Thread
Menü

BNetzA hat geantwortet


06.02.2009 14:06 - Gestartet von anc
Ich hatte mich hier auf den aktuellen Artikel bei teltarif.de bezogen, die Bundesnetzagentur hat Ihre Antwort aber eher auf o2 abgestellt, die die Anwahl ja limitiert hatten. Sieht nach einen Textbaustein aus.

Hier die Antwort:

"vielen Dank für Ihre E-Mail.

Der Telefonanbieter Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG hat gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass die angesprochenen Nummern nicht gesperrt worden seien. Man habe jedoch den Verkehr zu diesen und weiteren Nummern begrenzt. Es sei aber immer noch Verkehr in erheblichem Maße zu diesen Nummern durchgeleitet worden. Bei der Begrenzung sei keine Unterscheidung von Kunden mit Flatrate-Tarif und Kunden mit zeitbasierter Abrechnung erfolgt. Die Begrenzung sei nach einem sprunghaften Anstieg des Verkehrs zu diesen Nummern vorgenommen worden, um die Erreichbarkeit sonstiger Festnetzanschlüsse in den betroffenen lokalen Einzugsbereichen sicherzustellen und die Netzintegrität zu gewährleisten. O2 beklagt in diesem Zusammenhang, dass die Nutzung von Ortsnetzrufnummern für Dienste mit extrem hohem Verkehrsaufkommen einen Angriff auf das O2-Netz darstelle. Zudem werde O2 gezwungen, zum Schutz der Netzintegrität Maßnahmen zu ergreifen, die von den betroffenen O2-Kunden als Einschränkung deren Kommunikationsmöglichkeiten eingestuft werden, obwohl der Anlass hierfür nicht im Einflussbereich von O2, sondern der Unternehmen, die die extrem hohen Verkehrsaufkommen verursachen, liege.

Da sich auch mehrere andere Netzbetreiber zu der Thematik mit mir in Verbindung gesetzt haben, habe ich die Sache zusätzlich in einem Arbeitskreis der Telekommunikationsbranche diskutiert, der sich speziell mit der Behandlung von Massenverkehrsdiensten befasst (AKNN UAK MABEZ). Unter Berücksichtigung dieser Diskussion und der mir bislang vorliegenden Informationen komme ich zu der folgender Bewertung:

Meine Verfügung 25/2006 "Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern" (im Internet zu finden unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/12076.pdf) legt in Abschnitt 3 fest, dass Ortsnetzrufnummern nicht zu verwenden sind, wenn durch die Nutzung einer Rufnummer Massenverkehr zu erwarten ist, der Netzüberlastungen verursachen kann. In Anlehnung an die Legaldefinition in § 3 Nr. 11d des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist Massenverkehr charakterisiert durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität. Eine Nutzung von Ortsnetzrufnummern, bei der einer Vielzahl von Anrufen eine entsprechend hohe Abfragekapazität gegenübersteht, stellt somit definitionsgemäß keinen Massenverkehr dar. Ob die Abfragekapazität für einen Chat-Dienst, einen Calling-Card-Dienst oder z. B. für eine vielfrequentierte Bestellannahme zur Verfügung steht, ist nummerierungsrechtlich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die zur Verfügung stehende Abfragekapazität zur Bewältigung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens ausreichend ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass weder bei Chat- noch bei Calling-Card-Diensten das Verbindungsaufkommen typischerweise nur in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen und mit kurzer Belegungsdauer auftritt.

Bei der Frage, ob und inwieweit in den vorliegenden Fällen Verkehrsdrosslungsmaßnahmen zulässig sind, ist aus telekommunikationsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass nach
§ 109 Abs. 2 TKG Netzbetreiber verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen gegen Störungen zu ergreifen, die die Funktionsfähigkeit der Telekommunikatonsnetze beeinträchtigt. Zu beachten ist dabei, dass Netze und insbesondere auch Übergänge zu anderen Netzen anhand der normalerweise zu erwartenden Verkehrsmengen dimensioniert werden und plötzlich punktuell auftretende zusätzliche große Verkehrsmengen unter Umständen nicht mehr bewältigt werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein wirtschaftlicher Ausbau von Netzen und Netzübergängen anhand von Verkehrsprognosen erfolgt und nicht aufgrund von plötzlich auftretenden großen Verkehren zu bestimmten Rufnummern vonstatten gehen kann. Solche Verkehre können ebenso schnell nachlassen, wie sie aufgekommen sind. Möglicherweise würde sich die Situation bereits verbessern, wenn Ihr Netzbetreiber in den betroffenen Einzugsbereichen die Netzübergänge zu anderen Netzbetreibern erweitert. Sollte in den vorliegenden Fällen die Verkehrsdrosselungsmaßnahmen aus Gründen der Schutzes der Netzintegrität nicht geboten oder sollten weitergehende Maßnahmen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer erfolgt sein, so ist möglicherweise zu klären, ob es sich um unlautere Wettbewerbshandlungen handelt. Dies fällt aber nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, weil es sich bei den zu beurteilenden Handlungen nicht um Fragen einer rechtswidrigen Nummernnutzung handelt.

Darüber hinaus wäre die Frage, ob in den vorliegenden Fällen Endkunden der O2 vertraglich zugesagte Leistungen - insbesondere aus Flatrate-Verträgen - vollständig erbracht werden, auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen selbstverständlich ebenfalls zivilrechtlich zu klären.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice"

Gruß

anc
Menü
[1] marbri antwortet auf anc
07.02.2009 01:00

einmal geändert am 07.02.2009 01:10
Hallo anc,

dieser Text ist in der Tat ein Textbaustein! Den habe ich letztes Jahr auch schon bekommen, als o2 die Einwahlnummern
von www.dialnow.com gesperrt hat.

Leider läßt sich die Bundesnetzagentur mit solchen Ausreden
abspeisen, denn die Einwahlnummern von "dialnow" sind seltsamerweise weder aus den D-Netzen noch aus dem E+ Netz aus
überlastet, nur aus dem o2-Netz!

Aber auch o2 und E+ kann man überlisten:

Der Kunde legt sich eine Festnetznummer z.B. bei einem VoIP-
Anbieter z.B. "Sipgate" zu. Bei dieser Rufnummer gibt man eine
dauerhafte RUL zu seinem Callthrough-Anbieter ein, also deren
Einwahlnummer. Sollte man sich für "Sipgate" entscheiden, braucht man sich nur auf deren Seite anmelden, auf "Einstellungen" gehen und dann den Karteireiter "Rufumleitung".

Allerdings fallen hier Kosten für die RUL bei Sipgate von
1,79 Ct./Min. an, oder man bucht die Flatrate. Aber selbst
diese Kosten dürften bei Auslandstelefonaten vom Handy aus
noch zu größeren Einsparungen führen als bei Auslandstelefonaten
ohne Callthrough!

Gruß Marbri