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unsinniges Urteil - unverhältnismäßig einseitig


11.11.2010 19:47 - Gestartet von darcduck
Denke auch hier ist irgendwas beim Kündigungsgrund schief gelaufen.

Man kündigt ja nicht weil man umzieht, sondern weil man die Vertragliche Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Und da die Anbieter ihre AGB sowieso alle mit Schadensersatzklauseln zugekleistert haben, kann ich dem BGH hier überhaupt nicht folgen.

Natürlich hat der Anbieter hier Recht auf Schadensersatz, der kann pauschal festgelegt sein, oder Anbieter oder Kunde weisen entsprechend höhere oder niedrigere Beträge nach.

Und genau weil sich der Anbieter bereits mit solchen Schadensersatzklauseln schütz, dürfte er hier doch gar kein recht bekommen. Ich frag mich welcher Anwalt des Kunden hier so blöd war oder sich hat kaufen lassen.

Ich kann nur jedem Raten nicht bei der BNA zu beschweren. Die sollen gefälligst eine Verbraucherfreundliche gesetzliche Regelung auf den Weg bringen, klar sagt, dass entweder lange Laufzeit und Schadensersatz oder kurze Laufzeit vorschreiben.

Ich glaube es bleibt einem immer frei bei Nichteinhaltung des Vertrages dem Vertragspartner einen geringeren Schaden nachzuweisen.


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[1] spaghettimonster antwortet auf darcduck
11.11.2010 21:49
Benutzer darcduck schrieb:
Man kündigt ja nicht weil man umzieht, sondern weil man die Vertragliche Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Und da die Anbieter ihre AGB sowieso alle mit Schadensersatzklauseln zugekleistert haben, kann ich dem BGH hier überhaupt nicht folgen.

Um was anderes als Schadensersatz ging es hier wohl auch nicht, halt Schadensersatz wegen einer 1&1-seitigen Kündigung kraft Zahlungsverzugs und in Höhe der ausstehenden Grundgebühr. Die wollte der Kunde offenbar nicht zahlen. Womit er womöglich auch durchgekommen wäre, hätte das Gericht im Umzug einen "wichtigen Grund" zur Vertragsbeendigung gesehen.

Und genau weil sich der Anbieter bereits mit solchen Schadensersatzklauseln schütz,

Wenn niedrigere Pauschalen gelten, dann gelten eben diese, aber der Anbieter hat anderenfalls auch aus dem Gesetz einen Schadensersatzanspruch. Es gibt keine Pflicht, irgendwas per AGB zu regeln oder überhaupt AGB zu verwenden, ohne dass das dann ein rechtsfreier Bereich würde.

Ich kann nur jedem Raten nicht bei der BNA zu beschweren. Die sollen gefälligst eine Verbraucherfreundliche gesetzliche Regelung auf den Weg bringen,

Gesetze kann nur der Bundestag machen, nicht die BNetzA. Die kann hier genau null machen, daher sind Beschwerden dorthin auch absolute Zeitvergeudung.
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[] iwontcarry antwortet auf
11.11.2010 20:01
Benutzer matthias.maetsch schrieb:
Benutzer matthias.maetsch schrieb:
Aber wieso um Gottes Willen beschränkt der BGH die Ansprüche des Providers nicht auf den üblichen Schadenersatz? Die Anschlusskosten, die Subventionierung der Hardware und eine kleine Verwaltungspauschale wären angemessen. Aber mit seinem Urteil garantiert das BGH dem Provider sogar Gewinne für nicht erbrachte Leistungen.

Die nächste Frage wäre, ob die BNA nicht eingreifen müßte, denn das ist marktverzerrend. Schließlich haben die Provider ohne Not langfristige Vertragsformen etabliert, kurzfristige Verträge bieten die meisten Provider nicht an.

