Benutzer Pieter6 schrieb:
1 mal so und 1 mal so http://www.jurablogs.com/de/olg-koeln-auch-ruinoese-ebay-vertra
ege-sind-bindend
DAs ist nicht ganz richtig. Bei einem Ebay-Angebot handelt es sich um eine Auktion. Wenn diese bei 1,- Euro startet muss man auch davon ausgehen das der Artikel nur ein Gebot von 1,- Euro bekommt. Bei einem Internetshop ist das etwas anders. Der Shop bietet Ware an und der Kunde stellt für den Artikel ein sogenanntes Kaufangebot. Das Kaufangebot nimmt der Händler mit dem zusenden einer verbindlichen Auftragsbestätigung an. Wenn aber wie im von Teltarif beschrieben Fall ein Fehler vorliegt muss er das Kaufangebot des Kunden nicht annehmen.