpreis kam mit dem subventionierten Preis zustande.
Menü
[1.2.1] mats001 antwortet auf Patrick007
11.03.2005 22:19
Benutzer Patrick007 schrieb:
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?

Der Kaufpreis ist der tatsächlich bezahlte Betrag. Beispiel Sondertausch:

1. Ist es nicht vielmehr so dass Handies eutzutage mit Vertrag verkauft werden, damit die Mobilfunker Traffic in Ihr netz bekommen ???
2. Nach Gesetz muss man maximal 2 nachbesserungsversuche dulden. Abweichende Bestimmungen sind nichtig. Niemand muss wenn 2 nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind einen Dritten dulden.

Nach drei Nachbesserungsversuchen hat man die Möglichkeit das Handy zurückzugeben und ein neues zu bekommen. Der damals bezahlte Betrag wird ausgezahlt und man sucht sich
ein neues subventioniertes Handy aus.
Bei Abschluss eines Vertrages räumt der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit ein, ein Handy vergünstigt zu erwerben. Ob der Kunde dieses Angebot nutzt oder nicht ist egal. Der Kaufpreis kam mit dem subventionierten Preis zustande.


Habe zwar keine §§ zur Hand aber ich denke es kommen zwei Verträge zustande bei Abschluss eines Handyvertrages.
1. Dienstleistung (Zugang zum Mobilfunknetz mit Handynummer)
2. Kaufvertrag (Mobiltelefon)
Menü
[1.2.1.1] Patrick007 antwortet auf mats001
11.03.2005 22:24
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?

Der Kaufpreis ist der tatsächlich bezahlte Betrag. Beispiel Sondertausch:

1. Ist es nicht vielmehr so dass Handies eutzutage mit Vertrag verkauft werden, damit die Mobilfunker Traffic in Ihr netz bekommen ???
2. Nach Gesetz muss man maximal 2 nachbesserungsversuche dulden. Abweichende Bestimmungen sind nichtig. Niemand muss wenn 2 nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind einen Dritten
dulden.

Nach drei Nachbesserungsversuchen hat man die Möglichkeit das Handy zurückzugeben und ein neues zu bekommen. Der damals bezahlte Betrag wird ausgezahlt und man sucht sich
ein neues subventioniertes Handy aus.
Bei Abschluss eines Vertrages räumt der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit ein, ein Handy vergünstigt zu erwerben. Ob der Kunde dieses Angebot nutzt oder nicht ist egal. Der Kaufpreis kam mit dem subventionierten Preis zustande.


Habe zwar keine §§ zur Hand aber ich denke es kommen zwei Verträge zustande bei Abschluss eines Handyvertrages. 1. Dienstleistung (Zugang zum Mobilfunknetz mit Handynummer) 2. Kaufvertrag (Mobiltelefon)

Die von mir aufgeworfenen Fragen ergeben sich nicht direkt aus dem Gesetz, deshalb meine Frage nach der Rechtsprechung. Die Gesetze stehen alle hier über meinem Schreibtisch. ;-)
Menü
[1.2.1.2] mats001 antwortet auf mats001
11.03.2005 22:29
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Benutzer mats001 schrieb:
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Was ist der Kaufpreis ?
Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist ? oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement) ?
Frage klar ?
Any ideas ?

Der Kaufpreis ist der tatsächlich bezahlte Betrag. Beispiel Sondertausch:

1. Ist es nicht vielmehr so dass Handies eutzutage mit Vertrag verkauft werden, damit die Mobilfunker Traffic in Ihr netz bekommen ???
2. Nach Gesetz muss man maximal 2 nachbesserungsversuche dulden. Abweichende Bestimmungen sind nichtig. Niemand muss wenn 2 nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind einen Dritten
dulden.

Nach drei Nachbesserungsversuchen hat man die Möglichkeit das Handy zurückzugeben und ein neues zu bekommen. Der damals bezahlte Betrag wird ausgezahlt und man sucht sich
ein neues subventioniertes Handy aus.
Bei Abschluss eines Vertrages räumt der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit ein, ein Handy vergünstigt zu erwerben. Ob der Kunde dieses Angebot nutzt oder nicht ist egal. Der Kaufpreis kam mit dem subventionierten Preis zustande.


Habe zwar keine §§ zur Hand aber ich denke es kommen zwei
Verträge zustande bei Abschluss eines Handyvertrages.
1. Dienstleistung (Zugang zum Mobilfunknetz mit Handynummer)
2. Kaufvertrag (Mobiltelefon)
Müsste der Anbieter das Handy jetzt zurücknehmen, weil er auf eine Veränderung der Software hätte hinweisen müssen, dann wird man nur den Preis bekommen den man bezahlt hat. Entweder der Kunde nimmt ein anderes Handy zum vergünstigen Preis ODER er lässt den Handyvertrag ohne Handy weiterlaufen ODER der Vertrag wird storniert.
Lange Rede kurzer Sinn.....!!!
Menü
[2] federico antwortet auf Patrick007
15.03.2005 10:22
Benutzer Patrick007 schrieb:
Hallo nehmen wir an, wir haben einen Vertragskunden der ein unzulässig gebrandetes Handy bekommen hat.
--> Wandlung des Kaufpreises.
oder Rücktritt wie im neuen Schuldrecht heisst -->

Wenn der Käufer wegen dieses Handymangels den Rücktritt erklären darf (wegen erfolglos gegbliebener Nacherfüllung = Mängelbeseitigung/Nachlieferung, je nach Käuferwunsch) und dies auch tut, dann haben Käufer und Verkäufer einander "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben", sowie eine "verbleibende Bereicherung" herauszugeben, § 346 BGB. Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln könnte der Käufer außerdem Schadensersatzforderungen stellen.

Der Handykäufer hätte nach seinem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag dementsprechend das (mangelhafte) Handy zurückzugeben, und der Verkäufer hätte dem Käufer die "empfangene Leistung" (an den Verkäufer gezahlter Kaufpreis) zurückzuerstatten. Soweit er dann noch auf Kosten des Käufers bereichert wäre, hätte er diesen Betrag herauszugeben.

Der Käufer eines mangelhaften Handys sollte zunächst (Nach-)Lieferung eines mängelfreien Handys fordern. Bei Weigerung sollte er zurücktreten und "Schadensersatz statt der Leistung ( = Lieferung eines vertragsgerechten Handys)" in Geld verlangen, d.h. den Gegenwert eines Handys fordern.

Was ist der Kaufpreis ? Der formell auf dme Papier gezahlte Betrag, der aber subventioniert ist?

Ja.

oder der Wirtschaftliche Wert bei Vertragsabschluß (Preis ohne Laufzeitvertragsabonnement)?

Nein, das ist NICHT der Kaufpreis. Es dürfte jedoch der Betrag sein, der nach einem Rücktritt (und Rückgabe) bei der Schadensbemessung anzusetzen wäre. (Kaufpreis 10,- , "Wert" 230,- ---> Schadensersatz statt Leistung: 220,-)

f.