Thread
Menü

fehlende Unterscheidung?


14.05.2010 00:37 - Gestartet von preisspecht
Meines Erachtens hat die Diskussion noch nicht den Unterschied zwischen Privatpersonen, gewerblichen Anbietern, die nicht "Host-Provider" sind und Diensteanbietern lt. Telemediengesetz (TMG) herausgearbeitet. Zumindest in strafrechtlicher Hinsicht gibt es hier Unterschiede. Auch zivilrechtlich hat sich der BGH dazu bereits früher geäußert, insbesondere zur Frage inwieweit das ganze Geschäftsmodell solcher Anbieter gefährdet sein könnte. Das aktuelle Urteil führt die bereits früher entschiedenen Grundsätze für Host-Provider aber sinngemäß für Privatpersonen fort:

http://www.ec-net.de/Dateien/BMWi/PDF/Zukunft-Ebusiness/tmg-fragen-zur-regelung-der-anbieterhaftung,property=pdf,bereich=ec_net,sprache=de,rwb=true.pdf

"Zitat: Der Bundesgerichtshof (BGH) bezieht das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen auf den Unterlassungsanspruch. Er bejaht grundsätzlich die Störerhaftung. Danach müssen Anbieter, die von einem Rechteinhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen werden, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Rechtsverletzungen kommt. Der BGH stellt klar, dass auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell eines Diensteanbieters in Frage stellen würden. Diensteanbieter seien jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihnen zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um einer Wiederholungsgefahr zu begegnen (I ZR 304/01 Rolex-Ricardo; bestätigt durch I ZR 35/04 Rolex-Ebay; siehe dazu auch Pressemitteilung des BGH Nr. 45/2007)".