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Was soll den hier Betrug sein, liebe Redaktion?


20.06.2000 15:53 - Gestartet von BlueGuy
Liebe Redaktion,

nicht ganz deutlich aus diesem Artikel geht hervor, an wem der Betrug nun begangen wird und wer der Betrüger sein soll. Folgende Möglichkeiten:

a) Ein VERTRAGSHÄNDLER hebt SIM-Lock auf und verscherbelt das Handy
Nun, hier kommt der Sachverhalt des Betruges höchstens dann zum Tragen, falls es der Netzbetreiber vertraglich ausgeschlossen hat, daß die Bundles getrennt und der SIM-Lock aufgehoben werden kann. Der Kunde wird aber in keinem Fall betrogen, denn er erwirbt legal(!) ein Handy mit Netzvertrag. Im Zweifelsfall würde das Gericht von "gutgläubigem Erwerb" ausgehen, und der Kunde dürfte selbst bei Verurteilung des Händlers das Handy behalten und es auch weiter nutzen.

b) Ein Endkunde oder "Zwischenhändler" erwirbt ein Handy (oder 10 oder 100 Handies) mit dem einzigen Ziel, den SIM-Lock aufzuheben und die Geräte dann zu verkaufen oder selbst zu nutzen.
Hier liegt definitiv KEIN Betrug vor, weil die u.U. zwischen Vertragshändler und Netzbetreiber geschlossene Vereinbarung, den SIM-Lock nicht zu deaktivieren bzw. das Bundle nicht aufgelöst zu verkaufen, nicht auf den Erwerber übergehen kann. Hierzu wäre eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Endkunden/"Zwischenhändler" und dem Vertragshändler juristisch zwingend erforderlich. Der Kaufvertrag für das Handy an sich besteht jedoch bestenfalls nur aus dem Vertragsvordruck des Netzbetreibers, der wiederum keine entsprechende Klausel enthält - falls der Vertrag über die Prepaidkarte überhaupt eine Einheit mit dem Handy-Kaufvertrag bildet. Ist letzteres nicht der Fall, wird der Kaufvertrag über das Handy "per Handschlag" (nämlich durch Zahlen des Kaufpreises an der Kasse) geschlossen. Die Nutzungsbeschränkung wäre, falls überhaupt mündlich vereinbart, nicht beweisbar und würde vom Gericht als nicht gegeben betrachtet.
ERGO: Der Erwerb von Handies und das Aufheben des SIM-Locks ist auch dann VÖLLIG LEGAL, wenn man Handies in beliebiger Stückzahl einkauft und entlocked weitergibt/verkauft.

Die von einem Leser hier zitierte Anzeige eines russischen Händlers mag vielleicht nicht sehr seriös sein/erscheinen, aber illegal ist das Geschäft definitiv NICHT.
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[1] kren antwortet auf BlueGuy
20.06.2000 18:26
Natürlich eine interessante Frage, wer hier wo illegal handelt. Wer ein Handy kauft, dem gehört es natürlich auch, zumindest die Hardware. Eine andere Frage ist natürlich die Software, denn ein entfernen des SIM-Lock läuft auf einen unzulässigen Eingriff in die Software hinaus. Zumindest bei PC-Software ist ja beispielsweise bereits das disassemblieren verboten, geschweige denn das verändern. Ob das auch für Handy-Betriebssysteme gilt ?
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[1.1] GrafKrolock antwortet auf kren
21.06.2000 00:50
Nun ist aber der SIM-Lock in die Handy-Firmware ja ursprünglich weniger für die Netzbetreiber als mehr für die Kunden entwickelt worden, um beispielsweise im Diebstahlsfall zu unterbinden, daß das Gerät einfach mit einer anderen Karte weiterverwendet werden kann. So gesehen bedeutet das Knacken des Codes ja weniger ein "Überlisten des Handy-Betriebssystems" als mehr das bloße Aufheben der Sperre über einen Knack-Algorithmus o.ä. Dies kann meines Erachtens kaum verboten sein. Man dürfte dann ja auch nicht sein codegeschütztes Autoradio mit "illegalen" Methoden entsperren, wenn man da die PIN verloren hat, um mal einen analogen Sachverhalt heranzuziehen.
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[1.1.1] kW antwortet auf GrafKrolock
21.06.2000 09:52
Für Software muss man Lizenzverträge unterschreiben. Mache ich das bei Prepaid-Karten? Nein.
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[1.1.1.1] totti antwortet auf kW
21.06.2000 09:58
Wieso eigentlich Software-Manipulation??
Reicht es nicht, eine neue Firmware einzuspielen?
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[1.1.1.1.1] BlueGuy antwortet auf totti
21.06.2000 10:31

Hallo totti,
hallo KW,

die Verletzung eines Lizenzvertrages ("Manipulation der Software/des OS") ist deshalb nicht gegeben, weil erstens ein solcher Vertrag im Falle des Handy-Kaufs nicht besteht, und zweitens, weil i.d.R. keine Manipulation im tieferen Sinne stattfindet.

Die Aufhebung des SIM-Locks erfolgt nämlich i.d.R. über die Eingabe eines "einfachen" Codes über den Ziffernblock des Handys (z.B. Nokia). Ein Eingriff in die Hardware oder ein Austausch der Software/des OS des Handys erfolgt also nicht.