Es genügt doch gesetzlich festzulegen, dass ein Provider bei vorzeitiger einseitiger Kündigung durch den Kunden ein Recht auf 50% der Monatsgrundpreise für die restlichen Vertagsmonate hat, sofern der Provider mangels Möglichkeiten den Vertrag am neuen Wohnort nicht erfüllen kann. Das ist angemessen, kalkulierbar und einfach zu regeln.


einen pauschalbetrag festzulegen geht nun wirklich gar nicht. im BGH text wird explizit auf die investitionskosten und die amortisationszeit hingewiesen. es müsste dann für jedes tarifmodell ausgerechnet werden (und wohl auch staatlich geprüft, ob die rechnung richtig ist), welche kosten gedeckt werden müssen um den fehlbetrag auszurechnen.

das wird ohl ein wenig schwierig. ... in der kosten und leistungsrechnung sind ja nicht alle kosten direkt einem verursacher zurechenbar bzw der aufwand dafür wäre nicht wirtschaftlich. es ist realitätsnäher, darauf zu verzichten und auf vertragseinhaltung zu "pochen"

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[1] darcduck antwortet auf iwontcarry
11.11.2010 20:10
Also da 1&1 als Reseller auftritt und Leistungen einkaufen muss, kann ich sehr genau ausrechnen welche Kosten fürden Einkauf der Leistungen anfallen. Ebenso gibt es da einmalige Preise fürs Schalten usw.
Solche Leistungen die die Anbieter nicht erbringen muss, ziehe ich von den Gesamtkosten über die Mindestvertragslaufzeit ab. Und wenn dann was niedrigeres rauskommt, ist schon mal die Kostenobergrenze klar. Die tatsächlichen Kosten liegen dann sicherlich darunter.

Und da die BNetzA genau diese Resellerpreise weitestgehend reguliert kann sie auch recht gut "Pauschalen" festlegen.

Ausserdem: Was hindert den Anbieter daran mir für meine sagen wir 30 zumindest einen Teil der Leistung zu liefern? Den Telefonanschluss z.b.! Oder die Telefonflatrate?
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[1.1] iwontcarry antwortet auf darcduck
11.11.2010 20:25
eine kosten und leistungsrechnung ist ja idR ein interner Betriebsvorgang, der gar nicht öffentlich gemacht wird. das heißt man könnte anhand deiner beispiele schätzen, aber es fehlen noch beispielsweise: unternehmerlohn, risiko, mitarbeiterkosten unterschiedlicher art (kundenbetreuung, ladenpersonal sprich provision für den händler) etc pp, die unterschiedlich sein können. daher kommen ja auch unterschiedliche preise für die DSL Verträge, wenn die kosten für alle gleich wären, würden alle anbieter den gleichen preis bieten, nämlich den Gleichgewichtspreis (siehe VWL)

ps: das mit der versicherung ist ein gutes beispiel. die verträge sind aber glaube ich anders. ich kann mich nicht erinnern, meine Hausrat mit einer Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen zu haben. Der DSL Vertrag hatte aber genau das, darin liegt der unterschied.
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[] garfield antwortet auf
11.11.2010 20:03
Benutzer matthias.maetsch schrieb:
Natürlich muss auch der Provider davor rechlich geschützt werden, dass er ausgenutzt wird. Schnell mal einen fast kostenlosen DSL-Zugang mit Fritz!Box dazu abgreifen und dann den geplanten Umzug durchführen, wäre inakzeptabel. Aber wieso um Gottes Willen beschränkt der BGH die Ansprüche des Providers nicht auf den üblichen Schadenersatz? Die Anschlusskosten, die Subventionierung der Hardware und eine kleine Verwaltungspauschale wären angemessen. Aber mit seinem Urteil garantiert das BGH dem Provider sogar Gewinne für nicht erbrachte Leistungen.

Stimmt auch wieder. Es ist zwar richtig, dass der Anbieter gerne weiter liefern würde und nicht schuld am Umzug ist, trotzdem bleibt der Fakt, dass er für nicht erbrachte Leistung Geld einstreicht.
Oder lassen die Provider in diesem Falle den "DSL-Schalter" für die alte Wohnung einfach "an", wobei sie damit aus dem Schneider wären?
Dann wird's aber erst recht haarig. Was, wenn der neue Mieter einen anderen Provider (sofern technisch möglich) wählt und auf die Freigabe des Ports angewiesen ist?
Dann MUSS der Provider den Anschluss räumen, womit obiger Vorwurf wieder aktuell wird.

