Benutzer Kai Petzke schrieb:
0190-Nummern sind dann vor allem durch die BGH-Entscheidung, die die Vermittlung durch die Telefonfirmen zu 0190 zum "wertneutralen Hilfsgeschäft" erklärt, zum Problem geworden:
https://www.teltarif.de/arch/2001/kw47/...Diese Entscheidung verwehrte dem 0190-Nutzer "nur" die Zahlungsverweigerung mit dem Argument, er (und seine Gesprächspartnerin) hätten sittenwidrig vereinbart, gegen Entgelt Gespräche mit erotischem Inhalt zu führen - bei allen sonstigen betrügerischen Konstellationen solle sich der für den 0190-Betrüger tätige Netzbetreiber laut BGH ausdrücklich gerade NICHT auf die "Wertneutralität" seiner Telekommunikations-Dienste berufen können:
BGH, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01
"...anders als dies möglicherweise bei sonstigen mißbilligenswerten (betrügerischen) Mehrwertdienstleistungen der Fall ist ...."
"Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
(...)
"Dadurch, daß es dem Vertragspartner des Netzbetreibers verwehrt ist, sich auf die Sittenwidrigkeit in Rechnung gestellter Telefonsex-Dienste zu berufen, werden schützenswerte Belange derjenigen, die derartige Dienste in Anspruch nehmen, nicht verletzt. Ob und mit welcher - die Sittenwidrigkeitsschwelle überschreitender - Intensität sexualbezogene Gespräche geführt werden, unterliegt allein der freien, vom Netzbetreiber nicht beeinflußbaren und nicht kontrollierbaren individuellen Entscheidung des Anrufers, der zudem zuverlässiger als jeder andere - anders als dies möglicherweise bei sonstigen mißbilligenswerten (betrügerischen) Mehrwertdienstleistungen der Fall ist - die Beschaffenheit der nachgefragten Dienstleistung beurteilen kann."
Der Kunde hatte danach faktisch keine Möglichkeit mehr, Einwände wegen Vertragsstörungen durch den 0190-Anbieter auch gegenüber dem rechnungslegenden Unternehmen geltend zu machen.
Dies hatte seine Ursache allerdings nicht darin, daß der BGH der Sittenwidrigkeit eines Vertrags über erotische Telefongespräche die Ausstrahlungswirkung mit Nichtigkeitsfolge auch für den im Hinblick auf den sittenwidrigen Gesprächsinhalt "wertneutralen", zugrundeliegenden Telekommunikationsdienstevertrag aberkannt hatte.
f.