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Rufnummern haben 24 Monate Bestandsschutz


03.07.2008 12:10 - Gestartet von buschinski
Eine Festnetznummer ist nicht ohne weiteres widerrufbar.

Gibt es einen konkreten Grund für den Widerruf, ist eine 24-monatige Vorankündigungsfrist vorgeschrieben, nachzulesen unter

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/7941.pdf

Das gilt natürlich nur, wenn der Provider die gesetzlichen Vergaberichtlinien eingehalten hat, die vergebene Nummer also zulässig ist.

Ganz ohne Zweifel kann ein Kunde eines deutschen Providers aber davon ausgehen, daß die ihm zugeteilte Festnetznummer nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften korrekt vergeben wurde, er sich also seiner Nummer "sicher" sein kann. Das darf einfach als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Die hier betroffenen Nummern entsprechen offensichtlich nicht den Vergaberichtlinien. Das hat aber definitiv nicht der Kunde zu verantworten, sondern nach Stand der Dinge o2. Möglicherweise liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

Ich würde also als Kunde auf dem Bestandsschutz bestehen und diesen sowohl bei o2 als auch bei der Bundesnetzagentur schriftlich per Einschreiben einfordern.

Grüße,
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[1] stefanniehaus antwortet auf buschinski
03.07.2008 13:32

einmal geändert am 03.07.2008 13:34
Das verlinkte Dokument beschreibt nur die Vergaberegelungen zwischen Bundesnetzagentur und Anbieter, da dort von Rufnummerblöcken gesprochen werden. Entsprechend auf diesen Fall nicht anwendbar.
Hier kommen eher die Regelungen der TKV zu tragen, die eine Änderung der Telefonnummer (wie sie jetzt geschieht) definitiv vorsehen/vorgeben.


edit: Und es erfolgt hier ja keine Rücknahme der Rufnummerblock-Zuteilung der Bundesnetzagentur sondern eine Korrektur der Nummernvergabe des Anbieter.
Zudem haben falsch vergebene Rufnummern wohl keinen Bestandsschutz.
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[1.1] buschinski antwortet auf stefanniehaus
03.07.2008 14:11
Hier kommen eher die Regelungen der TKV zu tragen, die eine Änderung der Telefonnummer (wie sie jetzt geschieht) definitiv vorsehen/vorgeben.

"Eher" heißt: Ich weiß es nicht.
Und eine Quelle wäre nett. Habe ich ja auch genannt.


Zudem haben falsch vergebene Rufnummern wohl keinen Bestandsschutz.

Kann dem Kunden völlig egal sein, er hat nicht falsch vergeben. Wenn die Änderung unumgänglich ist, können also Schadenersatzansprüche entstehen.

Grüße,
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[1.1.1] stefanniehaus antwortet auf buschinski
03.07.2008 14:14
§22 Abs. 3 TKV
http://www.internetrecht-rostock.de/Gesetze/TKV.htm
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[2] telefon13 antwortet auf buschinski
04.07.2008 00:18
Ganz ohne Zweifel kann ein Kunde eines deutschen Providers aber davon ausgehen, daß die ihm zugeteilte Festnetznummer nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften korrekt vergeben wurde, er sich also seiner Nummer "sicher" sein kann. Das darf einfach als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Ich hatte meine Nummer von der Telekom mitgenommen die war mir doch schon einmal zugeteilt worden.Ist die Weitergabe an mich dann nicht mehr korrekt???.Gab es diese Richtlinie schon damals??

Danke