Bei Versicherungen gibt es übrigens ein Sonderkündigungsrecht bei Wegfall des Versicherungsgrundes. Wozu eine KFZ-Versicherung, wenn das Auto verschrottet wurde; wozu eine Hausratsversicherung, wenn der Haushalt aufgelöst wurde?

Das halte ich wirklich für einen berechtigten Einwand.
Die Kfz-Versicherung z.B. läuft auch für ein Jahr und keiner zwingt mich, diese bis zum Ende zu bezahlen, wenn ich mein Auto verkaufe oder verschrotte - somit selber den Grund für den "Vertragsbruch" zu verantworten habe. (Denn selbst beim Verkauf ist der neue Eigentümer nicht daran gebunden, einen Vertrag beim Altversicherer abzuschließen).

Dies ist in der Tat eine klare Ungleichbehandlung.
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[] Alex Krycek antwortet auf
11.11.2010 23:48
Benutzer matthias.maetsch schrieb:

Dass der Verbraucher hier der Schwächere ist, steht wohl außer Zweifel. Er ist nicht immer frei in seiner Wohnortwahl, schließlich ist ein geordnetes Familienleben und vor allem ein Arbeitsplatz die Grundlage allen Handelns.

Natürlich ist jeder frei in seiner Wohnortwahl. Du bekommst weder eine Wohnung vom Staat zugewiesen (bspw. China), noch sind Wohnungen nur für bestimmte Volksgruppen zugelassen (Rassen-, Religionsgründe). Wo du wohnst suchst du dir aus. Ob es nun 5-Gehminuten zur Arbeit ist oder aber 45 Minuten via Bahn (wie sehr viele im Ruhrgebiet) ist deine freie Entscheidung.

Der Provider ist hingegen völlig frei in seiner Entscheidung, sein Netz auszubauen oder sich an für ihn unerreichbaren Orten Kooperationspartner zu suchen.

Die Aussage ist mehr als nur gewagt und geht an der Realität erheblich vorbei. Sicherlich ist er frei in seiner Entscheidung sein Netz auszubauen. Aber wir gestehen dem Unternehmer doch auch zu, (gerade wenn es ein regionaler Anbieter ist) in einer Region zu verbleiben. Ebenso gilt für Unternehmen noch das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Ein 250-Seelen-Nest ist wirtschaftlich nicht versorgbar, daher ja auch der halb-staatliche Ausgleich durch den Universaldienstefond für verpflichtete Anbieter.


Natürlich muss auch der Provider davor rechlich geschützt werden, dass er ausgenutzt wird. Schnell mal einen fast kostenlosen DSL-Zugang mit Fritz!Box dazu abgreifen und dann den geplanten Umzug durchführen, wäre inakzeptabel. Aber wieso um Gottes Willen beschränkt der BGH die Ansprüche des Providers nicht auf den üblichen Schadenersatz?

Dein Schadenersatzbegriff deckt sich nicht mit dem rechtlichen Begriff. Hier wird das positive Interesse ersetzt, also das, waqs vereinbart wurde. Und das gilt in den meisten Schadenersatzfällen, wenn ich mich nicht an vorher abgeschlossene vertraglice Vereinbarungen halte. Daher ist der Schadenersatz hier genauso hoch wie die monatliche Gebühr.

Aber mit seinem Urteil garantiert das BGH dem Provider sogar Gewinne für nicht erbrachte Leistungen. Das geht meiner Meinung nach zu weit, dieses Urteil ist unverhältnismäßig und weltfremd.

Der Provider will seine Leistung ja erbringen; nur der Kunde verhindert dies schuldhaft. Das heißt, das Leistungshindernis wird durch den Kunden verursacht, obwohl dieser selbst zuvor sich freiwillig geeinigt hat, für die vertraglich bestimmte Dauer die Leistung anzunehmen.