Da die Eingabe eines entsprechenden Unlock-Codes vom Hersteller vorgesehen ist, entspricht die Verwendung desselben 100%ig einer vertragsgemäßen Nutzung (sofern, wie gesagt, über die Nutzung der Hardware überhaupt eine Nutzungsklausel bestehen würde).
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[1.1.1.1.1.1] cash2000 antwortet auf BlueGuy
22.06.2000 19:35
das ist ja interessant, zumal es von nokia in D bis vor 2 wochen gar kein sim-locked handy gegeben hat und auch jetzt nur das 5130 e-plus!!!
abgesehen davon, kann man nichts aufspielen, wenn das gerät nicht zugängig ist.
hier gibz es unterschiedliche möglichkeiten, aber mit code eingeben läuft da nichts!
cash
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[1.1.1.1.1.1.1] NOKIA 5130 hat keinen SIM-LOCK (ePlus)
freitag antwortet auf cash2000
06.09.2000 13:19
Ich habe mehrere, die funktionieren auch mit VIAG - interkom...einwandfrei...

Gruss
Joachim Freitag
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[1.1.1.1.1.2] hannes antwortet auf BlueGuy
06.09.2000 14:20
Ich denke, Du brauchst keinen Lizensvertrag um eine Verletzung des Urheberrecht's zu begehen. Software gilt solange als geschützt, solange der Urheber hier nicht etwas anderem zustimmt. Wenn ich ein Handy mit einer Software neu versorge, so habe ich die Orginalsoftware verändert - ich habe schließlich den Programmteil der SIM-Lock Prüfung ausgebaut. Wenn ich das Handy mit einer eignen Firmware versorge (und nicht nur 2 zeilen ändere), dann gibt es keine Probleme - das dürfte in der Praxis wohl nicht machbar sein.
Gebe ich hingegen einen Freischaltcode ein, so nutze ich nur eine Funktion der Software - hier ist aber die Frage, wie ich an den Freischaltcode gekommen bin.
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[1.1.1.1.1.3] hannes antwortet auf BlueGuy
06.09.2000 14:26
Ich denke, Du brauchst keinen Lizensvertrag um eine Verletzung des Urheberrecht's zu begehen. Software gilt solange als geschützt, solange der Urheber hier nicht etwas anderem zustimmt. Wenn ich ein Handy mit einer Software neu versorge, so habe ich die Orginalsoftware verändert - ich habe schließlich den Programmteil der SIM-Lock Prüfung ausgebaut. Wenn ich das Handy mit einer eignen Firmware versorge (und nicht nur 2 zeilen ändere), dann gibt es keine Probleme - das dürfte in der Praxis wohl nicht machbar sein.
Gebe ich hingegen einen Freischaltcode ein, so nutze ich nur eine Funktion der Software - hier ist aber die Frage, wie ich an den Freischaltcode gekommen bin.
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[1.1.1.1.1.4] hannes antwortet auf BlueGuy
06.09.2000 14:44
Ich denke, Du brauchst keinen Lizensvertrag um eine Verletzung des Urheberrecht's zu begehen. Software gilt solange als geschützt, solange der Urheber hier nicht etwas anderem zustimmt. Wenn ich ein Handy mit einer Software neu versorge, so habe ich die Orginalsoftware verändert - ich habe schließlich den Programmteil der SIM-Lock Prüfung ausgebaut. Wenn ich das Handy mit einer eignen Firmware versorge (und nicht nur 2 zeilen ändere), dann gibt es keine Probleme - das dürfte in der Praxis wohl nicht machbar sein.
Gebe ich hingegen einen Freischaltcode ein, so nutze ich nur eine Funktion der Software - hier ist aber die Frage, wie ich an den Freischaltcode gekommen bin.
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[1.1.1.1.2] Freiheit des Unternehmers, Insiderwissen
Bernd Schlüter antwortet auf totti
21.06.2000 10:36
Theoretisch könnten aus den prepaid Karteninhabern echte Kunden werden. Auch, wenn handy und Karte getrennt genutzt werden. Dem deutschen Normnemaxaktienbesitzer genügt das, er kann sehr gut an den überall möglichst öffentlich telefonierenden Jugendlichen abschätzen, ob seine Rechnung aufgeht. Denn jeder weiß: Korrekturen gehören zum Aktiengeschäft. In Deutschland ist, im Gegensatz zu den meisten ausländischen Aktieninhabern, der Aktionär für die Kontrolle seines Unternehmens selbst verantwortlich. Das geschieht meist auf den Aktionärsversammlungen bei Würstchen und Bier.
Sollten Verluste entstehen, kann schließlich auch das Privatvermögen der Aktionäre herangezogen werden. Zum Beispiel, wenn die Aktionäre grob fahrlässig mit widerrechtlich bezogenen Subventionen arbeiten oder wenn es naheliegt, dass sie zum Zwecke der Bereicherung Insiderwissen verwendet haben. Was hier gesagt wird, ist jedoch Outsiderwissen.
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[2] cash2000 antwortet auf BlueGuy
22.06.2000 19:28
schön, wie du das darstellst, aber es wird gerade erst vor gericht geklärt!!!
und ganz by the way: die betroffene fa wurde mitt einer hohen sechsstelligen schuld belegt!!!
cash