Benutzer Fony schrieb:
>
Die Verbindung kommt IMMER bereits mit der Einwahl zustande, da
Nein
Habe es dir bereits technisch erklärt, was du aber leider nicht wahrhaben willst.
Deine Aussage mit "kurzen" oder "langen"
0180er Nummern ist leider technischer Unsinn.
Nein, ist es nicht
Deine "kurzen" 0180er Nummern, welche einen Altbestand (Vergabe vor 1998) darstellen und daher aus Ressourcengründen (neu vergebene Nummern sind 10-stellig) nicht mehr neu vergeben werden und sich die Bundesnetzagentur einen Widerruf vorbehält, unterscheiden sich tariflich nicht von den anderen (längeren) Nummern.
ZITAT (von der Bundesnetzagentur):
. zu Shared Cost-Diensten
1. Können auch noch kurze Rufnummern für Shared Cost Dienste ((0)180) beantragt werden?
Nein, neu beantragte Rufnummern müssen künftig die einheitliche Rufnummernlänge von 10 Stellen (ohne Prefix 0) haben. Dienstekennzahl 180 und 7-stellige Teilnehmerrufnummer (inklusive einer Stelle als Tarifkennung).
2. Bleiben die vor dem 1.1.1998 zugeteilten fünf- und sechsstelligen Teilnehmerrufnummern erhalten?
Noch genutzte fünf- und sechsstellige Teilnehmerrufnummern werden bis auf weiteres nicht widerrufen und können daher von den Zuteilungsnehmern weiterhin genutzt werden.
ZITAT ENDE
Alternative Anschlußanbieter und Mobilfunkbetreiber verrechnen meist höhere Tarife und berechnen oft auch alle 0180er Nummer gleich teuer.
Mobilfunk ja, alternative nein. Die Tarife sind mittlerweile von der BNetzA festgesetzt.
Da muß ich mich insofern korrigieren, daß nationale FESTNETZanbieter derzeit noch bis 30.06.2008 an die festgelegten Tarife der Bundesnetzagentur gebunden sind. (http://
www.bundesnetzagentur.de/enid/17710cf779eda199a420013ded48d08a,0/_ss8_/Geteilte-Kosten-Dienste_Preisfestlegung_3y8.html)
ZITAT:
Rufnummernbereich (0)180 für Geteilte-Kosten-Dienste;
Preisfestlegung und Veröffentlichung nach § 67 Abs. 2 TKG
Die Bundesnetzagentur legt auf der Grundlage des § 67 Abs. 2
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S.1190), welches durch das Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl.
I S. 106) geändert worden ist, zum Zwecke der Preisangabe nach § 66a
TKG in Bezug auf (0)180er-Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste
zunächst befristet bis
zum 30.06.2008 folgende Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen
(einschließlich MWSt) fest:
...
ZITAT ENDE
Mit dem 30.06.2008 läuft diese Regelung aus.
Dann wird sich entscheiden, ob die Bundesnetzagentur nach Absenkung der 0180er-Tarife entsprechend den längst sehr stark gesunkenen Gesprächskosten zu geographischen Festnetzanschlüssen neu festsetzt oder ob der 0180er-Bereich in Form eines Offline-Billings (wo der Diensteanbieter und nicht mehr der Netzbetreiber des Anrufers den Preis festsetzt) weitergeführt werden soll.
Ersteres würde wohl für Anbieter von Diensten wenig attraktiv sein, während ein Offline-Billing den 0180er-Bereich zu verkappten Mehrwertnummern werden ließe.
(siehe http://www.bundesnetzagentur.de/enid/17710cf779eda199a420013ded48d08a,0/_ss8_/____ss8__Geteilte-Kosten-Dienste_Anhoerung_3t9.html)
Zu meinen kurzen Nummern: Probier mal 01801058 (ja, kurze Nummer, ja, Verbindung wird erst berechnet wenn sie aufgebaut wird). Probier mal 090050 oder 0900531 (ja, kurze Nummer, ja, Verbindung wird erst berechnet wenn sie aufgebaut wird). Und?
Bei deiner 01801058 handelt es sich um eine "normale" 0180-1 Nummer, für die aus den Festnetzen dzt. 3,9 Cent/Minute (im jeweiligen Abrechnungstakt des Festnetzanbieters) anfallen.
Bei 090050 und 0900531 handelt es sich um Nummern aus dem "Premium-Rate" Bereich 0900.
Diese sind bekanntlich frei tarifierbar, wobei jedoch eine Preisansagepflicht vorgeschrieben ist.
ZITAT (von der Bundesnetzagentur):
Rufnummern für Premium-Dienste werden von der Bundesnetzagentur einzeln an Inhalteanbieter zugeteilt. Dadurch kann jeder Inhalteanbieter jede Rufnummer beantragen - unabhängig davon, bei welchem Netzbetreiber er Kunde ist. (0)900er Rufnummern haben keine Tarifkennung und sind dadurch flexibel tarifierbar. Der Inhalteanbieter kann für jede Rufnummer individuell den Preis festlegen, den ein Anruf kosten soll. Die Vorgaben des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900 Mehrwertdiensterufnummern sind zu beachten. Im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle folgt auf die Dienstekennzahl 900 eine Inhaltekennung (1 für Information, 3 für Unterhaltung und 5 für sonstige Dienste). Dadurch haben Anschlussinhaber die Möglichkeit, gezielt bestimmte Inhalte zu sperren (z. B.(0)9005).
Die Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Premium-Dienste wurden im Amtsblatt der Reg TP (Nr.16/2004 Vfg 37) veröffentlicht und sind seit dem 01.10.2004 in Kraft.
ZITAT ENDE
ZITAT zur Preisansagepflicht:
Wenn Sie eine (0)900er-Rufnummer anwählen, müssen Ihnen die Brutto-Preise pro Minute bzw. je Nutzung angesagt werden. Die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht beendet sein. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige Tarifänderungen während der Verbindung, wobei die Ansage der Tarifänderung auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.
Eine Preisansagepflicht besteht auch bei sprachgestützten Auskunfts- und Kurzwahlrufnummern sowie für (0)12er-Rufnummern ab einem Preis von 2 Euro pro Minute bzw. pro Anruf.
Bei einer Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst muss der Anbieter des Auskunftsdienstes den Preis für das weiterzuvermittelnde Gespräch vor der Weitervermittlung ansagen. Die Ansage kann während der Verbindung zum Auskunftsdienst erfolgen. Im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst umfasst die Ansage den Festnetzpreis (brutto) pro Minute bzw. je Nutzung sowie den Hinweis auf mögliche abweichende Mobilfunkpreise.
Mit der Preisansagepflicht wird sichergestellt, dass Sie Zeit haben zu entscheiden, ob Sie den Dienst oder die Weiterleitung zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen.
Bei sprachgestützten Massenverkehrs-Diensten ((0)137) muss Ihnen der Brutto-Preis aus dem Festnetz unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes angesagt werden.
ZITAT ENDE