Für mich gibt es daher nur eine Konsequenz: Ich schließe keine Verträge mehr ab, deren Vertragsbindung inkl. Kündigungsfrist 3 Monate übersteigt. Also nur noch Prepaid, monatliche kündbare DSL-Verträge und kein Kabelfernsehen.

Das würde ich Menschen, doie nicht lange in die Zukunft planen möchten/können (dem schließe ich mich ein) sowieso nur empfehlen. Ich nehme generell nur kurzzeitig gebundene Verträge.


Bei Versicherungen gibt es übrigens ein Sonderkündigungsrecht bei Wegfall des Versicherungsgrundes. Wozu eine KFZ-Versicherung, wenn das Auto verschrottet wurde;

Hier ist die Situation anders: Die Kaskoversicherung wird durch den Gesetzgeber verpflichtend eingerichtet, d.h. du bist gesetzlich verpflichtet diese zu haben. Du kannst nur den Anbieter wählen. Wenn nun aber die Regelungsgrundlage (das Auto) wegfällt, so fällt der gesetzliche Grund weg und kein freiwillig vertraglicher. Daher muss der Gesetzgeber hier die Vertragsfreiheit durchbrechen und dir die Möglichkeit geben, den Vertrag auflösen zu können.
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[1] Baserin antwortet auf Alex Krycek
12.11.2010 00:43
Benutzer Alex Krycek schrieb:

Hier ist die Situation anders: Die Kaskoversicherung wird durch den Gesetzgeber verpflichtend eingerichtet, d.h. du bist gesetzlich verpflichtet diese zu haben. Du kannst nur den Anbieter wählen. Wenn nun aber die Regelungsgrundlage (das Auto) wegfällt, so fällt der gesetzliche Grund weg und kein freiwillig vertraglicher. Daher muss der Gesetzgeber hier die Vertragsfreiheit durchbrechen und dir die Möglichkeit geben, den Vertrag auflösen zu können.

Aber was ist mit der privaten Haftpflichtversicherung oder der Hausratversicherung? Beide sind keine Pflichtversicherungen, die man aber dennoch kündigen kann, wenn der Versicherungsgrund entfällt.
Ich denke, dass die Begründung darin liegt, dass der DSL-Anbieter regelmäßig eine Leistung erbringt, der Versicherer aber nicht. Eine Versicherung tritt ja nur ein, wenn ein Schadensfall eintritt. Gibt es keinen Versicherungsgrund mehr, besteht auch keine Möglichkeit mehr für die Versicherung im Bedarfsfall zu leisten. Sie erbringt also im Idealfall keine Leistung, wenn kein Schaden entsteht und ein Schadensfall (und nur in diesem Fall erbringt die Versicherung ja eine Leistung) kann ja gar nicht mehr eintreten. Der Beitrag ist nur ein kalkulierter Beitrag für einen Schadensfall, aber kein Beitrag für eine garantierte Leistung.

Anders sieht es z.B. bei Lebensversicherungen aus. Hier gibt es Rückkaufswerte, die je nach Laufzeit sehr ungünstig für den Kunden sein können.

Beides ist aber nur schwerlich mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Ich bin der Meinung, dass es tatsächlich dem Anbieter nicht anzulasten ist, wenn der Kunde seinen Vertrag dann doch nicht erfüllen will oder kann.
Jedoch sollte es Möglichkeiten geben, die für beide Seiten erträglich sind und dem Kunden die Möglichkeit geben, aus einem Vertrag vorzeitig raus zu kommen - egal aus welchem Grund.

Auch bei Fitnessstudios liegt der Fall meines Erachtens anders. Die erbringen nämlich auch keine konkrete individuelle Leistung, sondern stellen etwas zur Verfügung (Kurse, Räume, Geräte), die sie aber ohnehin wegen der anderen Kunden im gleichen Umfang bereitstellen. Daher entsteht denen auch kein konkreter Schaden (kommt mir jetzt bloß nicht damit, was wäre, wenn alle Kunden gleichzeitig umzögen und kündigen wollten).
Abgesehen davon wird in Fitnessstudios genau so ein Fall schon bei Vertragsabschluss geregelt, weil sonst wohl kaum einer so einen Vertrag abschließen würde. DSL-Anbieter haben da eine ganz andere "Macht".

Ich wollte z.B. mal einen Handyvertrag vorzeitig ablösen. Ich wollte gar nicht weniger zahlen, sondern die reguläre Grundgebühr bis zum Ende der Laufzeit. Jedoch wollte ich es komplett bezahlen und nicht Monat für Monat bis zum Ende und dafür sofort aus dem Vertrag entlassen werden. Der Anbieter wollte das aber nicht. Er spekulierte wohl darauf, dass ich doch vielleicht noch mit der Karte telefonieren würde oder was auch immer.
Im Ergebnis war es für mich egal, aber wirklich verstanden hab ich das damals nicht.

Im vorliegenden Fall konnte ich mir gar kein anderes Urteil vorstellen.
Wie wurde vorhin irgendwo geschrieben?
Kundenunfreundlich ist das Urteil, aber dennoch geht in Ordnung.

Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten.
Ich erwarte von meinem Anbieter doch auch, dass er den Vertrag einhält und nicht plötzlich die Leistung einstellt.
Wer das nicht will, sollte eben einfach keine langfristigen Verträge abschließen.


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[1.1] myselfme antwortet auf Baserin
12.11.2010 02:46
Muss doch auch mal wieder Senf auf die Wurst schmieren. Also erstens ist es die KFZ-Haftpflicht, die man haben muss und nicht die Kasko. Zweitens wird hier ein Gefahrenrisiko per Gesetz zwangs-versichert und nicht ein Blumentopf.
Zweitens ist es generell nicht so einfach zB eine Hausratversicherung wg Umzug zu kündigen. Weil das Risiko ja nicht wegfällt, sondern idR ja nur "verbracht". Wenn man mit jemanden Anders zusammen zieht, verzichtet zwar meist der neuere Anbieter auf seine Rechte (aus Kulanz, nicht weil er muss - ist eine interne Abmachung zwischen den Gesellschaften), lieb fragen sollte man aber trotzdem.
Und zum Schluß: Ja, ich beschäftige mich gewerblich mit TelKom-Verträgen. Und nein, solche Probleme wie hier gerichtlich geklärt wurden hatten meine Kunden und ich noch nie !
In aller Regel schreiben meine Kunden in solchen Fällen den Anbieter an, bitten um eine Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung und warten auf die Antwort.

Ob 1u1, DTAG oder Kabel Deutschland - bisher wurde immer eine beidseitig vertretbare Lösung gefunden.
Entweder durch Neuvertrag bein bleichen Anbieter (wenn möglich) oder durch eine Abstandszahlung in Höhe von roundabout der Hälfte der Restzahlung bis Vertragsende oder auch - wenn finanziell begründet - durch kompletten Verzicht des Anbieters. oder durch Übernahme des Vertrages durch den Nachmieter.

Allerdings - und dies kann ich voll nachvollziehen - wer verlangt und gleich mit RA oder Presse droht, der bekommt auch eine entsprechende juristische Antwort. Und im Falle dieses Urteils muss da einiges an Eskalationen gelaufen sein, denn den Weg zum Gericht gehen die Anbieter idR nur um ein Präzendes-Urteil zu erhalten.

ERGO: wer mit den gebotenen menschlichen Umgangsformen verhandelt wir meist auch so behandelt. Arnold Niederegger aber, der alles mit Gewalt lösen will wird meist ein wenig "Zwangsberuhigt".

Und noch einer zum Nachdenken: Würdet Ihr denn auch Eurem Arbeit- oder Kreditgeber erlauben Euren Vertrag SOFORT zu kündigen wenn Ihr umzieht ? Wäret Ihr wirklich einverstanden, wenn der Vermieter jederzeit den Vertrag kündigen könnte, nur weil er eine neue Idee hat ? Oder ist es nicht doch ein wenig richtig im Sinne von Treu und Glauben Verträge BEIDSEITIG soweit irgend möglich erfüllen zu wollen / zu müssen ? Und auch einzusehen, dass ein Dritter selten dafür verantwortlich ist, wenn man selbst eine persönliche Entscheidung trifft ?